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Kündigung wegen Privatnutzung des Internetzugangs

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte sich jüngst mit der Klage eines rumänischen EU-Bürgers zu befassen, dem sein Arbeitgeber wegen einer unerlaubten Nutzung des dienstlichen Internetzugangs gekündigt hatte. Der Arbeitgeber warf seinem Mitarbeiter vor, dass er den Internetzugang des Unternehmens unerlaubterweise genutzt hatte, in dem er Nachrichten an seinen Bruder und seine Verlobte gesendet hatte. 

Die Erlaubnis über den eingerichteten Yahoo-Mesengerdienst zu kommunizieren beschränkte sich nach Aufassung des Arbeitgebers jedoch lediglich auf die Beantwortung von Kundenfragen. Über den Umstand, dass der Mitarbeiter auch private Gespräche geführt hatte, erhielt der Arbeitgeber Kenntnis, in dem die Unterhaltungen des Mitarbeiters aufgezeichnet wurden.

Nach Ansicht der Straßburger Richter verstieß das Verhalten des Arbeitgebers gegen das Recht auf Privatspäre aus Art. 8 Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Urt. v. 05.09.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08).

Eine der entscheidenden Kritikpunkte der Richter war der Umsstand, dass das Unternehmen die Aufzeichnung durchgeführt habe, ohne den Mitarbeiter über die Möglichkeit einer solchen Kontrolle vorab zu informieren. Auch hätten mildere Überwachungsmethoden in Frage kommen können, die aber nicht bedacht worden seien. Ebenfalls sei die Schwere des Eingriffs in Art. 8 EMRK nicht geprüft und die Konsequenzen der Überwachung nicht berücksichtigt worden.

 

EGMR

 

(Foto: © M&S Fotodesign/Fotolia.com)