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Weitergabe von Patientendaten

Die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg stellt mit Urteil vom 11.11.2016 fest, dass eine medizinische Fachangestellte (Arzthelferin) ihre arbeitsvertragliche Verschwiegenheitpflicht verletzt, wenn sie Patientendaten an eine nicht berechtigte Person weitergibt. Dies stelle an sich einen wichtigen Grund dar, das Arbeitsverhältnis der Fachangestellten außerordentlich zu kündigen.  Im Hinblick auf die Schwere eines solchen Vertragsverstoßes könne eine Abmahnung der Fachangestellten entbehrlich sein, weil sich das Vertrauen des Arbeitgebers in die Diskretion der Fachangestellten nicht wiederherstellen lasse.

Besagte Arzthelferin war für die Terminverwaltung zuständig. Am 22. Oktober 2015 sagte eine Patientin, die sowohl der Arzthelferinals auch ihrer Tochter persönlich bekannt war, einen vereinbarten Untersuchungstermin ab. Die Arzthelferin rief das elektronisch gespeicherte Terminblatt der Patientin auf. Aus dem Terminblatt war ersichtlich: Name und Geburtsdatum der Patientin, zu untersuchender Körperbereich und damit korrespondierend das für die Untersuchung zu reservierende MRT-Gerät. Nachdem das Terminblatt auf dem Bildschirm erschienen war, fotografierte sie es mit Hilfe ihres Smartphones und leitete das Foto, mit einem Kommentar („Mal sehen, was die schon wieder hat…“ ), per WhatsApp an ihre Tochter weiter.

§ 2.1.1 des Arbeitsvertrags hielt Folgendes fest: „Der Arbeitnehmer ist insbesondere verpflichtet,  alle Praxisvorgänge sowie die Namen aller Patienten geheim zu halten und ihm/ihr überlassene Geschäftsunterlagen bei Ausscheiden wieder zurückzugeben. Er ist darüber belehrt, dass die Verletzung der Schweigepflicht strafrechtliche Konsequenzen gem. § 203 StGB nach sich zieht. Diese Schweigepflicht besteht auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort.“

Die Tochter zeigte das Bild in ihrem Sportverein herum. Von diesem Umstand erlangte der Arbeitgeber der Arzthelferin Kenntnis. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az: 12 Sa 22/16) hat die fristlose Kündigung bestätigt.

 

Justiz Baden-Württemberg

 

(Foto: © WavebreakMediaMicro/Fotolia.com)