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Verhängung von Geldbußen unter der DS-GVO: Artikel-29-Datenschutzgruppe veröffentlicht ihre Leitlinien

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben stehen Aufsichtsbehörden neben einem umfassenden Maßnahmenkatalog von Untersuchungs- und Abhilfebefugnissen, künftig bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht erheblich angehobene Bußgelder zur Verfügung.
Nach Art. 84 DS-VO legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften über andere Sanktionen für Verstöße gegen die DS-GVO – insbesondere für Verstöße, die keiner Geldbuße gemäß Artikel 83 unterliegen – fest und treffen alle zu deren Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die Mitgliedstaaten sollten die strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung, auch für Verstöße gegen auf der Grundlage und in den Grenzen dieser Verordnung erlassene nationale Vorschriften, festlegen können. Diese strafrechtlichen Sanktionen können auch die Einziehung der durch die Verstöße gegen diese Verordnung erzielten Gewinne ermöglichen. Die Verhängung von strafrechtlichen Sanktionen für Verstöße gegen solche nationalen Vorschriften und von verwaltungsrechtlichen Sanktionen sollte jedoch nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes „ne bis in idem“ führen.

Die Artikel-29-Datenschutzgruppe hat einen Leitfaden mit dem Titel „Guidelines on the application and setting of administrative fines for the purposes of the Regulation 2016/679“ veröffentlicht. Darin werden Leitlinien zur Verhängung von Geldbußen unter der DS-GVO herausgearbeitet. Das Dokument soll den Aufsichtsbehörden als Grundlage für eine bessere Anwendung der Sanktionsvorschriften hinsichtlich der Anwendung der DS-VO dienen. Die Artikel-29-Datenschutzgruppe erhofft sich durch das Working Paper auch die Etablierung eines besseren gemeinsamen Verständnisses bzgl. des Art. 83 DS-GVO und des Zusammenwirkens des Artikels mit den Artikeln 58 (Befugnisse) und 70 (Aufgaben des Ausschusses) sowie mit den dazugehörigen Erwägungsgründen.

Article 29 Working Party