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Transparenzpflichten nach DS-GVO

Fragen des GDD Erfa-Kreises Würzburg:
Es werden nach der EU-DS-GVO nun sehr viele Informationen gefordert, sog. Transparenzpflichten. Auf der Homepage würden wir die Vorgaben in den Datenschutzhinweis nehmen.

a)   Ist dies zulässig?
b)   Müssen die Informationen auch bei Werbeeinwilligungen erfolgen?
c)   Wenn ja, über welche Punkte muss der Betroffene genau informiert werden? Wenn der Hinweis auf das Widerrufsrecht erfolgt, muss man dann
      wirklich auch auf alle übrigen Betroffenenrechte hinweisen?
d)   Muss der Hinweis auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde stets erfolgen?
e)   Muss bei einer Werbeeinwilligung, bei der letztlich die Rechtsgrundlage die Einwilligung ist, wirklich zusätzlich auf die konkrete
      Rechtsgrundlage hingewiesen werden?
f)    Wäre es zulässig sämtliche Angaben in den Datenschutzhinweis aufzunehmen und bei der Werbeeinwilligung auf diesen zu verweisen, selbst
       wenn die Einwilligung schriftlich und nicht elektronisch bzw. über die Webseite erfolgt?
g)   Reicht es aus bei den Kontaktdaten des DSB aus, lediglich eine neutrale E-Mail-Adresse zu anzugeben (z. B. Datenschutz-
      beauftragter@Firma.de)?

Antworten des BayLDA:
Zu den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DS-GVO wird es in Kürze ein Papier der DSK geben. Die Aussagen dort und unsere sonstigen derzeitigen Aussagen können nur eine vorläufige Einschätzung sein.

a.    Der Verweis auf weiterführende elektronische Hinweise ist wohl grundsätzlich möglich.
b.    Bei jeder Datenverarbeitung müssen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, das gilt
       auch für Datenverarbeitung für Werbezwecke bzw. zu Einwilligungen.
c.    und d) Die Punkte, über die insgesamt informiert werden muss, ergeben sich aus der Aufzählung
       Art. 13 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 DS-GVO. Es wird noch zu klären sein,
       in welchem Verhältnis Abs. 1 und Abs. 2 der jeweiligen Normen stehen. Weil im Streitfall wohl nicht
       immer einfach darzulegen ist, dass die betroffene Person bereits über eine Information verfügt
       (Art. 13 Abs. 4 DS-GVO), ist es sinnvoll, umfassend zu informieren.
e.    Ja, dies sieht Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO so vor, wobei diese Information z. B. schon innerhalb der Einwilligungserklärung
       gegeben werden kann.
f.     Ja, wenn der Datenschutzhinweis für die betroffene Person unschwer zu erlangen ist.
g.    Ja.

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