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Entschließungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder trafen sich erstmalig am 7. Dezember 1978 in Hessen zu einem gemeinsamen Informationsaustausch und zur Abstimmung nationaler datenschutzrechtlicher Empfehlungen. Seit dem treffen sie sich regelmäßig zweimal im Jahr unter dem jährlich wechselnden Vorsitz eines Datenschutzbeauftragten zu ihren Datenschutzkonferenzen. Die Ergebnisse dieser Treffen werden der Öffentlichkeit als Konferenzbeschlüsse oder -entschließungen bekannt gegeben. Diese Beschlüsse und Entschließungen der Datenschutz-Konferenz haben wir für Sie in einer Sammlung seit 2005 zusammengestellt.

Am 16. März 2017 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder u.a. Entschließungen zu folgenden Themen verfasst:

1. Einsatz externer Dienstleister durch Berufsgeheimnisträger rechtssicher und datenschutzkonform gestalten

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder fordert den Bundesgesetzgeber auf, mit dem derzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ (BR-Drs. 163/17) den Einsatz externer Dienstleister durch Berufsgeheimnisträger rechtsicher und datenschutzkonform zu gestalten.

Die Schweigepflicht sei Grundlage des für die Berufsausübung notwendigen Vertrauensverhältnisses. Aber auch Berufsgeheimnisträger könnten heute nicht mehr wirtschaftlich agieren, ohne die moderne Informations- und Kommunikationstechnik zu nutzen. Kaum ein Anwalt oder Arzt verfüge über das notwendige Spezialwissen, um diese Technik selbst zu warten und vor ständig neuen Bedrohungen abzusichern. Vor dem Hintergrund der vorgetragenen Kritikpunkte wird in der Entschließung gefordert, den Gesetzentwurf nachzubessern und die geplanten straf- und berufsrechtlichen Regelungen mit den datenschutzrechtlichen Vorschriften zu synchronisieren. Es müsse Berufsgeheimnisträgern möglich sein, externe Dienstleister zu Rate zu ziehen. Im Sinne der ungestörten Berufsausübung der Berufsgeheimnisträger und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen sollten die Pflichten, die den Berufsgeheimnisträger dabei aus unterschiedlichen Rechtsgebieten treffen, aber soweit als möglich gleichlaufend ausgestaltet werden.

 

2. Gesetzesentwurf zur Aufzeichnung von Fahrdaten ist völlig unzureichend

Die Bundesregierung hat im Januar 2017 einen Entwurf zur Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes (BT Drs. 18/11300) vorgelegt, um die Nutzung automatisierter Fahrfunktionen auf Deutschlands Straßen zu erlauben. Dabei sollen Fahrdaten aufgezeichnet werden, anhand derer bewertet werden kann, zu welchem Zeitpunkt das Auto jeweils durch den Fahrer oder durch eine „automatisierte Fahrfunktion“ gesteuert wurde und wann ein Fahrer die Aufforderung zur Übernahme der Steuerung erhalten hat. Ebenfalls aufgezeichnet werden sollen Daten zu technischen Störungen automatisierter Fahrfunktionen. Mit den Daten soll sich nach einem Unfall klären lassen, ob die Technik und damit der Hersteller oder der Fahrer für einen Unfall verantwortlich war. Welche Daten dies sind und wie das Speichermedium ausgestaltet werden soll, regelt der Gesetzentwurf nicht.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder fordert, sofern eine Datenverarbeitung überhaupt für erforderlich gehalten wird, folgende Regelungen einzuhalten:

  • die abschließende Aufzählung derjenigen Daten, die aufgezeichnet und gespeichert werden dürfen,
  • die Bestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen,
  • die Ergänzung einer Übermittlungs-/Zugriffsregelung für den Fahrer/Halter,
  • die Konkretisierung der Daten, die den nach Landesrecht zuständigen Behörden zu übermitteln sind,
  • die datenschutzgerechte Ausgestaltung des Speichermediums, insbesondere die Festlegung einer angemessenen Speicherdauer anhand der Erforderlichkeit und des Zwecks der Beweisführung für die Haftung,
  • eindeutige Festlegungen für die Trennung der Daten von den in den Fahrzeugdatenspeichern der Fahrzeuge gespeicherten Daten,
  • die Konkretisierung der Zwecke für die Übermittlung der gespeicherten Daten,
  • die Nennung des Adressaten für das Übermittlungsverlangen,
  • die abschließende Nennung berechtigter Übermittlungsempfänger und ihrer jeweiligen Verarbeitungsbefugnisse mit im Übrigen strikter Zweckbindung und
  • die Konkretisierung des Löschzeitpunkts der übermittelten Daten.

 

Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern

 

(Foto: © mikkolem/Fotolia.com)