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Maßnahmen gegen unerwünschte Werbung

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg hat das Merkblatt "Was Sie gegen unerwünschte Werbung tun können" aktualisiert (Stand 10. Mai 2017).

Dabei geht das Merkblatt sowohl auf die Offline-Werbung wie Briefpost als auch auf Belästigungen durch Online-Werbung wie E-Mail, Telefax, SMS, MMS ein. 

Auch auf die Telefonwerbung, die, wenn sie sich an gegenüber Verbraucher richtet, besonders restriktiv behandelt wird, geht das Merkblatt ein. Hier scheint es noch Aufklärungsbedarf darüber zu geben, dass nur bei vorheriger ausdrücklicher Einwilligung in die entsprechende Datenerhebung und Nutzung zu Werbezwecken diese Art der  Werbung zulässig ist (§ 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG). Dabei muss die Einwilligung vor dem Werbeanruf vorliegen. 

Im Abschnitt "Weitere allgemeine Hinweise: Was kann ich noch tun?" werden Verbraucher über mögliche Gegenmaßnahmen informiert.

 

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg

 

(Foto: © vege/Fotolia.com)