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HmbBfDI aktualisiert Handreichung zur Google Analytics-Nutzung

Die vom HmbBfDI veröffentlichte Handreichung zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen an Webseitenbetreiber mit Sitz in Hamburg beim Einsatz von Google Analytics ist aktualisiert worden, nachdem aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 06.10.2015 (Rechtssache C-362/14- Schrems) der HmbBfDI gemeinsam mit anderen deutschen Aufsichtsbehörden den Einsatz von Google Analytics datenschutzrechtlich überprüft hat.

Die Prüfung bezog sich vorrangig auf eine Klausel im Auftragsdatenverarbeitungsvertrag, die Bezug zu der aufgehobenen Safe-HarborEntscheidung nimmt. Mittlerweile hat die Google Inc. die Zertifizierung nach dem aktuellen EU-US-Privacy Shield durchgeführt (siehe https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt000000001L5AAI) und damit die rechtlichen Voraussetzungen für die Angemessenheit des Datenschutzniveaus gemäß § 4 b BDSG auch für die Erbringung des Dienstes Google Analytics im Wege der Auftragsverarbeitung geschaffen.

 

Die Google Inc. hat inzwischen die Zertifizierung nach dem aktuellen EU-US-Privacy Shield durchgeführt

Nach Abschluss der formalen Prüfung stellt der HmbBfDI für seinen Zuständigkeitsbereich fest, dass ein beanstandungsfreier Einsatz des Dienstes Google Analytics weiterhin möglich ist, soweit die in der Handreichung erläuterten Anforderungen erfüllt sind.

 

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

 

(Foto: © vege/Fotolia.com)