Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Einwilligung für persönliche Besuchermeldung

Aus der Reihe: "Die Aufsichtsbehörde antwortet..."

 

Fragen des GDD Erfa-Kreises Bayreuth:

Ist es zulässig, wenn bei Betreten eines Unternehmens eine persönliche Besuchermeldung auf einem Bildschirm anzeigt wird, beispielsweise Max Mustermann, XYZ GmbH oder wird hierfür eine Einwilligung benötigt?
Kann man dies über § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG rechtfertigen, so dass das unternehmerische Interesse überwiegt, dass sich der Besucher willkommen fühlt? Sollte dies nicht der Fall sein, reicht es aus, dem Besucher eine Widerspruchsmöglichkeit zu geben (Opt-Out-Lösung)?

 

Antwort BayLDA:

Leider enthält der mitgeteilte Sachverhalt keine näheren Informationen über die Art des Unternehmens oder darüber, woher das Unternehmen den Namen des Kunden kennt. Daher können wir nur eine sehr allgemeine Bewertung abgeben. Grundsätzlich aber lässt sich eine solche Vorgehensweise nach hiesiger Auffassung nicht auf § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG stützen, da schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.

Wenn es dagegen praktikabel ist, den Betroffenen eine Widerspruchsmöglichkeit (Opt-Out) einzuräumen – etwa im Rahmen der Ausfüllung eines Auftrags o.ä., bei dem die Kunden schriftlich informiert und auf ihr Widerspruchsrecht hingewiesen werden – wäre ein solches Vorgehen dagegen grundsätzlich vorstellbar.

Allerdings käme es dann entscheidend darauf an, dass der Kunde wirklich transparent und deutlich über diese Art und Weise der (personenbezogenen) Begrüßung informiert wird, so dass ihm das Vorgehen tatsächlich bewusst ist. Nicht ausreichend wäre es, wenn die entsprechende Information mit Widerspruchsmöglichkeit lediglich „im Kleingedruckten versteckt“ wäre, d.h. in einem längeren Text, bei dem die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Kunde sie übersieht.

(Foto: © vege/Fotolia.com)