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Meldung einer Datenpanne nach der DS-GVO

Frage des GDD Erfa-Kreises Bayreuth:

Nach Art. 33 Abs. 1 DS-GVO ist der Verantwortliche zur Meldung einer Datenpanne an die Aufsicht binnen 72 Stunden nach Kenntnis verpflichtet. Der Auftragsverarbeiter selbst ist nach Art. 33 Abs. 2 DS-GVO zur unverzüglichen Meldung an den Verantwortlichen verpflichtet, wenn er Anhaltspunkte für eine Datenpanne hat.

Nach dem Wesen der Auftragsverarbeitung bilden Auftragsverarbeiter und Auftraggeber eine Handlungs-/Haftungseinheit. Wird die Aufsicht vor diesem Hintergrund eine Anrechnung schon beim Auftragsverarbeiter bis zur Eigenmeldung an den Verantwortlichen abgelaufener Meldefristanteile beim Auftraggeber vornehmen/anstreben? Würde also die (verbleibende) Meldefrist für den Auftraggeber auf 60 Stunden verkürzt, wenn der Auftragsverarbeiter selbst 12 Stunden ins Land gehen lässt, bis er den Auftraggeber über eine Datenpanne bei ihm informiert?

Wenn dies entsprechend dem Gesetzeswortlaut nicht der Fall ist: Ist „unverzüglich“ hinsichtlich des Auftragsverarbeiters so zu verstehen, dass er selbst auch 72 Stunden zur Meldung von Datenschutzverletzungen an den Auftraggeber hat oder gilt hier ein
abweichender Maßstab bzw . welche Zeitspanne würde hier aufsichtlich toleriert?

Antwort BayLDA:

Die 72 Stunden beginnen ab Kenntniserlangung durch den Verantwortlichen, d.h. ab dem Zeitpunkt, an dem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen informiert hat. Die Zeitspanne, in der der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen informiert, muss so kurz wie möglich – auch weniger als 72 Stunden sein. Wie weit „unverzüglich“ ausgelegt wird, wird sich im Rahmen der Harmonisierung des
europäischen Vollzugs zeigen.

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