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Genügt das Privacy Shield den Angemessenheitsanforderungen des europäischen Datenschutzrechts

Der Ausschuss nach Artikel 31 (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG) umfasst Vertreter der Mitgliedstaaten, die gemeinsam Entscheidungen treffen, wenn die Zustimmung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie erforderlich ist. Beispielsweise ist der Ausschuss am Verfahren für die Annahme von Angemessenheitsentscheidungen beteiligt.

Dieser Ausschuss hat am 08.07.2016 (mit Ausnahme von 4 Mitgliedsstaaten) für das sog. Privacy Shield gestimmt.

Dr. Thilo Weichert vom Netzwerk Datenschutzexpertise lässt die Zeit nach Verabschiedung des sog. EU-US Privacy Shields Revue passieren und stellt in einem Gutachten Überlegungen dazu an, ob das Privacy Shield den Angemessenheitsanforderungen des europäischen Datenschutzrechts genügt

Internationale Konzernverbindungen und Dienstleistungen verursachen immer mehr Transfers von Beschäftigtendaten aus Europa in die USA.

Deutsche Töchter amerikanischer Konzerne haben dabei häufig nicht viel mitzureden, wenn die Mutter beschließt, dass sie Beschäftigtendaten zentral speichern möchte.

Nachdem das Privacy Shield anstelle des gerichtlich aufgehobenen Safe-Harbor-Rechtsrahmens etabliert wurde, muss man fragen, ob Beschäftigtendatentransfers mit seiner Hilfe rechtskonform gestaltet werden können.

Das Gutachten begründet, warum auch dieses Abkommen gegen europäische Grundrechte verstößt und gibt Hinweise für Betriebsräte und Beschäftigte.

 

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(Foto © vector_master/Fotolia.com)