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Meldeformular Datenschutzbeauftragter gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO

Die EU-Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, die Pflicht zur Benennung eines DSB in ihren nationalen Ausführungsgesetzen auf weitere Stellen auszudehnen (Art. 37 Abs. 4 S. 1 DS-GVO). Der Bundesgesetzgeber hat diesen Regelungsspielraum genutzt, um die Pflicht zur Benennung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten dem in Deutschland bestehenden „Status quo“ anzupassen (vgl. § 4f BDSG-alt sowie § 38 BDSG-neu).
Das Kurzpapier Nr. 12 - Datenschutzbeauftragte bei Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern verweist auf die Pflicht die Kontaktdaten des DSB nach Art. 37 Abs. 7 DS-GVO zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufsichtsbehörden den mitteilungspflichtigen Stellen ein Formular zur Mitteilung der Kontaktdaten des DSB zur Verfügung stellen werden.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz hat bereits ein solches Meldeformular gem. Art. 37 Abs. 7 DS-GVO online gestellt. Das Formular soll der Mitteilung der Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen an die Aufsichtsbehörde auf Grundlage des Art. 37 Abs. 7 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung dienen. Es wird jedoch explizit betont, dass dieses Formular ausschließlich Testzwecken dient und noch NICHT für eine Meldung nach Art. 37 (7) DS-GVO genutzt werden kann. Sofern Interessierte vor dem 25. Mai 2018 Kontaktdaten des/der Datenschutzbeauftragten an den Landesbeauftragten melden möchten, wird um eine entsprechende Mail an poststelle(at)datenschutz.rlp.de gebeten.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz