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Verfahrensverzeichnisse und Verantwortlichkeiten

Aus der Reihe: "Die Aufsichtsbehörde antwortet..."

 

Fragen des Erfa-Kreises Nürnberg (AWC Datenschutz und Datensicherheit):

 

Frage 1: Wer ist für ein Verfahren im Unternehmen verantwortlich?

Antwort BayLDA:

Dies ist eine Entscheidung der Unternehmensleitung bzw. der von der Leitung insoweit bestimmten weiteren Verantwortlichen.

Ein Beispiel:

Für ein Kassen- und Automatensystem werden mit dem Firmenausweis Zahlungen geleistet. Mögliche Bezüge könnten in der Kantine oder an den Automaten z.B. Essgewohnheiten, Umsätze; aber auch Zeiten in denen während der Arbeitszeit gekauft wird. Die Serverplattform stellt die IT zur Verfügung. Die Betreuung der Software wird durch ein externes Unternehmen gemacht.

 

Frage 2: Trifft hier Auftragsdatenverarbeitung zu?

Antwort BayLDA:

Soweit bei Betreuung der Software (Wartung) durch das externe Unternehmen der Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden kann, gilt dies als Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 Abs. 5 BDSG.

 

Frage 3: Wer muss den Input für das Verfahrensverzeichnis liefern

- die Kantine?

- die Personalleitung, zu der die Kantine gehört?

- darf das die IT sein, die von den personenbezogenen Daten keine Ahnung hat?

Antwort BayLDA:

Wer hier die Arbeit machen muss, ist eine Entscheidung der Unternehmensleitung. Nach unseren Erfahrungen aus der Praxis muss sich – leider und nicht BDSG-gemäß - häufig der DSB das notwendige „Input“ für das Verfahrensverzeichnis holen, damit dies zügig und sachgerecht („mit Ahnung“) funktioniert.

 

Frage 4: Muss ein IT-Dienstleister für seine Kunden die Verfahrensverzeichnisse

erstellen?

Antwort BayLDA:

Nein, für die Verfahrensverzeichnisse sind die Kunden selbst verantwortlich. Der IT-Dienstleister muss -auf der vertraglichen Basis der Regelung nach § 11 BDSG- bei Bedarf die dafür notwendigen Informationen liefern.

 

(Foto: © peshkova/Fotolia.com)