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Sperren/Einschränken nach der DS-GVO

Fragen des GDD Erfa-Kreises Coburg:

Ist  es  nach  der  DS-GVO  künftig  möglich,  Werbeadressen  bei  etwaigen  Widerspruch  zu sperren (Sperrliste) bzw . einzuschränken, da dies ja letztlich für die Betroffenen vorteilhafter
ist, als die Daten komplett zu löschen?

Antworten des BayLDA:

Auch  nach  der  DS-GVO  ist  es  grundsätzlich  möglich,  zur  Berücksichtigung  eines Werbewiderspruchs  gemäß  Art.  21  Abs.  2  DS-GVO  die  Adressdaten  der  betroffenen  Person in  eine  Werbewiderspruchsdatei  bzw .  Sperrliste  aufzunehmen,  um  die  Verpflichtung  aus
Art. 21 Abs. 3 DS-GVO erfüllen zu können.

Verlangt  der  Betroffene  allerdings  ausdrücklich  eine  Löschung  der  Adressdaten  aufgrund Art.  17  Abs.  1  lit.  c)  DS-GVO,  wird  der  Verantwortliche  dem  nachkommen  müssen,  es  sei denn,  ein  Ausnahmetatbestand  nach  Art.  17  Abs.  3  DS-GVO  liegt  vor  (z.  B.  Art.  17  Abs.  3  lit. b  DS-GVO,  wenn  der  Verantwortliche  eine  strafbewehrte  Unterlassungserklärung abgegeben hat).  Im Zweifelsfall sollte der Wille der betroffenen Person durch Rückfrage (mit entsprechenden Erläuterungen zu den Möglichkeiten und deren Auswirkungen) geklärt werden.

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