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Gesonderte Entgeltpflicht für Kontrolle m Rahmen der Auftragsverarbeitung

Im Rahmen seiner sog. "Aktuellen Kurzinformationen" (AKI) weisst der BayLfD auf einen Umstand hin, der viele der Parteien einer Auftragsverarbeitung betreffen dürfte.

Es kommt nicht selten vor, dass Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung vorsehen, dass es dem Auftraggeber nur gegen Zahlung eines besonderen Entgelts möglich sein soll, eine Vor-Ort-Kontrolle bei dem Auftragsverarbeiter durchzuführen.

So enthält bspw. auch das Muster der GDD unter Ziffer 7 (4) folgende Musterklausel:

"Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch geltende machen".

Der BayLfD weisst in seiner aktuellen AKI darauf hin, dass die Wahrnehmung der Kontrollrechte aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht von einem besonderen Entgelt abhängig gemacht werden darf. Dies gelte gerade auch für Vor-Ort-Kontrollen beim Auftragsverarbeiter. Ein besonderes Entgelt würde einer Ausübung der Kontrollrechte entgegenwirken.

Die Vereinbarung eines Entgelts, einer Aufwandsentschädigung oder eines sonstiges Kostenbeitrags, auch die Vereinbarung, hierzu im Bedarfsfall nachträglich eines Regelung zu treffen, führe dazu, dass eine Inspektion beim Auftragsverarbeiter als etwas "Außergewöhnliches" wahrgenommen werde, das dem Auftraggeber "eigentlich" zustehe und gerade deshalb außerhalb der wechselseitigen Austauschbeziehung zu vergüten sei.

Unbenommen bleibe es dem Auftragsverarbeiter aber, die ihm durch Vor-Ort-Kontrollen seines Auftraggebers entstehenden Kosten von vornherein pauschal in das Angebot der vertraglichen Leistung einzupreisen.

Der Bayrische Landesbeauftragte für den Datenschutz

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