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Projekt zum Recht auf Datenübertragbarkeit

Der Artikel 20 der DS-GVO schafft ein neues Recht auf Datenübertragbarkeit, das eng mit dem Recht auf Datenzugang verknüpft ist, sich von diesem aber in vielen Punkten unterscheidet. Es erlaubt den betroffenen Personen, die personenbezogenen Daten, die sie einem für die Verarbeitung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt haben, in einem strukturierten, geläufigen und maschinenlesbaren Format zu empfangen und diese Daten an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln. Der Zweck dieses neuen Rechts ist es, die betroffenen Personen zu stärken und ihnen mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten zu geben.    

Wie die theoretisch plausible Übertragbarkeit in der Praxis funktionieren wird, ist noch völlig unklar, denn eine vergleichbare Vorgängerregelung gibt es nicht, und - da das Recht auf Datenübertragbarkeit erst mit der Europäischen Datenschutzgrundverordnung im Mai 2018 wirksam wird - auch keine richterliche Rechtsfortbildung. Das Working Paper 242, welches von der Artikel-29-Datenschutzgruppe zu diesem Thema veröffentlicht wurde, hat sicher nicht alle offenen Fragen der Verantwortlichen beantworten können.

Die Stiftung Datenschutz erörtert in einem Projekt mögliche Wege zur praktischen Umsetzung des Rechts auf Datenübertragbarkeit. Ziel des Projekts ist es, praxisrelevante Vorschläge für die Ausgestaltung der Datenübertragbarkeit zu entwickeln, wie eng oder weit ist das Merkmal des Bereitstellens von Daten zu verstehen ist, auf welche Weise der Transfer eines Datensatzes von einem zum anderen Anbieter erfolgen kann und welche Maßnahmen von den betroffenen Unternehmen für die Umsetzung des Rechts ergriffen werden sollen. Darüber hinaus bietet die Stiftung Datenschutz im Rahmen von Veranstaltungen und Veröffentlichungen allen Beteiligten - Aufsichtsbehörden, die datenverarbeitende Wirtschaft, die Zivilgesellschaft -  die Möglichkeit, in eine sachliche Debatte zur möglichen Rechtsanwendung eintreten.

Eine der wesentlichen Herausforderungen bei der Umsetzung der Datenübertragbarkeit besteht in ihrer technischen Realisierbarkeit. Die Art. 29-Datenschutzgruppe der EU-Kommission stellt zwar klar, dass die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zur Verfügung gestellt werden müssen. Wie ein solches Format auszusehen hat und auf welche Standards dabei zurückgegriffen werden soll, bleibt allerdings offen.

Im Projektzeitraum sollen folgende Fragen geklärt werden:

  • Was könnte in der Praxis als „gängiges interoperables Format“ gelten?
  • Wie kann die Kompatibilität zwischen verschiedenen Formaten hergestellt werden?
  • Welche konkreten Anforderungen sollen an ein kompatibles Format gestellt werden?
  • Welche Standards sollen bei der Format-Entwicklung herangezogen werden und an wen soll deren Festlegung übertragen werden? 

 

(Foto: © Frank-Peter Funke/Fotolia.com)