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Kein Anspruch des Arbeitgebers auf Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer

Das Thüringer Landesarbeitsgericht (Az.: 6 Sa 442 / 17 und 6 Sa 444 / 17) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft seine private Mobilfunknummer dem Arbeitgeber herausgeben muss.

Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.05.2018 in den entschiedenen  Fällen diese Frage verneint und deshalb die eingelegte Berufung des Arbeitgebers  zurückgewiesen. Ein kommunaler Arbeitgeber hatte das System seiner Rufbereitschaft  zur Einrichtung eines Notdienstes geändert. In diesem Zusammenhang  hatte er von den Arbeitnehmern die Bekanntgabe ihrer privaten Mobilfunknummer  verlangt, um sie außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichen zu können.

Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, welcher durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein müsse. Der Abwägungsprozess der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen. Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an. Der Arbeitgeber habe durch die Änderung seines bestehenden Systems der Rufbereitschaft selbst die Problemlage herbeigeführt und ihm stünden andere Möglichkeiten zur Absicherung gegen Notfälle zur Verfügung.

Einer Zulassung der Revision bedürfe es nicht, da die grundlegende Rechtsfrage, dass der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, bereits geklärt sei.

Thueringen.de

 

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