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HmbBfDI setzt Recht auf Vergessenwerden durch

Anlässlich zahlreicher Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern, die der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) in den letzten Monaten erhalten hat, konnte dieser nun durchsetzen, dass die Google Inc. mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt.

Betroffene hatten sich über die Auffindbarkeit ihrer Insolvenzdaten über die Google-Suchmaschine beschwert

Personenbezogene Daten in Insolvenzverfahren, dazu zählen u.a. Name, Adresse, Verfahrensstand sowie Aktenzeichen, sind nach Maßgabe der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) durch eine zentrale, länderübergreifende Veröffentlichung im Internet bekannt zu machen. Die InsoBekV enthält für das amtliche Portal auch Vorschriften zur Beschränkung der Auffindbarkeit und zur Löschung von Bekanntmachungen. Insbesondere werden Suchmaschinen durch eine sog. robots.txt-Datei erfolgreich ausgeschlossen.

Allerdings werden die dort abrufbaren Daten regelmäßig und systematisch von Drittanbietern ausgelesen und auf eigenen Internetangeboten erneut in der Weise veröffentlicht, dass Suchmaschinen sie auch namensbezogen indexieren, so der HmBfDI. Diese Angebote nutzen gezielt die hohe Aufmerksamkeit bei Insolvenzdaten für eigene kommerzielle Zwecke und lenken die Nutzer auf fragwürdige und sicherheitsgefährdende Werbeangebote. Die Betreiber dieser Angebote konnten bisher nicht ermittelt werden, so dass Betroffene nicht bei diesen direkt gegen die Veröffentlichungen vorgehen können.

Die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche stellen nach Einschätzung des HmBfDI einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das persönliche und berufliche Ansehen sowie die künftigen Entfaltungsmöglichkeiten seien negativ betroffen. Die Informationen könnten erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr haben, da sie abschreckende Wirkung auf potentielle Vertragspartner haben. Davon könnten auch existenzielle Bereiche wie Miet- oder Arbeitsverhältnisse betroffen sein.

Zudem erfolge durch die Auffindbarkeit über Suchmaschinen bei bloßer Namenssuche eine Übermittlung der Informationen aus Insolvenzverfahren auch an Nutzer ohne ein diesbezügliches Informationsinteresse. Nutzer, die im Einzelfall ein Informationsinteresse haben, könnten sich über das Portal der Amtsgerichte, Auskunfteien oder durch direkte Nachfrage informieren. Die Auffindbarkeit der Insolvenzinformationen über allgemeine Suchmaschinen sei dafür nicht erforderlich.

 

Der  Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

 Foto: © Markus Bormann/Fotolia.com