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DSK veröffentlicht Hinweise zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Aus dem Verfahrensverzeichnis bzw. der Verarbeitungsübersicht gemäß der §§ 4e und 4g BDSG/Artt. 18, 19 RL 95/46/EG wird künftig das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO.

Nach Erwägungsgrund 82 der DS-GVO soll der Verantwortliche „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Weiterhin kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Vorlage verlangen, um die betreffenden Stellen hoheitlich zu kontrollieren. Bestehende Verarbeitungsübersichten nach den §§ 4e und 4g BDSG sind eine gute Grundlage für das VVT – müssen aber unter der DS-GVO angepasst werden.

Die Aufsichtsbehörden hatten bereits vor geraumer Zeit ein Kurzpapier zum Thema Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten veröffentlicht.

Nun hat die sog. Datenschutzkonferenz (DSK) ihre Hinweise veröffentlicht, die sie zum Art. 30 DS-GVO erarbeitet hat. Gleichzeitig betrachten die veröffentlichten Musterverzeichnisse die Thematik jeweils aus der Perspektive des Verantwortlichen (gem. Art. 30 Abs. 1 DS-GVO) und des Auftragsverarbeiters (gem. Art. 30 Abs. 2 DS-GVO).

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