Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg
Nach der DS-GVO besteht nun in bestimmten Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung von Auftraggeber und Auftragnehmer (Art. 82 DS-GVO). Kann hieraus abgeleitet werden, dass nun auch der Auftragnehmer für den Abschluss des ADV haftet, d.h. er hier in die Haftung genommen werden kann, wenn er sich weigert einen ADV zu unterzeichnen? Wenn der Abschluss eines derartigen Vertrages höchstens im Interesse des Auftragsverarbeiters wäre, aber aufgrund fehlender Mitwirkung nicht geschlossen wird bzw . nicht die gesetzlichen Mindestinhalte erhält, würde auch nach der DS-GVO ein Bußgeld allein den Auftraggeber treffen.
Anwort BayLDA:
Die Haftungsregelung nach Art. 82 DS-GVO wegen einer Person entstandener materieller oder immaterieller Schäden muss getrennt von den Verantwortlichkeiten bei der Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4 und 5 DS-GVO gesehen werden.
Eine Geldbuße nach Art. 83 DS-GVO kann gegen denjenigen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter verhängt werden, der bestimmte datenschutzrechtliche Pflichten, insbesondere aus der DS-GVO, verletzt.
Die Pflicht, nur Auftragsverarbeiter aufgrund einer ausreichenden Vertragsregelung nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO einzusetzen, trifft den Verantwortlichen als Auftraggeber, Art. 28 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 DS-GVO. Verweigert sich ein potentieller Auftragsverarbeiter einer Vertragsregelung gemäß Art. 28 Abs. 3 DS-GVO, darf der Verantwortliche ihm keine personenbezogenen Daten übergeben bzw . die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von Daten zulassen. Denn ein solcher Auftragsverarbeiter bietet keine hinreichenden Garantien im Sinne von Art. 28 Abs. 1 DS-GVO.