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Neuregelung § 203 StGB

Nach § 203 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Berufsgeheimnisträger sind jedoch bei ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen. In vielen Fällen ist es für Berufsgeheimnisträger auch wirtschaftlich sinnvoll, diese Tätigkeiten durch darauf spezialisierte Unternehmen oder selbständig tätige Personen erledigen zu lassen. Einrichtung, Betrieb, Wartung und Anpassung von informationstechnischen Systemen erfordern z.B. spezielle berufliche Kenntnisse, die bei berufsmäßig tätigen Gehilfen im Sinne des § 203
Abs. 3 S. 1 StGB nicht zwingend vorausgesetzt werden können.

Begleitend soll mit dem Entwurf für die Berufsgeheimnisträger im Bereich der rechtsberatenden Berufe normiert werden, unter welchen Voraussetzungen sie Dienstleistungen auslagern dürfen, bei deren Erbringung der Dienstleister Kenntnis von Daten erhält, die der Verschwiegenheit unterliegen. Hierbei soll auch festgelegt werden, welche Pflichten dabei im Hinblick auf die Wahrung der Verschwiegenheit zu beachten sind. Hierzu sollen die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Bundesnotarordnung und die Patentanwaltsordnung angepasst werden.

Am 15. Dezember 2016 hatte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen entsprechenden Referentenentwurf zur Neufassung des § 203 StGB und einzelner Berufsregeln veröffentlicht und im Rahmen einer entsprechenden Verbändebeteiligung um Stellungnahmen gebeten.

Am 15. Februar 2017 hat das BMJV nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens nun einen Regierungsentwurf veröffentlicht.

 

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 

(Foto: © olly/Fotolia.com)