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Urteil : Akteneinsicht nach § 42 ZVG ohne Schwärzung personenbezogener Daten : aus der RDV 4/2026, Seite 218 bis 220

(BGH, Beschluss vom 21. Mai 2026 – V ZB 90/25)

Rechtsprechung
Lesezeit 6 Min.
  1. In Zwangsversteigerungsverfahren gestattet §  42 ZVG jedem die Einsicht in die dort genannten Bestandteile der Verfahrensakte, ohne dass die hierin enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor unkenntlich zu machen (zu „schwärzen”) sind.
  2. Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, dürfen die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.

(Amtliche Leitsätze)

Aus den Gründen:

Rn. 35 bb) Dass durch die Einsichtnahme nach §  42 ZVG Dritten persönliche Daten zur Kenntnis gebracht werden, ist schließlich auch mit dem Unionsrecht vereinbar, namentlich mit den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO), die gegenüber dieser Norm vorrangig zur Anwendung kommt, soweit es um die Offenlegung personenbezogener Daten geht.

Rn. 36 (1) Zwar ermächtigt Art. 6 Abs. 2 DS‑GVO die Mitgliedstaaten, spezifischere nationale Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten. Die Bestimmungen der DatenschutzGrundverordnung gelten gem. Art. 288 Abs. 2 S. 2 AEUV aber in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar und genießen Anwendungsvorrang vor nationalen Bestimmungen wie § 42 ZVG, die keine spezifischeren Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung treffen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.3.2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 42 f.). Akteneinsicht nach § 42 ZVG darf daher nur insoweit gewährt werden, wie die von der Datenschutz-Grundverordnung hierfür aufgestellten Anforderungen insgesamt erfüllt werden, wofür – ungeachtet dessen, ob dies in der nationalen Rechtsgrundlage vorgesehen ist – insbesondere die Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 7.3.2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 43 f.; Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43, 48, 59).

[…]

Rn. 38 (3) Die Gewährung von Akteneinsicht nach § 42 ZVG ist eine gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e) DS‑GVO rechtmäßige Verarbeitung von Daten.

Rn. 39 (a) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den hierfür in Art.  5 DS‑GVO festgelegten Grundsätzen im Einklang stehen und insbesondere in Anbetracht des in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO vorgesehenen Grundsatzes der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung eine der in Art.  6 dieser Verordnung aufgeführten Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen (vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C 439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96; Urt. v. 7.12.2023, SCHUFA Holding u.a. [Scoring], C-634/21, EU:C:2023:957, Rn. 67; Urt. v. 7.3.2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 45). Die Übermittlung personenbezogener Daten durch nationale Gerichte kann insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e) DS‑GVO fallen, wonach die Verarbeitung rechtmäßig ist, wenn und soweit sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 7.3.2024, Endemol Shine Finland Oy, C-740/22, EU:C:2024:216, Rn. 46; Urt. v. 22.6.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C 439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99).

Rn. 40 (b) Dies ist für die gem. § 42 ZVG für die Zwecke des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Akteneinsicht zu bejahen (ebenso LG Coburg, NZI 2025, 615 Rn. 18; LG Bonn, Beschluss vom 24.4.2023 – 6 T 47/23, juris Rn. 5; Schmidt-Wudy, NJW 2022, 2071 Rn. 19; zu § 299 Abs. 2 ZPO auch BayObLG, NZI 2021, 1078 Rn. 33). Die DatenschutzGrundverordnung nennt die Durchführung gerichtlicher Verfahren in Art. 23 Abs. 1 lit. f) DS‑GVO als besonders geschütztes Ziel. Zu den eine Datenverarbeitung rechtfertigenden Aufgaben im Sinne des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e) DS‑GVO zählen daher nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere auch solche, die Gerichte im Rahmen ihrer Rechtsprechungsbefugnisse wahrnehmen (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 32). Hierbei kann es nicht darauf ankommen, ob gerichtliche Aufgaben im Rahmen des Erkenntnisoder des Vollstreckungsverfahrens wahrgenommen werden, weil die Datenschutz-Grundverordnung in Art. 23 Abs. 1 lit. j) DS‑GVO ausdrücklich auch die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche besonders schützt. Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Wege der Zwangsversteigerung liegt zumindest auch im öffentlichen Interesse und erfolgt in Ausübung öffentlicher Gewalt. Ihre nach Art.  6 Abs. 3 S. 1 lit. b) DS‑GVO i.V.m. dem 45. ErwG DS‑GVO erforderliche nationale Rechtsgrundlage findet die Verarbeitung personenbezogener Daten in § 42 ZVG.

Rn. 41 (c) Die durch § 42 ZVG ermöglichte Akteneinsicht steht auch nach dem Maßstab der Datenschutz-Grundverordnung in einem angemessenen Verhältnis zu dem damit verfolgten legitimen Zweck.

Rn. 42 (aa) Nach Art. 6 Abs. 3 S. 4 DS‑GVO muss die die Datenverarbeitung gestattende Rechtsgrundlage des mitgliedstaatlichen Rechts in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Die hiermit beschriebene Voraussetzung der Erforderlichkeit ist nach dem 39. ErwG der Datenschutz-Grundverordnung erfüllt, wenn das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere in die in den Art. 7 und 8 der Charta sowie in Art. 16 Abs. 1 AEUV verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.8.2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 85; Urt. v. 22.6.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110). Die Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO verankerten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen, wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen (vgl. EuGH, Urt. v. 1.8.2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 93; Urt. v. 11.12.2019, Asociația de Proprietari bloc M5A-ScaraA, C-708/18, EU:C:2019:1064, Rn. 48).

Rn. 43 (bb) Diese Anforderungen sind für die in §  42 ZVG vorgesehene und in ihrem Umfang auf bestimmte Aktenbestandteile begrenzte Aktensicht gewahrt, da die Angabe von Namen und Anschriften möglicher Ansprechpartner, Beteiligter sowie insbesondere der Gläubiger bestehenbleibender Rechte – wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 20 ff.) – dazu beiträgt, das im Zwangsversteigerungsverfahren bestehende Informationsdefizit der Bietinteressenten zu beheben und die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs zu eröffnen, was bei Schwärzung der betreffenden Daten nicht in gleichem Maße möglich wäre.

Rn. 44 (cc) Der durch die Gewährung der Akteneinsicht bewirkte Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 GRCh, Art. 16 Abs. 1 AEUV) steht zur Gewährleistung einer wertentsprechenden Verwertung zwangsversteigerter Grundstücke auch nicht außer Verhältnis.

Rn. 45 (aaa) Zwar soll die Datenschutz-Grundverordnung ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleisten (vgl. EuGH, Urt. v. 1.8.2022, Vyriausioji tarnybines etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 61; Urt. v. 24.2.2022, Valsts ieņēmumu dienests, C-175/20, EU:C:2022:124, Rn. 49). Das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten besteht aber nicht uneingeschränkt, sondern muss im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte wie das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz abgewogen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg AB, C-268/21, EU:C:2023:145, Rn. 49 EuGH, Urt. v. 22.6.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 105). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat insoweit entschieden, dass die Parteien eines Zivilgerichtsverfahrens in der Lage sein müssen, Zugang zu denjenigen Beweisen zu erhalten, die erforderlich sind, um ihr Vorbringen hinreichend zu begründen, auch wenn diese möglicherweise personenbezogene Daten von Parteien oder Dritten enthalten können (vgl. EuGH, Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg AB, C 268/21, EU:C:2023:145, Rn. 53). Dieser Gedanke lässt sich sinngemäß auf die Ebene der Zwangsvollstreckung übertragen. Denn der Gläubiger kann eine gerichtliche Entscheidung nur effektiv durchsetzen, wenn er bei der von ihm eingeleiteten Zwangsversteigerung des im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks dessen Wert möglichst weitgehend realisieren kann. Ist es hierzu, wie oben dargelegt (Rn. 20 ff.) erforderlich oder jedenfalls förderlich, wenn Bietinteressenten uneingeschränkt Einsicht in die maßgeblichen Aktenteile (vgl. Rn. 9) nehmen können, dann tritt das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer Person hinter dieses Verfahrensziel und das entsprechende (auch öffentliche) Interesse an der Realisierung des Verkehrswerts zurück (vgl. zum Abwägungsbelang der Publizität und Richtigkeit des Grundbuchs Senat, Beschl. v. 21.9.2023 – V ZB 17/22, NJW 2024, 440 Rn. 14).

Rn. 46 (bbb) Zudem sind auch in diesem Zusammenhang die bereits dargelegten (Rn. 29 ff.) Abwägungsgesichtspunkte zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für den Umstand, dass Personen, die in Zwangsversteigerungsverfahren Akteneinsicht nehmen, die ihnen überlassenen Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen dürfen (s.o. Rn. 32).