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Transparenzpflichten nach der DS-GVO

Frage des GDD Erfa-Kreises Würzburg:
Um  den  Transparenzpflichten  nach  der  DS-GVO  nachzukommen,  wird  eine  elektronisch  zur Verfügung  gestellte  Information  (z.B.  Datenschutzhinweis  auf  Homepage,  Intranet)  mit  den aktuell  geforderten  gesetzlichen  Inhalten  an  den  geeigneten  Stellen  im  Text,  mit  der  Option „Mehr  Lesen“  versehen.  Hierdurch  soll  verhindert  werden,  dass  die  Informationsflut  den Betroffenen  sogleich  „erschlägt“ .  Klickt  er  „Mehr  Lesen“  an,  so  würden  die  nach  den  neuen EU-Verordnungen geforderten Informationen sofort sichtbar .
Wäre dies ein gangbarer Weg?

Antwort des BayLDA:
Im  Kurzpapier  Nr .  10  der  Datenschutzkonferenz,  siehe  z.  B.  die  Veröffentlichung  unter https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_10_informationspflichten.pdf,  sind  nähere Erläuterungen  der  Datenschutzaufsichtsbehörden  zu  den  Informationspflichten  nach  Art.  13 und 14 DS-GVO enthalten.

Zu der Anfrage wird speziell auf folgende Passagen in dem Kurzpapier hingewiesen: „Bei  der  Informationspflicht  im  Falle  der  Direkterhebung  wird  zwischen  den  Informationen unterschieden,  die  der  betroffenen  Person  mitzuteilen  sind  (Art.  13  Abs.  1  DGS-GVO)  und solchen, die  zur  Verfügung zu stellen  sind,  um eine faire und transparente Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu gewährleisten (Art. 13 Abs. 2 DS-GVO).  Bei  der  Direkterhebung  müssen  die  Informationen zum  Zeitpunkt  der  Erhebung  der  Daten mitgeteilt bzw . zur Verfügung gestellt werden.

Die  leicht  zugängliche  Form  bedeutet  auch,  dass  die  Informationen  in  der  konkreten Situation  verfügbar  sein  müssen.  Sollen  die  Daten  also  von  einer  anwesenden  Person erhoben werden, darf die Person in der Regel nicht auf Informationen im Internet verwiesen
werden. “

Wenn  es  um  Datenerhebungen  von  der  betroffenen  Person  selbst  über  eine  Internet-  oder Intranet-Seite  geht,  z.  B.  per  Anmeldeseite,  Bestellseite  oder  Kontaktformular  usw .,  müssen die  Informationen  nach  Art.  13  Abs.  1  und  2  DS-GVO  nicht  unmittelbar  auf  diesen  Seiten stehen,  sondern  können  auch  in  einer  eindeutigen  und  leicht  zugänglichen  Form  verlinkt werden.

 

 

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