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Informationspflichten nach DS-GVO bei der Videoüberwachung

Aus der Reihe: "Die Aufsichtsbehörde antwortet..."

Frage des Erfa-Kreises Bayreuth:
Videoüberwachung- wie ausführlich muss hier die Information sein? Transparenz für den Kunden kann ggf. den Sicherungsinteressen des Unternehmens und damit auch wieder dem Kunden widersprechen (auch ein Täter kann dann erfahren, wann die Aufzeichnung wieder gelöscht wird).

Anwort BayLDA:
Nach der DS-GVO sind hier die Transparenzvorschriften aus Art. 13 zu beachten, die eine umfangreiche Transparenz einfordern. Nach Art. 4 BDSG-neu, der im Wesentlichen dem § 6 b BDSG entspricht, wird weiterhin gefordert, dass nur der Umstand der Beobachtung, sowie Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen erkennbar sein müssen, erst bei der Zuordnung der personenbezogenen Daten zu einer konkreten Person sollen die Transparenzvorschriften der Art. 13 und 14 DS-GVO zur Anwendung kommen. Die Anwendung ausschließlich von Art. 4 DSAnpUG auf Videoüberwachungssachverhalte ist allerdings derzeit noch nicht völlig geklärt und wird derzeit von den deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden diskutiert.

Für die Erfüllung der Transparenzvorschriften nach Art. 13 oder 14 bei Einsatz von Videoüberwachungsanlagen erarbeiten die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden derzeit eine Mustervorlage. Europaweit ist der Sachverhalt Videoüberwachung derzeit noch kein Thema in den Gremien.

Zu der vorgebrachten Haltung, dass ein Täter erfahren könne, wann die Aufzeichnung wieder gelöscht wird, stellt sich die Frage, was das für eine Auswirkung auf die Transparenzanforderungen haben soll. An der Regel-Aufbewahrungsdauer von ca. 72 Stunden bzw. 2-3 Arbeitstage (Ausnahmen davon sind und werden auch weiterhin möglich sein) wird sich wahrscheinlich nichts ändern. Sofern bei der Sichtung der Aufnahmen eine Straftat festgestellt wird, dürfen und sollen diese Sequenzen gespeichert und den Strafverfolgungsbehörden übergeben werden und unterliegen somit nicht der normalen Löschroutine, da sonst der Zweck der Videoüberwachung, die Strafverfolgung, gar nicht erreicht werden könnte.

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