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EuGH urteilt zum Auskunftsrecht

Gemäß Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sind personenbezogene Daten alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person.

In seinem Urteil vom 20. Dezember 2017 hebt der Gerichtshof hervor, dass ein Prüfling in einer berufsbezogenen Prüfung eine natürliche Person ist, die entweder direkt über ihren Namen oder indirekt über eine Kennnummer, die auf der Prüfungsarbeit oder einem Deckblatt der Prüfungsarbeit angebracht sind, identifiziert werden kann. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, ob der Prüfer den Prüfling im Zeitpunkt der Korrektur und der Bewertung der Prüfungsarbeit identifizieren kann oder nicht.

Die in einer berufsbezogenen Prüfung gegebenen schriftlichen Antworten und etwaige Anmerkungen des Prüfers zu diesen Antworten stellten personenbezogene Daten des Prüflings dar, hinsichtlich deren er grundsätzlich ein Auskunftsrecht hat. Es diene nämlich dem mit dem Unionsrecht verfolgten Ziel, den Schutz des Rechts auf Privatsphäre natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung von sie betreffenden Daten sicherzustellen, dem Prüfling ein solches Recht zu gewähren.

Des Weiteren prüft der Gerichtshof in der Rechtssache C-434/16  Peter Nowak / Data Protection Commissioner, ob die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu Informationen über den Prüfling darstellen. Er stellt insoweit klar, dass in der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in der Richtlinie das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck komme, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen. Er sei nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung sei erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist. Die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung stellen solche Informationen dar, die mit seiner Person verknüpft sind.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte auf Auskunft und Berichtigung auch in Bezug auf die schriftlichen Antworten eines Prüflings in einer berufsbezogenen Prüfung und etwaige Anmerkungen des Prüfers dazu gerechtfertigt sein können.

 

EuGH

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