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Firmeninterne Warnsysteme und Beschäftigtendatenschutz

Zu den Entschließungen der letzten Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder gehört auch die Orientierungshilfe der Datenschutzaufsichtsbehörden zu Whistleblowing-Hotlines. Die Orientierungshilfe zeigt den datenschutzrechtlichen Rahmen und Regelungsmöglichkeiten  zu Whistleblowing-Hotlines auf. Sie soll es den Arbeitgebern und den Interessenvertretungen  der Beschäftigten erleichtern, im Unternehmen klare Regelungen zum Umgang mit  Whistleblowing-Hotlines zu erreichen.

Firmeninterne Whistleblowing-Hotlines sind Angebote von Unternehmen an ihre Beschäftigten, ein nicht regelkonformes Verhalten anderer Beschäftigter dem Unternehmen zu melden. Mit der Meldung von Verstößen gegen Verhaltenspflichten geht die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einher. Für jegliche automatisierte und nichtautomatisierte Verarbeitung von Beschäftigtendaten sind die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und § 26 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in Verbindung mit Art. 88 DS-GVO anzuwenden. Betroffene Personengruppen sind vor allem die Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sowie die beschuldigten Personen.

Die Aufsichtsbehörden beschränken sich auf die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der personenbezogenen Datenverarbeitung bei Meldeverfahren unter Einsatz von firmeninternen Whistleblowing-Hotlines nach den Vorschriften der DS-GVO. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittstaaten – beispielsweise aufgrund des US-amerikanischen SarbanesOxley Act (SOX) – ist nicht Gegenstand der datenschutzrechtlichen Beurteilung der vorliegenden Orientierungshilfe. Die Orientierungshilfe richtet sich in erster Linie an die Wirtschaft.

LDI NRW

 

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