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Richtlinie zur Nutzung von Sozialen Netzwerken durch öffentliche Stellen

Soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Instagram sind zu einem wesentlichen Bestandteil des beruflichen und privaten Informations- und Kommunikationsverhaltens vieler Bürgerinnen und Bürger geworden. Auch öffentliche Stellen nutzen vermehrt Soziale Netzwerke oder planen dies für die Zukunft: Sicherheitsbehörden möchten via Twitter aktuelle Kurzhinweise an Teilnehmer von Versammlungen geben, Kommunen über Facebook auf ihr touristisches Angebot hinweisen und Anfragen dazu beantworten, und nicht wenige Behörden rekrutieren ihren Nachwuchs über Soziale Netzwerke.

Der LfDI Baden-Württemberg hat nun eine erste Richtlinie veröffentlicht, die in erster Linie auf die Nutzung Sozialer Netzwerke zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit und der Bereitstellung allgemeiner Informationen der Verwaltung (Aufgaben, Leistungen, Öffnungszeiten, Kontaktdaten, Ansprechpartner, Hinweise auf Veranstaltungen, Diskussionsmoderation etc.) zielt , nicht aber zur Bereitstellung bzw. zum Bezug konkreter Verwaltungsleistungen.

Während die Nutzung Sozialer Netzwerke durch die Bürger in deren Belieben gestellt ist, unterliegen öffentliche Stellen insoweit vielfältigen gesetzlichen Bindungen und haben zudem eine rechtsstaatlich begründete Vorbildfunktion. Hierauf haben Datenschützer immer wieder warnend hingewiesen, wurden damit aber (zu) selten gehört. Mit der jetzt vorgelegten Orientierungshilfe soll dem Nutzungsinteresse der öffentlichen Stellen ebenso Rechnung getragen werden wie den für öffentliche Stellen bestehenden datenschutzrechtlichen Grenzen.

Der LfDI Baden-Württemberg