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Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach DS-GVO

Sowohl Verantwortliche als auch Auftragsverarbeiter sowie deren Vertreter in der EU müssen nach jeweils ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DS-GVO führen.

Aus dem Verfahrensverzeichnis bzw. der Verarbeitungsübersicht gemäß der §§ 4e und 4g BDSG/Artt. 18, 19 RL 95/46/EG wird künftig das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) gemäß Art. 30 DS-GVO. Nach Erwägungsgrund 82 der DS-GVO soll der Verantwortliche „zum Nachweis der Einhaltung dieser Verordnung“ das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen. Weiterhin kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Vorlage verlangen, um die betreffenden Stellen hoheitlich zu kontrollieren. Bestehende Verarbeitungsübersichten nach den §§ 4e und 4g BDSG sind eine gute Grundlage für das VVT – müssen aber unter der DS-GVO angepasst werden.

Die Inhalte dieser Praxishilfe wurden im Rahmen des GDD-Erfakreises Köln, Unterarbeitsgruppe „VVT“ erstellt, mit freundlicher Unterstützung des GDD-Arbeitskreises „DS-GVO Praxis“.

Download: 

GDD-Praxishilfe DS-GVO V - Verzeichis von Verarbeitungstätigkeiten, Version 1.0, Stand April 2017