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Einsatz eines Fraud-Detection-Tools im Webshop

Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg:
Bevor der Kunde im Webshop den „Bezahl-Button“ drückt, wird im Hintergrund ein Abgleich seiner Daten mit einer Schufa- Datenbank durchgeführt, um seine Kreditwürdigkeit zu prüfen. Falls keine Auffälligkeiten zu erkennen sind, wird dem Kunden die Ware vor Zahlung geliefert, das Unternehmen geht also in Vorleistung bzw. trägt das Risiko der Bezahlung. Unproblematisch ist so ein Abgleich möglich, soweit eine explizite Einwilligung vom jeweiligen Kunden hierzu eingeholt wird.

Kann dieses Prozedere auch in den AGB festgesetzt werden und dadurch die Einwilligungspflicht sozusagen nach „Falls du mit dem Abgleich nicht einverstanden bist, schließen wir keinen Kaufvertrag mit dir ab“ entfallen?

Könnte hierin ein Verstoß gegen das „Kopplungsverbot“ bzw. das „Freiwilligkeitsgebot“ vorliegen?

Antwort des BayLDA:
Wenn ein Webshop auf Grund seiner AGB ausschließlich eine Warenlieferung auf Rechnung vorsieht und in diesem Zusammenhang jeweils zwingend das finanzielle Ausfallrisiko durch eine Bonitätsabfrage bei der Schufa abklärt, besteht kein Raum für eine freiwillige Einwilligungserklärung des Bestellers als betroffener Person in die Schufa-Bonitätsabfrage gemäß Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DS-GVO.
Ob gegen eine solche AGB-Regelung zivilrechtliche Bedenken bestehen, können wir nicht beurteilen; dies entscheiden letztendlich die Zivilgerichte.
Dem Grundsatz nach stellt jedoch das Zahlungsausfallrisiko des Gläubigers bei Warenlieferungen gegen Rechnung ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO für eine Datenverwendung zur Einholung einer Bonitätsauskunft bei einer Auskunftei wie der Schufa dar. Die Abfrage einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei der betroffenen Person über diese Datenverwendung muss dann nicht erfolgen.
 
Jedoch ist über diese Modalitäten und die beabsichtigte Datenverwendung nach Art. 13 DS- GVO transparent zu informieren, sodass sich die betroffene Person in Kenntnis aller Umstände für oder gegen eine Bestellung entscheiden kann.
Datenschutzfreundlicher ist es, den Bestellern neben dem Rechnungskauf auch eine (weitgehend) zahlungsrisikolose Warenlieferung ohne vorherige Auskunfteien- Bonitätsabfrage anzubieten, wie z. B. Vorkasse.

 

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