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Gesamtschuldnerische Haftung nach der DS-GVO

Frage des GDD-Erfa-Kreises Coburg

Nach der DS-GVO besteht nun in bestimmten Fällen eine gesamtschuldnerische Haftung von Auftraggeber und Auftragnehmer (Art. 82 DS-GVO). Kann  hieraus  abgeleitet  werden,  dass  nun  auch  der  Auftragnehmer  für  den  Abschluss  des ADV  haftet, d.h.  er  hier in die  Haftung genommen werden  kann,  wenn  er sich  weigert einen ADV zu unterzeichnen? Wenn  der  Abschluss  eines  derartigen  Vertrages  höchstens  im  Interesse  des Auftragsverarbeiters  wäre,  aber  aufgrund  fehlender  Mitwirkung  nicht  geschlossen  wird  bzw . nicht  die  gesetzlichen  Mindestinhalte  erhält,  würde  auch  nach  der  DS-GVO  ein  Bußgeld allein den Auftraggeber treffen.

Anwort BayLDA:

Die  Haftungsregelung  nach  Art.  82  DS-GVO  wegen  einer  Person  entstandener  materieller oder  immaterieller  Schäden  muss  getrennt  von  den  Verantwortlichkeiten  bei  der Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 Abs. 4 und 5 DS-GVO gesehen werden.
Eine  Geldbuße  nach  Art.  83  DS-GVO  kann  gegen  denjenigen  Verantwortlichen  oder Auftragsverarbeiter  verhängt  werden,  der  bestimmte  datenschutzrechtliche  Pflichten, insbesondere aus der DS-GVO, verletzt.

Die  Pflicht,  nur  Auftragsverarbeiter  aufgrund  einer  ausreichenden  Vertragsregelung  nach Art. 28 Abs. 3 DS-GVO einzusetzen, trifft den Verantwortlichen als  Auftraggeber, Art. 28 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.  Verweigert  sich  ein  potentieller  Auftragsverarbeiter  einer  Vertragsregelung  gemäß  Art.  28 Abs.  3  DS-GVO,  darf  der  Verantwortliche  ihm  keine  personenbezogenen  Daten  übergeben bzw .  die  Möglichkeit  einer  Kenntnisnahme  von  Daten  zulassen.  Denn  ein  solcher Auftragsverarbeiter  bietet  keine  hinreichenden  Garantien  im  Sinne  von  Art.  28  Abs.  1  DS-GVO.