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Verpflichtung auf die Vertraulichkeit nach DS-GVO

Das bisherige Datenschutzrecht sah in § 5 BDSG a.F. eine sog. „Verpflichtung auf das Datengeheimnis“ vor. Eine vergleichbar klare und eindeutige Regelung ist in der DS-GVO nicht mehr enthalten. Insoweit stellt sich datenverarbeitenden Unternehmen die Frage, ob die klassische Verpflichtung auf das Datengeheimnis weiterhin eine Zukunft hat und als "Verpflichtung auf die Vertraulichkeit" fortlebt.

Die GDD hatte sich bereits in ihrer Praxishilfe DS-GVO XI – Verpflichtung auf die Vertraulichkeit, dahingehend positioniert, dass eine Verfpflichtung auf die Vertraulichkeit auch unter dem Regime der DS-GVO ein probates Mittel sein wird, um unmissverständlich auf die Bedeutung und den Umfang datenschutzrechtlicher Regeln hinzuweisen und Mitarbeitern etwaige Risiken von Gesetzesverstößen vor Augen zu führen.

Auch das BayLDA vertritt die Ansicht, dass eine Belehrung und Verpflichtung der beschäftigten Personen zur Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen auch unter Geltung der DS-GVO als organisatorische Maßnahme geboten bleibt, um die Einhaltung des Datenschutzes so weit wie möglich sicherzustellen. Auf Grund der vielen Nachfragen nach einer Hilfestellung habe man das nun einen Mustertext mit Erläuterungen für eine solche Belehrung und Verpflichtung von Beschäftigten veröffentlicht, so das BayLDA.

Das entsprechende Dokument ist für Interessierte ebenfalls auf der BayLDA-Homepage bei den Informationsblättern in der Infothek zu finden (www.lda.bayern.de/de/infoblaetter.html).

BayLDA