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Home-Office beim Auftragsdatenverarbeiter

Aus der Reihe: "Die Aufsichtsbehörde antwortet..."

 

Fragen des Erfa-Kreises Bayreuth:

Home office ist bei der Auftragsdatenverarbeitung (§ 11) mit Kunden oftmals umstritten, manche Firmen lehnen diese Aktivitäten in diesem Zusammenhang ab. Welche (technischen) Voraussetzungen/Regeln müssen erfüllt sein?

Antwort BayLDA:

Wenn ein Auftragsdatenverarbeiter im Rahmen der Erbringung seiner Dienstleistung für Auftraggeber auch im Home-Office Beschäftigte (Teilarbeiter/Heimarbeiter) einsetzen möchte, muss er sich dafür die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Stimmt der Auftraggeber z.B. wegen besonderer Sicherheitsbedürfnisse für seine Daten der Home-Ofice-Arbeit nicht zu, kann der Auftragsdatenverabeiter solche beschäftigten nicht einsetzen. Stimmt der Auftraggeber zu, muss der Auftragsdatenverarbeiter sich um die Sicherheitsbelange im Home-Office-Büro sowie zu elektronischen Anbindung kümmern und sich für das Home-Office –Büro als verantwortlicher Arbeitgeber ein Zugangs- und Kontrollrecht vertraglich einräumen lassen. Siehe dazu z.B. auch die Information der BfDI unter

https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs/Publikationen/Faltblaetter/Telearbeit.pdf?__blob=publicationFile

Konkrete technische Fragen , z.B. zu einer sicheren Leitungsverbindung, zur sicheren Verschlüsselung von dienstlicher Hardware im Home-Office, wären bei Bedarf ggf. an das BayLDA (Referat 6) zu richten.

 

(Foto: © Monkey Business/Fotolia.com)