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Zulässigkeit von Fotografien unter der DS-GVO

Die DS-GVO hat insbesondere unter Journalisten, Kameraleuten und Fotografen zu einer gewissen Rechtsunsicherheit geführt. Die Fragen konzentrieren sich darauf, welche Änderungen mit Wirksamwerden der DS-GVO (25. Mai 2018) bzgl. der Bilder von Personen gelten und in wie fern die bekannten Normen des KUG dadurch verdrängt werden. Auf Grund dieser vorherrschenden Unsicherheit gab es bereits einige Anstrengungen hier mehr Klarheit zu verschaffen.

Das Bundesministerium des Innern hat im Rahmen seiner FAQs, die diverse Fragen zum Verständnis der DS-GVO adressieren, auch hierzu Stellung genommen und schildert, unter welchen Voraussetzungen das Anfertigen und Verbreiten personenbezogener Fotografien künftig zulässig ist. Auch der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit hat seinen Beitrag zu mehr Klarheit geleistet und setzt sich mit dieser Fragestellung in seinem Vermerk „Rechtliche Bewertung von Fotografien einer unüberschaubaren Anzahl von Menschen nach der DSGVO außerhalb des Journalismus“ auseinander.

Last but not least hat auch die Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg eine Handreichung unter dem Namen „Verarbeitung personenbezogener Daten bei Fotografien Rechtliche Anforderungen unter der DS-GVO“ veröffentlicht. Auch dort seien in den vergangenen Monaten die Anzahl an Nachfragen von Fotografen, Veranstaltern, Bloggern sowie Vertretern aus der Presse und Öffentlichkeitsarbeit zu Personenfotografien unter Geltung der DS-GVO spürbar gestiegen.

 

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