Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg:
Gem. Art. 13 DS-GVO müssen betroffene Personen bei Datenerhebung informiert werden. Viele Anwälte und auch die GDD vertreten die Auffassung, dass ab dem 25.05.2018 diese Pflicht gilt und diese keine Rückwirkung hat, denn die bereits erfolgten Datenerhebungen liegen lange in der Vergangenheit und etwaige Fristen wären sowieso verstrichen. Ist dies auch die Auffassung der Aufsicht?
Antwort des BayLDA:
Das WP 260 ist hier nicht ganz eindeutig. Tendenziell gehen allerdings wir davon aus, dass die Pflicht nicht rückwirkend besteht. Unabhängig davon, ob diese rechtlich notwendig ist, kann es sinnvoll sein, alle Bestandskunden gleichzeitig unabhängig von einer Erhebung zu informieren. Dann muss bei der tatsächlichen (Neu-)Erhebung nach DS-GVO nicht überprüft werden, ob bereits eine Information vorliegt oder nicht.