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Verletzung datenschutz- und melderechtlicher Vorschriften kann Kündigungsgrund sein

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen des Arbeitsverhältnisses der Parteien einmal aus verhaltensbedingten und einmal aus personenbedingten Gründen.

Die Klägerin ist seit 34 Jahren mit störungsfreiem Verlauf als Vollbeschäftigte Angestellte beim beklagten Land beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Nach dessen § 34 Abs. 2 ist die Klägerin nur noch aus wichtigem Grund kündbar. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis jeweils nach Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Personalrates durch die Einigungsstelle bereits zweimal unter dem 14. Juli 2014 und zweimal weitestgehend identisch unter dem 18. Juli 2014  insbesondere wegen des sachlich nicht begründeten Zugriffs auf Melderegisterdaten aus dem persönlichen Umfeld der Klägerin.

Die 10. Kammer des LArbG Berlin-Brandenburg stellt im Verfahren fest, dass die Verletzung datenschutz- und melderechtlicher Vorschriften als wichtiger Grund „an sich“ i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB geeignet ist. Art. 33 der Berliner Landesverfassung gewährleiste als Grundrecht das Recht des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Sowohl nach § 5 Abs. 1 des früheren Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) wie auch nach § 7 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) und § 5 Abs. 1 des BlnMeldeG seien die mit den Meldedaten beschäftigten Arbeitnehmer einem besonderen Geheimnisschutz verpflichtet. Den bei der Meldebehörde beschäftigten Personen sei es bundesgesetzlich und landesgesetzlich untersagt, diese Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu erheben und zu verarbeiten, insbesondere bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

Das Berliner Datenschutzgesetz stelle u.a. unter Strafe, wenn jemand unbefugt personenbezogene Daten übermittle oder abrufe, wenn sie nicht offenkundig sind (§ 32 BlnDSG).

Die Klägerin habe in einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich in strafrechtlich relevanter Weise gegen bundes- und landesgesetzlich ausdrücklich als die Arbeitnehmerin verpflichtende Vorschriften in vielfacher Weise verstoßen. Auch wenn die Übermittlung der Daten durch die Klägerin teilweise zwischen den Parteien streitig sei, sei der Abruf durch sie doch weitestgehend unstreitig. Wenn eine Arbeitnehmerin gegen derartige ausdrücklich formulierten Verpflichtungen im Kernbereich ihrer Tätigkeit verstoße und sich damit verfassungswidrig verhalte, sei das als wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung geeignet.

 

Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg

 

(Foto: © Monkey Business/Fotolia.com)