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Neue Haftungsrisiken für den DSB nach der DS-GVO

Aus der Reihe: "Die Aufsichtsbehörde antwortet..."

Frage des Erfa-Kreises Bayreuth:
 
 
Welche Aufgaben und Haftungsrisiken ergeben sich für den Datenschutz- Beauftragten nach der DS-GVO? Muss sich der Datenschutzbeauftragte jetzt speziell gegen neue Risiken versichern? 
 
Antwort BayLDA:
 

Die Aufgaben des DSB sind unter Nr. 4 des vorgenannten WP 243 näher beschrieben, ebenso in unserer Kurz-Information auf unserer Homepage Der DSB hat in Zukunft nach Art. 39 Abs. 1 DS-GVO folgende Aufgaben:

  • Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Datenschutz-Pflichten;
  • Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
  • Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-GVO und Überwachung ihrer Durchführung;
  • Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;

  • Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde. 

Hinzu kommt noch aus Art. 38 Abs. 4 DS-GVO die Beratung der betroffenen Personen zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß DS-GVO im Zusammenhang stehenden Fragen.

Das WP 243 hält zur Verantwortlichkeit eines DSB schon in der Einführung unter Nr. 1 klarstellend fest:

DSB sind im Falle der Nichteinhaltung der DS-GVO nicht persönlich verantwortlich. Aus der DS-GVO geht klar hervor, dass es Aufgabe des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters ist, sicherzustellen und nachweisen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt (Artikel 24 Absatz 1). Für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter v!erantwortlich.“

Neue Haftungsrisiken bzw. den Bedarf einer Versicherung gegen neue !Risiken sehen wir deshalb bei angestellten DSB nicht. Es wird nach unserer Ansicht weiterhin für den DSB im Beschäftigungsverhältnis die normale Arbeitnehmer-Haftung gelten. 

 

(Foto: © Gina Sanders/Fotolia.com)