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Umgang mit Bildern und Fotografien in der katholischen Kirche

Sie unterstützen sich so gegenseitig in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und geben gemeinsame Empfehlungen heraus.

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) erwartet, dass die kirchlichen Aufsichtsbehörden untereinander zusammenarbeiten. Hierdurch soll eine möglichst einheitliche Anwendung der Datenschutzbestimmungen gefördert werden. Vor diesem Hintergrund haben sich die Diözesandatenschutzbeauftragten zur „Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten“ zusammengeschlossen. Die Grundlagen für ihre Zusammenarbeit sind in der „Geschäftsordnung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der katholischen Kirche Deutschlands“ festgelegt.

Die DS-GVO hat insbesondere unter Journalisten, Kameraleuten und Fotografen zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt. Die Fragen konzentrieren sich darauf, welche Änderungen mit Wirksamwerden der DS-GVO (25. Mai 2018) bzgl. der Bilder von Personen gelten und in wie fern die bekannten Normen des KUG dadurch verdrängt werden. Auf Grund dieser vorherrschenden Unsicherheit gab es bereits einige Anstrengungen hier mehr Klarheit zu verschaffen.

Diese entstandene Verunsicherung hat auch die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten zum Anlass genommen, um die rechtlichen Fragen rund um das Thema (neu) zu beleuchten.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) seien die Anforderungen an die Zulässigkeit des Fotografierens bei kirchlichen Veranstaltungen und Ereignissen erheblich angestiegen. Entgegen aller Befürchtungen ist es aber auch nach dem KDG nach wie vor möglich, bei diesen Anlässen zu fotografieren, ohne dass von jedem Einzelnen eine entsprechende Einwilligungserklärung nachzuweisen ist, so die Konferenz der Diözesandatenschutzbeauftragten. Das Fotografieren im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten unterliege dabei nicht den Vorgaben des KDG. Etwas anders gelte aber, wenn die Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit eines Verantwortlichen einer Dienststelle erfolgt.

In der Regel würden beim Fotografieren von Menschen dann personenbezogene Daten erhoben, wenn die Bilder digital (§2 Abs. 1 KDG) im Sinn einer automatisierten Verarbeitung aufgenommen werden und zur Identifikation des Aufgenommenen geeignet sind. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sei aber nur unter bestimmten Voraussetzungen datenschutzrechtlich zulässig. In Übereinstimmung mit der DS-GVO gelte auch im KDG weiterhin das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, welches besagt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten generell nur durch eine Rechtfertigung möglich ist. Das heißt, Bildaufnahmen sind zunächst nach § 6 Abs. 1 KDG verboten, wenn sie nicht auf eine Rechtfertigung gestützt werden können - dies kann entweder eine gesetzliche Grundlage oder eine Einwilligung des Betroffenen in die Verarbeitung sein.

Der Diözesandatenschutzbeauftragte der (Erz-)Bistümer Hamburg, Hildesheim, Osnabrück und des Bischöflich Münsterschen Offizialats in Vechta i.O.

 

Bild: Fotolia/Spectral-Design