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Praxishilfe zu Transparenzpflichten bei der Datenverarbeitung

Art. 13 DS-GVO widmet sich den Informationspflichten bei der Direkterhebung, Art. 14 ist das Pendant bei Erhebung von Daten bei Dritten. Bei der Umsetzung der neuen Vorschriften stellen sich zahlreiche Einzelfragen.

Die Einführung der Datenschutz-Grundverordnung geht mit einer bewussten Stärkung der Betroffenenrechte einher. „Ein unionsweiter wirksamer Schutz personenbezogener Daten erfordert die Stärkung und präzise Festlegung der Rechte der betroffenen Personen“ heißt es daher ausdrücklich in Erwägungsgrund (ErwGr) Nr. 11.

Hauptpfeiler der neuen Betroffenenrechte sind neben dem strengeren Haftungsregime und den neu eingeführten Einzelansprüchen vor allem die ausgeweiteten Transparenzpflichten bei der Datenverarbeitung. Der GDD-Arbeitskreis „DS-GVO-Praxis“ stellt im eine Hybrid-Datenschutzinformation vor, welche den jeweiligen Anforderungen der Artt. 13 & 14 DS-GVO gleichermaßen gerecht werden soll. Daneben werden zahlreiche Einzelfragen beantwortet.

GDD-Praxishilfe DS-GVO VII - Transparenzpflichten bei der Datenverarbeitung, Version 1.0, Stand Juni 2017