Kundenservice Veranstaltungen: 02234-9894940
Kundenservice Bücher: 089-21837921
Aboservice Zeitschriften: 089-21837110

Keine Zulassung als Syndikusanwältin bei gleichzeitiger Tätigkeit als externer DSB

Eine Volljuristin, die als externe Datenschutzbeauftragte für die Kunden ihres Arbeitgebers tätig ist und daneben als „Consultant Datenschutz und IT-Compliance“ in den Bereichen Datenschutz, ITSicherheit und IT-Foresik berät, ist wegen dieser Tätigkeit nicht als Syndikusrechtsanwältin zuzulassen.

Die Klägerin, die zudem als Rechtsanwältin zugelassen ist, hatte wegen ihrer Tätigkeit als externe Datenschutzbeauftragte zusätzlich die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer lehnte den Antrag ab.

Ihr hiergegen gerichteter Widerspruch blieb, ebenso wie die Klage, erfolglos. Der AGH nahm an, dass der Beruf einer Datenschutzbeauftragten zwar Merkmale anwaltlicher Tätigkeit aufweise. Diese stellten aber nicht den Schwerpunkt der von der Klägerin zu erbringenden Leistungen dar und seien daher nicht „prägend“ i.S.v. § 46 III BRAO, denn ein Datenschutzbeauftragter habe neben rechtlichen auch in ganz erheblichem Umfang andere Aufgaben, u.a. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und des Datenschutzmanagements.

Der AGH hat die Berufung zugelassen; die Entscheidung ist also noch nicht rechtskräftig.

AGH Hamburg, Urt. v. 22.6.2017 – AGH I ZU(SYN) 11/2016 (I-6)

Bundesrechtsanwaltskammer
Nachrichten aus Berlin v. 13.09.2017 Ausgabe 19/2017 v. 13.09.2017

©fotolia.com_sandor-jackal