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Veröffentlichung von Fotos als Voraussetzung für Gewinnspiel-Teilnahme

Frage 1:

Unternehmen A bietet ein Gewinnspiel für ein Modelcasting an. Die Teilnehmer müssen sich vorab über ein Internetportal registrieren und neben persönlichen Stammdaten, Bilder hochladen. Die Sieger dürfen an einer Casting-Veranstaltung teilnehmen, bei der ihre Daten nochmal geprüft und aufgenommen werden. Das Angebot richtet sich ausdrücklich auch an Minderjährige. Frage: Wäre es nach Art. 8 EU-DS-GVO ausreichend, um auf die Einwilligung zur Datenerhebung der Träger der elterlichen Verantwortung zu verzichten, die Teilnahme erst ab 16 Jahre zuzulassen? Falls die Online-Anmeldung (und erste Aussondierung der Teilnehmer für die Casting-Veranstaltung) bereits als Dienst der Informationsgesellschaft angesehen wird, kann ein Minderjähriger ab 16 selbst entscheiden, ob er seine Daten angeben möchte. (Vgl. BayLDA-Kurzpapiere zur DS-GVO: Nr. 15, S. 1)

Antworten des BayLDA:

Siehe die Antwort zu Frage 2, da gleichgelagerter Sachverhalt

 

Frage 2:

Kann die Teilnahme an einem Gewinnspiel (Modelcasting/-wettbewerb mit Modelvertrag als Preis) als Voraussetzung verlangen, dass die dabei gemachten Fotos und Rumpfdaten (Name, Alter, Geburtsort) des Gewinners in sozialen Medien (des Veranstalters des Gewinnspiels) und der Presse veröffentlicht werden, wenn auf dieses Vorgehen hingewiesen wird? Sollte dieser Hinweis im Datenschutzhinweis oder in den Teilnahmebedingungen gegeben werden?

Antworten des BayLDA:

Antwort auf Frage 1 und 2 (zusammengefasst):

Bei dem beschriebenen „Gewinnspiel“ ist zunächst zu unterscheiden zwischen „Teilnahmebedingungen“, einer evtl. erforderlichen „Einwilligung“ nach dem KUG und einer datenschutzrechtlichen Einwilligung. Denkbar ist, dass die Veröffentlichung von Fotos und bestimmter Daten in sozialen Medien des Veranstalters und der Presse als Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels ausgestaltet und damit Vertragsgegenstand sind. Je nachdem, ob man die Auffassung vertritt, dass es für die Veröffentlichung der Fotos einer Einwilligung nach § 22 KUG bedarf oder nicht (etwa weil der Modelwettbewerb womöglich als Ereignis der „Zeitgeschichte“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG anzusehen ist und damit eine Veröffentlichung auch ohne Einwilligung zulässig ist, sofern nicht ein berechtigtes Interesse der Veröffentlichung entgegensteht), kann eine solche Einwilligung als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Teilnehmer durch das Akzeptieren der Teilnahmebedingungen erteilt werden.

Sind die Teilnehmer minderjährig, ergeben sich für Vertragsschluss und Einwilligung die allgemeinen zivilrechtlichen Fragestellungen aus deren beschränkten Geschäftsfähigkeit, was im Streitfall die Zivilgerichte entscheiden (siehe zur besonderen Bildrechtsschutzbedürftigkeit von Kindern z. B. OLG Hamburg, Urt. vom 24.06.2008, 7 U 38/08). Wegen der Tragweite der Teilnahme an einem Modelwettbewerb und von Fotoveröffentlichungen dazu würden wir hier von der Notwendigkeit der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter von Minderjährigen ausgehen. Siehe auch unseren TB 2013/2014, dort Nr. 7.8. Liegt ein rechtmäßiger Vertrag zur Teilnahme an dem Gewinnspiel vor, ist datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage für eine Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DS-GVO zu sehen („die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen“).

Nachdem die Veröffentlichung von Fotos und bestimmter Daten in sozialen Medien des Veranstalters und der Presse in diesem Fall Vertragsbestandteil sind, sind diese in die Teilnahmebedingungen aufzunehmen. In einer „Datenschutzerklärung“ bzw. einem „Datenschutzhinweis“ sind lediglich Informationen aufzunehmen, die aus der gesetzlichen Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber dem Betroffenen resultieren. Ist dem Gewinnspiel -quasi zur Vorauswahl- eine Registrierung auf einem Internetportal des Veranstalters vorgeschalten und werden dort verpflichtend verschiedene personenbezogene Daten (Stammdaten und Bilder) erhoben, würden wir die Rechtsgrundlage ebenfalls in Art. 6 Abs. 1 Buchstabe b) DS-GVO sehen („Verarbeitung … für die Erfüllung eines Vertrags … oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich“). Artikel 8 DS-GVO kommt nicht „zum Zuge“, da er nur dann einschlägig ist, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten auf die Einwilligung der betroffenen Person gestützt wird („Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a …“).