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Swiss-US Privacy Shield verabschiedet

Personendaten dürfen gem. Art. 6 Abs. 1 DSG aus der Schweiz nur ins Ausland bekannt gegeben und dort bearbeitet werden, wenn im betreffenden anderen Land insbesondere ein angemessener Datenschutz gewährleistet ist.

Als der EuGH mit Urteil vom 6. Oktober 2015 die Safe Harbor-Regelung zwischen der Europäischen Union und den USA für ungültig erklärte, hatte das nach Ansicht der zuständigen Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichtskeitsbeauftragten (EDÖB) ebenfalls die Konsequenz, dass das Safe Harbor-Abkommen zur Absicherung des gleichwertigen Datenschutzniveaus in den USA ungenügend geworden sei.

Nach dem die EDÖB in ihrem Tätigkeitsbericht 2015/2016 verlautbarte, das die Schweiz ebenfalls (ein dem EU-US-Privacy-Privacy-Shield) ebenbürtiges Übereinkommen für Datenübermittlungen in die USA anstreben müsse, damit auch die Schweiz in Zukunft über ein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau verfügt, hat die Schweiz nun ein neues Datenschutzabkommen mit den USA getroffen.

In Anlehnung an die EU-Variante lautet das Abkommen "Swiss-US Privacy Shield". Auch und inhaltlich entspricht sie dem "Privacy Shield" der EU. 

Bis alle Details geklärt sind, gilt weiterhin die Safe-Harbor-Vereinbarung.

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)

 

(Foto: © kreizihorse/Fotolia.com)