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Urteil : Gericht darf rechtswidrig erlangte personenbezogene Daten als Beweismittel verwerten : aus der RDV 4/2026, Seite 207 bis 216

(EuGH, Urteil vom 18. Juni 2026 – C-484/24)

Rechtsprechung
Lesezeit 45 Min.

Relevanz für die Praxis

Der EuGH beantwortet auf Vorlage des LAG Niedersachsen eine im Prozessalltag wiederkehrende Frage. Darf ein Gericht Beweismittel verwerten, die personenbezogene Daten enthalten und unter Verletzung des Privatlebens oder des Datenschutzes erlangt wurden?

Der Gerichtshof verneint ein pauschales Verwertungsverbot und bestätigt damit die bisherige nationale Linie. Die DS-GVO verwehrt es einem nationalen Gericht nicht, rechtswidrig erlangte Beweismittel zu verwenden. Das gilt auch dann, wenn die vorlegende Partei kein berechtigtes Interesse hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht.

Für Arbeitgeber und ihre Prozessvertreter heißt das, dass ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel im Verfahren nicht schon deshalb ausscheidet, weil bei seiner Erlangung Datenschutzrecht verletzt wurde. Auch wer Daten ohne über den Tatsachennachweis hinausgehendes Interesse vorlegt, ist damit nicht von der Verwertung ausgeschlossen. Die Verteidigungslinie „rechtswidrig erlangt, also unverwertbar“ trägt nach der DS-GVO nicht.

Es bleibt jedoch die Pflicht zur Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS-GVO). Das Gericht muss vor jeder Offenlegung gegenüber Parteien oder Dritten prüfen, ob die Daten auf das Erforderliche beschränkt sind, und sonst anonymisieren oder pseudonymisieren. Wer Beweismittel mit personenbezogenen Daten einführt, sollte den Vortrag deshalb von vornherein auf die für den konkreten Streitpunkt nötigen Angaben begrenzen.

Zudem bleibt eine gesonderte Ahndung des Datenschutzverstoßes weiterhin möglich.

  1. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) und Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) ist im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substanziierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.
  2. Art.  17 Abs.  3 lit.  e) der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 lit. a) dieser Verordnung in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 derselben Verordnung aufgeführten Bedingungen unterscheidet.
  3. Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung 2016/679 ist i.V.m. Art. 52 Abs. 1 S. 2 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass der Grundsatz der „Datenminimierung” nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
  4. Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2016/679, Art.  6 Abs.  1 UAbs.  1 lit. c) dieser Verordnung i.V.m. Art. 6 Abs. 3 derselben Verordnung sowie der Grundsatz der „Datenminimierung” sind dahin auszulegen, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.
  5. Art.  13 Abs.  1 und 2 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.
  6. Die Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung dieser Verordnung Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus dieser Verordnung im Sinne der Verordnung unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.

Aus den Gründen:

Zur ersten Frage – Anwendbarkeit der DS‑GVO und Rechtsgrundlage:

Rn. 47 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlagefrage auf der Annahme beruht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht im Rahmen seiner justiziellen Tätigkeit nur auf Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS‑GVO gestützt werden kann, der die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde.

Rn. 48 Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass unter bestimmten Umständen für dieselbe Verarbeitung mehrere alternative Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten können.

Rn. 49 Zum anderen können zwar bestimmte Verarbeitungen personenbezogener Daten durch ein Gericht als für die Wahrnehmung einer solchen im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe erforderlich oder in Ausübung einer solchen hoheitlichen Befugnis erforderlich angesehen werden, doch weisen die Verarbeitungen personenbezogener Daten, die ein Gericht wie im Ausgangsverfahren anlässlich der Beweisangebote der Parteien vornehmen kann, die Besonderheit auf, dass sie grundsätzlich erforderlich sind, um einer diesem Gericht obliegenden rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, nämlich über die Zulässigkeit dieser Beweisangebote zu entscheiden und, wenn sie im Hinblick auf die im nationalen Recht hierfür vorgesehenen Kriterien für zulässig erklärt wurden, sie beim Erlass seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Rn. 50 Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, sind daher nach Ansicht des Gerichtshofs die verschiedenen Fragen, die ihm in der vorliegenden Rechtssache gestellt wurden, anhand von Art. 6 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO und nicht anhand von Art. 6 Abs. 1 lit. e) DS‑GVO zu prüfen.

Rn. 51 Demnach ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) und Abs. 3 DS‑GVO im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die hinsichtlich der Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substanziierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und dem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen.

Rn. 52 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass es beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts zwar allein Sache des nationalen Rechts ist, die Vorschriften für die Zulässigkeit und die Würdigung der Tatsachen und Beweise festzulegen (vgl. i.d.S. Urt. v. 6.10.2020, La Quadrature du Net u.a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 223, und vom 5.4.2022, Commissioner of An Garda Síochána u.a., C‑140/20, EU:C:2022:258, Rn. 127).

Rn. 53 Nach ihrem Art. 2 Abs. 1 gilt die DS‑GVO jedoch vorbehaltlich bestimmter in Art. 2 Abs. 2 und 3 DS‑GVO vorgesehener Fälle für jede „ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Da die von Gerichten und anderen Justizbehörden vorgenommenen Verarbeitungen nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 und 3 genannten Fällen gehören, kann die DS‑GVO daher, wie im Übrigen ihr 20. ErwG bestätigt, auf Verarbeitungen durch diese Gerichte und Behörden Anwendung finden.

Rn. 54 Nach Art. 4 Nr. 2 DS‑GVO bezeichnet der Ausdruck „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Rn. 55 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, insbesondere aus dem Ausdruck „jeden … Vorgang“, ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Verarbeitung“ weit fassen wollte (Urt. v. 5.12.2023, Nacionalinis visuomenės sveikatos centras, C‑683/21, EU:C:2023:949, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 56 Zwar fällt eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann in den Anwendungsbereich der DS‑GVO, wenn diese Verarbeitung gem. Art. 2 Abs. 1 DS‑GVO ganz oder teilweise automatisiert erfolgt oder, sofern die Verarbeitung nicht automatisiert ist, die betreffenden Daten in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

Rn. 57 Zum einen ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten als ganz oder teilweise automatisiert im Sinne dieser Bestimmung anzusehen, wenn sie den Einsatz technischer Verfahren ohne jegliches menschliches Eingreifen beinhaltet (vgl. i.d.S. und entsprechend Urt. v. 6.11.2003, Lindqvist, C‑101/01, EU:C:2003:596, Rn. 26).

Rn. 58 Zum anderen definiert Art.  4 Nr. 6 DS‑GVO den Begriff „Dateisystem“ als jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geografischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird.

Rn. 59 Auch wenn die Zulässigkeit von Beweisangeboten nicht unter die DS‑GVO fällt, ist jedoch davon auszugehen, dass ein Gericht personenbezogene Daten im Sinne dieser Verordnung verarbeitet, insbesondere wenn es Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, in eine Akte wie die des Ausgangsverfahrens aufnimmt, sofern diese Akte unter den Begriff „Dateisystem“ i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 6 DS‑GVO fällt.

Rn. 60 Ebenso nimmt das Gericht eine Verarbeitung im Sinne der DS‑GVO vor, wenn ihm solche Dokumente in digitaler Form übermittelt werden und es diese Daten abruft, extrahiert, speichert oder verwendet.

Rn. 61 Insbesondere ist in Anbetracht dessen, dass jede Übermittlung von Daten an einen anderen als den vorherigen Verantwortlichen eine entsprechende Erhebungshandlung dieses Verantwortlichen nach sich zieht (vgl. i.d.S. Urt. v. 30.4.2024, La Quadrature du Net u.a. [Persönliche Daten und Bekämpfung der Nachahmung], C‑470/21, EU:C:2024:370, Rn. 62), davon auszugehen, dass ein Gericht eine solche Erhebungshandlung vornimmt, wenn es auf der Grundlage digitaler Dokumente, die ihm von einer Partei übermittelt wurden, bestimmte in diesen Dokumenten enthaltene personenbezogene Daten erhebt.

Rn. 62 Im vorliegenden Fall wird das vorlegende Gericht in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen zu prüfen haben, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verarbeitungen personenbezogener Daten als in den Anwendungsbereich der DS‑GVO fallend angesehen werden können, entweder weil sie Daten betreffen, die nach bestimmten Kriterien aus der Verfahrensakte dieser Rechtssache zugänglich sind oder zugänglich gemacht werden sollen, oder weil sie ganz oder teilweise automatisiert sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Übermittlung der Beweise in digitaler Form erfolgte und diese Verarbeitungen darin bestanden, dass personenbezogene Daten anhand dieser Beweise abgerufen, extrahiert, gespeichert oder verwendet wurden.

Rn. 63 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass das Hauptziel der DS‑GVO, wie es sich u.a. aus ihrem Art. 1 sowie aus ihren ErwG 1, 2, 7 und 10 ergibt, darin besteht, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen – insbesondere ihres in Art. 8 Abs. 1 der Charta und in Art. 16 Abs. 1 AEUV verankerten Rechts auf Privatleben – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten (vgl. i.d.S. Urt. v. 4.10.2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond, C‑621/22, EU:C:2024:858, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 64 Entsprechend diesem Ziel müssen bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich der DS‑GVO fällt, die in Kapitel II DS‑GVO festgelegten Grundsätze sowie die in Kapitel III DS‑GVO festgelegten Rechte der betroffenen Personen beachtet werden, damit diese Verarbeitung rechtmäßig ist (vgl. i.d.S. Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg, C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 65 Nach Art.  6 Abs.  1 UAbs.  1 DS‑GVO ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Anwendungsbereich der DS‑GVO fällt, nur rechtmäßig, wenn sie unter mindestens eine der in dieser Bestimmung genannten alternativen Rechtmäßigkeitsbedingungen fällt (vgl. i.d.S. Urt. v. 5.6.2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 335 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 66 In Bezug auf Verarbeitungen, die auf die in Art. 6 Abs.  1 UAbs.  1 lit.  c) DS‑GVO vorgesehene alternative Rechtmäßigkeitsbedingung gestützt sind, stellt Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1 DS‑GVO klar, dass die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden muss.

Rn. 67 So verlangt Art. 6 Abs. 3 UAbs. 1 DS‑GVO, da das Unionsrecht nicht die Modalitäten der Darlegung des Sachverhalts und der Beweisaufnahme vor den nationalen Gerichten regelt, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die auf der Grundlage dieser alternativen Rechtmäßigkeitsbedingung erfolgt, eine Rechtsgrundlage im nationalen Recht hat (vgl. i.d.S. Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg, C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 32).

Rn. 68 In Bezug auf Form und Inhalt dieser Rechtsgrundlage verlangt Art. 6 Abs. 3 DS‑GVO vorbehaltlich der Anforderungen im Zusammenhang mit dem in dieser Bestimmung genannten Fall in Bezug auf die in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit.  c) DS‑GVO genannten Verarbeitungen lediglich, dass der Zweck dieser Verarbeitungen in dieser Rechtsgrundlage festgelegt werden muss, dass diese Rechtsgrundlage ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Ziel steht.

Rn. 69 Dagegen geht weder aus Art.  6 Abs.  3 DS‑GVO noch aus einer anderen Bestimmung der DGSVO hervor, dass das mit dieser Rechtsgrundlage verfolgte Ziel in der Rechtsgrundlage im nationalen Recht angegeben werden muss, wobei unter „Ziel“ die allgemeinen Zwecke zu verstehen sind, die mit der betreffenden Verarbeitung verfolgt werden, und unter „Zweck“ die spezifischen und konkreten Anliegen dieser Verarbeitung zu verstehen sind (vgl. i.d.S. Urt. v. 20.11.2025, Policejní prezidium [Speicherung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 81).

Rn. 70 Zwar führt der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats, wenn er eine Rechtsgrundlage erlässt, die Verarbeitungen auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS‑GVO erlaubt, das Recht der Union durch, so dass eine solche Rechtsgrundlage nach Art. 51 der Charta im Einklang mit der Charta stehen muss.

Rn. 71 Allerdings hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht hervorhebt, aus Art. 8 Abs. 2 der Charta, der seinerseits nur das Erfordernis nach Art. 52 der Charta widerspiegelt und konkretisiert, abgeleitet, dass jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Grundrechte u.a. gesetzlich vorgesehen sein muss (vgl. i.d.S. Urt. v. 20.11.2025, Policejní prezidium [Aufbewahrung biometrischer und genetischer Daten], C‑57/23, EU:C:2025:905, Rn. 51), was bedeutet, dass jede Rechtsgrundlage, die einen Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten erlaubt, den Umfang der Beschränkung der Ausübung dieses Rechts, zu der sie führen kann, selbst festlegen muss (vgl. i.d.S. Urt. v. 6.10.2020, Privacy International, C‑623/17, EU:C:2020:790, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 72 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Bezug auf das in Art. 52 der Charta aufgestellte Erfordernis entschieden, dass jeder Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen muss, was voraussetzt, dass jede Regelung, die einen solchen Eingriff bewirkt, klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsieht und Mindestanforderungen aufstellt, damit die Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, über ausreichende Garantien verfügen, die einen wirksamen Schutz dieser Daten vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unrechtmäßigen Verwendung ermöglichen (vgl. i.d.S. Urteile vom 24.2.2022, Valsts ieņēmumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], C‑175/20, EU:C:2022:124, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16.11.2023, Roos u.a./Parlament, C‑458/22 P, EU:C:2023:871, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 73 Insbesondere muss die Rechtsgrundlage für eine Datenverarbeitung angeben, unter welchen Umständen und unter welchen Voraussetzungen eine Maßnahme, die die Verarbeitung solcher Daten vorsieht, getroffen werden darf, damit gewährleistet ist, dass der Eingriff auf das absolut Notwendige beschränkt wird (vgl. i.d.S. Urt. v. 16.7.2020, Facebook Ireland und Schrems, C‑311/18, EU:C:2020:559, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 74 Der Gerichtshof hat jedoch unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ebenfalls klargestellt, dass der in Art. 8 Abs. 2 der Charta verwendete Begriff „gesetzlich“ in der Wendung „gesetzlich vorgesehen“ in seinem materiellen und nicht in seinem formellen Sinn zu verstehen ist (vgl. i.d.S. Urt. v. 16.11.2023, Roos u.a./Parlament, C‑458/22 P, EU:C:2023:871, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 75 Zudem impliziert nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dieser Sinn des Begriffs „gesetzlich“ in der Wendung „gesetzlich vorgesehen“ in Art.  8 Abs.  2 EMRK, dass der Begriff den geltenden Text in seiner Auslegung durch die zuständigen Gerichte meint (vgl. i.d.S. EGMR, 23.1.2025, H. W./Frankreich, CE:ECHR:2025:0123JUD001380521, § 65).

Rn. 76 Im Übrigen heißt es im 41. ErwG der DS‑GVO ausdrücklich, dass, wenn in dieser Verordnung auf eine Rechtsgrundlage oder eine Gesetzgebungsmaßnahme Bezug genommen wird, dies nicht notwendigerweise einen von einem Parlament angenommenen Gesetzgebungsakt erfordert; davon unberührt bleiben Anforderungen gem. der Verfassungsordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Die entsprechende Rechtsgrundlage oder Gesetzgebungsmaßnahme sollte jedoch klar und präzise sein, und ihre Anwendung sollte für die Rechtsunterworfenen gem. der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorhersehbar sein.

Rn. 77 Daher ist das in Art. 6 Abs. 3 DS‑GVO aufgestellte Erfordernis, eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung vorzusehen, die auf die in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) und e) dieser Verordnung vorgesehenen alternativen Rechtmäßigkeitsbedingungen gestützt ist, dahin zu verstehen, dass es nicht zwangsläufig das Vorliegen eines Gesetzgebungsakts voraussetzt, da der Begriff „Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt“ auch die nationale Rechtsprechung umfassen kann, sofern diese klar und präzise ist und ihre Anwendung für die Rechtsunterworfenen vorhersehbar ist (vgl. i.d.S. Urt. v. 12.9.2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C‑17/22 und C‑18/22, EU:C:2024:738, Rn. 71 und 72).

Rn. 78 Da Art.  6 Abs.  3 UAbs.  2 DS‑GVO außerdem verlangt, dass die Rechtsgrundlage der in Rede stehenden Verarbeitung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Ziel steht, muss eine solche Rechtsprechung auch diese Voraussetzungen erfüllen (vgl. i.d.S. Urt. v. 12.9.2024, HTB Neunte Immobilien Portfolio und Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV, C‑17/22 und C‑18/22, EU:C:2024:738, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 79 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften nicht die Voraussetzungen vorsehen, die erfüllt sein müssen, damit Beweismittel oder Tatsachen, die zuvor unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten enthalten, als zulässig angesehen werden können. Um sich zu vergewissern, dass diese Bestimmungen mit der DS‑GVO im Einklang stehen, wird es daher Sache des vorlegenden Gerichts sein, zu prüfen, ob sie Gegenstand einer klaren, präzisen und vorhersehbaren Rechtsprechung sind, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, die ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und die in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.

Rn. 80 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) und Abs. 3 DS‑GVO im Licht von Art. 8 Abs. 2 und Art. 52 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die hinsichtlich der im Rahmen der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung vorgenommenen Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht lediglich vorsieht, dass es den Parteien obliegt, substanziierte und wahrheitsgemäße Tatsachen vorzutragen, und diesem Gericht auferlegt, diese in vollem Umfang zu berücksichtigen, bevor es sie gegebenenfalls würdigt, jedoch keine Angaben zu den Umständen und Voraussetzungen enthält, unter denen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von dem Gericht verwendet werden dürfen, sofern es eine klare, präzise und vorhersehbare nationale Rechtsprechung gibt, die selbst festlegt, unter welchen Umständen und Voraussetzungen die von den Parteien vorgebrachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel, die personenbezogene Daten enthalten, von einem Gericht verwendet werden dürfen, diese Rechtsprechung ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt und in einem angemessenen Verhältnis zu diesem steht.

Zur zweiten Frage lit. a) – Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS‑GVO:

Rn. 81 Mit seiner zweiten Frage lit.  a) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS‑GVO dahin auszulegen ist, dass er eine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS‑GVO aufgeführten Bedingungen unterscheidet.

Rn. 82 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 5 Abs.  1 lit.  a) DS‑GVO jede Verarbeitung personenbezogener Daten u.a. rechtmäßig sein muss, was, wie in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ausgeführt, bedeutet, dass bei dieser Verarbeitung sämtliche in Kapitel II DS‑GVO festgelegten Grundsätze eingehalten und die in Kapitel III DS‑GVO festgelegten Rechte der betroffenen Personen beachtet werden.

Rn. 83 Unter diesen Grundsätzen enthält Art.  6 Abs.  1 UAbs. 1 DS‑GVO eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Um als rechtmäßig i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO angesehen werden zu können, muss eine Verarbeitung daher unter einen der in Art. 6 Abs.  1 UAbs.  1 DS‑GVO vorgesehenen Fälle gefasst werden können (vgl. i.d.S. Urt. v. 4.5.2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C‑60/22, EU:C:2023:373, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 84 Nach Art.  17 Abs.  3 lit.  e) DS‑GVO gilt das Recht der betroffenen Personen, von dem Verantwortlichen die Löschung ihrer Daten zu verlangen, u.a., wenn diese Daten i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS‑GVO unrechtmäßig verarbeitet wurden, dann nicht, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Rn. 85 Der Umstand, dass Art.  17 Abs.  3 lit.  e) DS‑GVO eine Ausnahme von diesem Recht auf Löschung einführt, bedeutet jedoch nicht, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie als solche eine eigenständige alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, auf die eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist, gestützt werden könnte, damit sie mit Art.  5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO vereinbar ist. Da die Liste der alternativen Bedingungen für die Rechtmäßigkeit in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS‑GVO, wie sich aus Rn. 83 des vorliegenden Urteils ergibt, erschöpfend und abschließend ist, kann der in Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS‑GVO genannte Fall nämlich nicht als eine solche alternative Rechtmäßigkeitsbedingung angesehen werden.

Rn. 86 Nach alledem ist auf die zweite Frage lit.  a) zu antworten, dass Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS‑GVO dahin auszulegen ist, dass er keine alternative Rechtmäßigkeitsbedingung aufstellt, die bei einer Verarbeitung erfüllt werden kann, damit diese mit Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO in Einklang steht, und sich von einer der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS‑GVO aufgeführten Bedingungen unterscheidet. Rn. 87 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage lit. a) erübrigt sich die Beantwortung der zweiten Frage lit. b.

Zur dritten Frage lit. a) – Datenminimierung:

Rn. 88 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“, auf den sich die dritte Frage lit.  a) ausschließlich bezieht, nicht, wie das vorlegende Gericht ausweislich des Wortlauts dieser Frage anzunehmen scheint, in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO, sondern in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO enthalten ist.

Rn. 89 Außerdem geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht, wenn es von einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit der beabsichtigten Verarbeitung und einer abschließenden „Abwägung“ der widerstreitenden Interessen spricht, wissen möchte, ob es nach Art. 52 Abs.  1 S.  2 der Charta erforderlich ist, für jede Verarbeitung personenbezogener Daten zu prüfen, ob die dabei verarbeiteten Daten geeignet sind, die Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels zu ermöglichen, und für diese Verarbeitung unbedingt erforderlich sind, und ob die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das der Verantwortliche an der Verwendung dieser Daten für die Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat.

Rn. 90 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage lit.  a) im Wesentlichen wissen möchte, ob Art.  5 Abs.  1 lit.  c) DS‑GVO i.V.m. Art.  52 Abs. 1 S. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat.

Rn. 91 Insoweit geht zum einen aus Art.  52 Abs.  1 S.  2 der Charta hervor, dass Einschränkungen der Ausübung der durch die Charta garantierten Grundrechte, damit sie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden dürfen, erforderlich sein und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen müssen.

Rn. 92 Insbesondere müssen sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und deren Einschränkungen auf das absolut Notwendige beschränken, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele zur Verfügung stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist. Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht legitimerweise verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, und zwar indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der betroffenen Rechte vorgenommen wird, um sicherzustellen, dass die durch diese Maßnahme verursachten Unannehmlichkeiten nicht außer Verhältnis zu den verfolgten Zielsetzungen stehen. Daher ist die Möglichkeit, eine Einschränkung der durch die Art.  7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte zu rechtfertigen, zu beurteilen, indem die Schwere des mit einer solchen Einschränkung verbundenen Eingriffs bestimmt und geprüft wird, ob die mit ihr verfolgte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Eingriffs steht (Urt. v. 21.3.2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 93 Folglich verlangt die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass Einschränkungen der durch die Charta garantierten Grundrechte nur vorgenommen werden können, wenn erstens die in Rede stehende Maßnahme eine oder mehrere von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzungen verfolgt und tatsächlich geeignet ist, diese Ziele zu erreichen, zweitens die sich daraus ergebenden Eingriffe in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt sind, dass diese Zielsetzungen vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden können, die diese Grundrechte der betroffenen Personen weniger beeinträchtigen, und drittens diese Eingriffe nicht außer Verhältnis zu diesen Zielsetzungen stehen, was insbesondere eine Gewichtung der Zielsetzungen und der Schwere der Eingriffe impliziert (Urt. v. 21.3.2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 94 Zum anderen macht Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO, indem er vorsieht, dass die personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen, die Verarbeitung personenbezogener Daten von der Einhaltung des Grundsatzes der „Datenminimierung“ abhängig (vgl. i.d.S. Urt. v. 22.6.2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C‑439/19, EU:C:2021:504, Rn. 104).

Rn. 95 Mit diesem Grundsatz wird zwar der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „zum Ausdruck gebracht“ (vgl. i.d.S. Urt. v. 9.1.2025, Mousse, C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung); dies bedeutet jedoch nicht, dass diese Bestimmung für sich genommen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit die drei in Rn. 91 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen umsetzt.

Rn. 96 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO vorgesehenen Anforderungen, die ausreichen, um zu begründen, dass diese Bestimmung als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angesehen werden kann, gewährleisten können, dass die Entscheidung, auf bestimmte Daten anstatt auf andere Daten zurückzugreifen, die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt, die sich aus der Beachtung dieses Grundsatzes ergeben.

Rn. 97 Zum einen ergibt sich bereits aus dem Sinn der Begriffe „angemessen“ und „erheblich“, dass Daten, wenn sie diese beiden Anforderungen erfüllen, geeignet sind, die Zwecke der betreffenden Verarbeitung zu erreichen, und erst recht, das Ziel dieser Verarbeitung zu verwirklichen. Zum anderen sind diese Daten, da sie auf das für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, notwendige Maß beschränkt sind, auch im Hinblick auf das allgemeinere Ziel beschränkt, das mit der Entscheidung verfolgt wird, für die in Rede stehende Verarbeitung auf diese Daten zurückzugreifen.

Rn. 98 Zur dritten in Rn. 91 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung ist festzustellen, dass die Erfüllung einer der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS‑GVO genannten alternativen Rechtmäßigkeitsbedingungen grundsätzlich bereits geeignet ist, die Verarbeitungen, denen die in Rede stehenden Daten unterzogen werden können, auf diejenigen zu beschränken, die nicht nur zur Erreichung eines legitimen Ziels erforderlich sind, sondern auch ein berechtigtes Interesse aufweisen, das die Schwere des mit diesen Verarbeitungen verbundenen Eingriffs in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte überwiegt.

Rn. 99 In Bezug auf die unter Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS‑GVO fallenden Verarbeitungen, d.h. solche, die zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich sind, der der Verantwortliche unterliegt, sieht Art.  6 Abs.  3 UAbs.  2 DS‑GVO bereits ausdrücklich vor, dass das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, das als Rechtsgrundlage für solche Verarbeitungen dient und somit die Verpflichtung aufstellt, deren Einhaltung bei der Verarbeitung erforderlich ist, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss.

Rn. 100 Damit stellt die letztgenannte Bestimmung ausdrücklich das Erfordernis auf, dass die rechtliche Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt und die als Grundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten dient, das Ergebnis einer Abwägung beim Erlass dieser Rechtsgrundlage zwischen den in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten einerseits und den dabei mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten rechtmäßig verfolgten Zielen andererseits ist (vgl. entsprechend Urt. v. 4.10.2024, Agentsia po vpisvaniyata, C‑200/23, EU:C:2024:827, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 101 Da nach Art.  5 Abs.  1 lit.  c) DS‑GVO zur Durchführung von Verarbeitungen nur Daten verwendet werden dürfen, die angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind und diese Verpflichtung das Ergebnis einer solchen Abwägung ist, sind Daten, die diesen Anforderungen entsprechen, zwangsläufig nur solche Daten, deren Verarbeitung ein berechtigtes Interesse aufweist, das die Schwere des mit diesen Verarbeitungen verbundenen Eingriffs in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte überwiegt.

Rn. 102 Im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten, die ein Gericht bei der Prüfung der Beweisangebote der Parteien vornehmen muss, ist, da solche Verarbeitungen zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren erforderlich sind, festzustellen, dass ein Gericht, um dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu entsprechen, nur prüfen muss, ob die von ihm verarbeiteten Daten die Voraussetzungen nach Art.  5 Abs.  1 lit.  c) DS‑GVO erfüllen; dabei muss es insoweit nicht speziell – und damit zusätzlich zu der nach Art. 6 Abs. 3 UAbs. 2 DS‑GVO für die Rechtsgrundlage, die die in Rede stehenden Verarbeitungen vorschreibt, aufgestellten Verpflichtung eines angemessenen Verhältnisses zwischen dieser Rechtsgrundlage und dem verfolgten legitimen Zweck – eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vornehmen, und zwar unabhängig davon, ob diese Abwägung abschließend ist oder nicht.

Rn. 103 In Anbetracht all dessen ist auf die dritte Frage lit. a) zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO i.V.m. Art. 52 Abs. 1 S. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass der Grundsatz der „Datenminimierung“ nicht verlangt, dass ein Gericht bei jeder von ihm durchgeführten Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch gewährleistet, dass es sich vergewissert, dass die dabei verarbeiteten Daten zur Erreichung des mit dieser Verarbeitung verfolgten Ziels geeignet sowie dafür unbedingt erforderlich sind, und dass die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, den die Berücksichtigung solcher Daten zur Durchführung dieser Verarbeitung mit sich bringt, in einem angemessenen Verhältnis zu dem Interesse steht, das das Gericht an der Verwendung der Daten zur Durchführung der in Rede stehenden Verarbeitung hat, sofern die in Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Zur dritten Frage lit. b) bis d) – Verwertung rechtswidrig erlangter Daten:

Rn. 104 In Anbetracht der Ausführungen in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner dritten Frage lit.  b) bis d) im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 7 und 8 der Charta, Art. 5 Abs. 1 DS‑GVO und Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DS‑GVO sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“ dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gericht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht.

Rn. 105 Insoweit ist zum einen hervorzuheben, dass zwar für unter die DS‑GVO fallende Verarbeitungen personenbezogener Daten das Recht auf Schutz des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, die in den Art. 7 und 8 der Charta genannt werden, in bestimmten Situationen mit dem in Art. 47 der Charta garantierten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf kollidieren können, dass aber davon auszugehen ist, dass die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der DS‑GVO selbst festgelegt sind (vgl. i.d.S. Urt. v. 17.6.2021, M.I.C.M., C‑597/19, EU:C:2021:492, Rn. 112).

Rn. 106 Insbesondere wird die Verhältnismäßigkeit der möglichen Beeinträchtigungen des in den Art.  7 und 8 der Charta genannten Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten bei einer Verarbeitung, die in den Anwendungsbereich der DS‑GVO fällt, durch die kombinierte Anwendung der in Art.  5 Abs.  1 DS‑GVO vorgesehenen Grundsätze und der Anforderungen der einzelnen in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DS‑GVO genannten alternativen Rechtmäßigkeitsbedingungen, gegebenenfalls i.V.m. Art. 6 Abs. 3 DS‑GVO, gewährleistet.

Rn. 107 Soweit also die Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DS‑GVO erfüllt sind, gilt diese Verarbeitung grundsätzlich auch als den in den Art. 7 und 8 der Charta festgelegten Anforderungen entsprechend (Urt. v. 5.6.2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 332 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Rn. 108 Zudem schließen es, wie der Generalanwalt in Nr. 32 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, weder Art. 5 Abs. 1 DS‑GVO noch eines bzw. einer der anderen in den Kapiteln II und III DS‑GVO genannten Rechte und Grundsätze generell und absolut aus, dass eine Behörde wie ein Gericht zur Berücksichtigung personenbezogener Daten befugt ist, die zuvor von der Person, die sie ihr übermittelt hat, im Sinne der DS‑GVO unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Rn. 109 Zwar legt Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO als Grundsatz fest, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht nur auf rechtmäßige und für die betroffene Person nachvollziehbare Weise, sondern auch nach Treu und Glauben erfolgen muss.

Rn. 110 Aus dem 39. ErwG dieser Verordnung geht jedoch hervor, dass das mit diesem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben verfolgte Ziel, das mit dem Ziel übereinstimmt, welches der Grundsatz der Transparenz verfolgt, darin besteht, sicherzustellen, dass die betroffenen Personen Kenntnis von der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten haben und dabei die Informationen erhalten, die sie für die Geltendmachung ihrer Rechte benötigen.

Rn. 111 Daher hängt die Auswirkung des Umstands, dass die verarbeiteten Daten zuvor von der sie übermittelnden Partei i.S.v. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO unrechtmäßig verarbeitet wurden, von der alternativen Rechtmäßigkeitsbedingung ab, auf die sich der Verantwortliche zur Rechtfertigung dieser Verarbeitung beruft. Einige dieser alternativen Bedingungen können nämlich aufgrund der darin aufgestellten Anforderungen bei Vorliegen solcher Daten unanwendbar sein.

Rn. 112 Was die in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f) DS‑GVO genannte alternative Rechtmäßigkeitsbedingung betrifft, schließt der Umstand, dass der Verantwortliche wusste oder hätte wissen müssen, dass bestimmte ihm übermittelte Daten zuvor u.a. unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden, aus, dass die Erhebung dieser Daten durch den Verantwortlichen im Anschluss an ihre Übermittlung als Wahrung berechtigter Interessen und folglich als diese alternative Rechtmäßigkeitsbedingung erfüllend angesehen werden kann.

Rn. 113 Es ist jedoch festzustellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht im Zusammenhang mit den in den Beweisangeboten der Parteien enthaltenen personenbezogenen Daten grundsätzlich erforderlich ist, um einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, die diesem Gericht obliegt, nämlich über die Zulässigkeit dieser Beweisangebote zu entscheiden und, wenn diese im Hinblick auf die im nationalen Recht hierfür vorgesehenen Kriterien für zulässig erklärt wurden, sie beim Erlass seiner Entscheidung zu würdigen.

Rn. 114 Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DS‑GVO enthält indessen keine Anforderung, die ausschließen würde, dass sich ein Gericht auf diese alternative Rechtmäßigkeitsbedingung stützen kann, wenn die betreffenden in einem Beweisangebot enthaltenen personenbezogenen Daten zuvor von der Person, die sie übermittelt hat, im Sinne der DS‑GVO unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Rn. 115 Zwar stellt Art.  6 Abs.  3 DS‑GVO klar, dass die Rechtsgrundlage für Verarbeitungen personenbezogener Daten, die auf Art. 6 Abs. 1 UnterAbs. 1 lit. c) DS‑GVO gestützt werden, durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt werden muss, dass diese Rechtsgrundlage spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften der DS‑GVO an die mit ihnen verfolgten Erfordernisse enthalten kann und dass das Unionsrecht oder das Recht dieser Mitgliedstaaten jedenfalls ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen muss (vgl. i.d.S. Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg, C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 31).

Rn. 116 Zu dieser Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit und den damit einhergehenden Anforderungen ist festzustellen, dass nach der in Rn. 91 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung erstens die Rechtsgrundlage, auf der die fragliche Verarbeitung beruht, geeignet sein muss, das verfolgte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen, dass sie zweitens nur Verarbeitungen zulassen darf, die sich auf das absolut Notwendige beschränken, was voraussetzt, dass es keine anderen Maßnahmen gibt, die die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen weniger stark beeinträchtigen und mit denen dieses Ziel ebenso wirksam erreicht werden kann, und dass die Rechtsgrundlage drittens verhältnismäßig im engeren Sinne sein muss, da sie nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte keine Verarbeitungen zulassen darf, die zu Beschränkungen der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen führen, die im Hinblick auf die Bedeutung der Erreichung dieses Ziels unverhältnismäßig sind.

Rn. 117 Der Umstand, dass die rechtliche Verpflichtung, die die Verarbeitung der in den Beweisangeboten der Parteien enthaltenen personenbezogenen Daten erforderlich macht, auch für personenbezogene Daten gilt, die von der Partei, die sie übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, schließt jedoch offensichtlich nicht aus, dass diese Rechtsgrundlage den genannten Anforderungen genügen kann.

Rn. 118 Was zunächst das erste in Rn. 91 des vorliegenden Urteils genannte Erfordernis betrifft, ist im Fall der Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein Gericht davon auszugehen, dass die rechtliche Verpflichtung dieses Gerichts, über die Zulässigkeit der von den Parteien vorgelegten Beweisangebote zu entscheiden und, wenn diese Beweisangebote zulässig sind, sie beim Erlass seiner Entscheidung zu würdigen, ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgt, da sie die Wahrung eines Grundrechts, nämlich des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf ein faires Verfahren, betrifft.

Rn. 119 Sodann ist zudem davon auszugehen, dass diese Verpflichtung geeignet ist, dieses im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen und dafür unbedingt erforderlich ist, auch wenn die betreffenden Daten unrechtmäßig erlangt worden sind. Da das Recht auf ein faires Verfahren von einem Gericht verlangt, über die Zulässigkeit von Beweisangeboten der Parteien zu entscheiden und diese im Fall ihrer Zulässigkeit bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen, erscheint insbesondere keine andere Maßnahme geeignet, dieses Ziel ebenso wirksam zu erreichen wie diejenige, den Gerichten die Verarbeitung personenbezogener Daten zu ermöglichen, die in den Beweisangeboten der Parteien enthalten sind.

Rn. 120 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie im vierten ErwG der DS‑GVO ausgeführt, kein uneingeschränktes Recht ist, sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte wie das durch Art.  47 der Charta garantierte Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz abgewogen werden muss (vgl. i.d.S. Urt. v. 2.3.2023, Norra Stockholm Bygg, C‑268/21, EU:C:2023:145, Rn. 49).

Rn. 121 In Anbetracht der wesentlichen Funktion, die das Recht auf ein faires Verfahren in der Gesellschaft spielt, ist die Verpflichtung eines Gerichts, die in den Beweisangeboten der Parteien enthaltenen personenbezogenen Daten auch dann zu verarbeiten, wenn diese Daten unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, nicht geeignet, diese Rechte, wie sie in den Art. 7 und 8 der Charta garantiert sind, unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

Rn. 122 Folglich genügt die einem Gericht im Einklang mit dem Recht auf ein faires Verfahren obliegende Verpflichtung, alle in den Beweisangeboten enthaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 DS‑GVO, und zwar auch dann, wenn diese Verpflichtung unter Verletzung der Persönlichkeitsrechte erlangte Daten betrifft und die Partei, die diese Daten an das Gericht übermittelt hat, kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das Interesse an der bloßen Feststellung der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht.

Rn. 123 Allerdings müssen die hierfür verwendeten Daten gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DS‑GVO auf Daten beschränkt sein, die angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind.

Rn. 124 Insoweit ist erstens in Bezug auf die personenbezogenen Daten, die für Verarbeitungen verwendet werden, die ein Gericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweisangeboten und die Relevanz der von einer Partei vorgebrachten Tatsachen im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts vornimmt, hervorzuheben, dass das Recht auf ein faires Verfahren, wie es in Art. 47 der Charta anerkannt ist, voraussetzt, dass es den Parteien möglich ist, einem Gericht die Beweisangebote vorzulegen, die sie für relevant halten.

Rn. 125 Folglich bedeutet in Bezug auf Klagen, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, der Umstand, dass ein Gericht zur Entscheidung über die Zulässigkeit von Beweisangeboten personenbezogene Daten verarbeiten muss, grundsätzlich keinen Verstoß gegen den Grundsatz der „Datenminimierung“, da solche Daten in diesem Stadium gerade angemessen, erheblich und notwendig sind, um diesem Gericht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beweisangebote zu ermöglichen. Das Gleiche gilt für Gerichtsverfahren, in denen sich niemand auf das Unionsrecht beruft, wenn den Parteien nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats ein Recht mit ähnlicher Tragweite wie das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf ein faires Verfahren zuerkannt wird.

Rn. 126 Hat ein Gericht hingegen festgestellt, dass Dokumente, die ihm übermittelte personenbezogene Daten enthalten, nach den hierfür im nationalen Recht vorgesehenen Regeln zulässig sind, muss es, bevor es sie zu den Akten nimmt, prüfen, ob diese Daten auf das für die verfolgten Zwecke notwendige Maß beschränkt sind, d. h., es muss dem Gericht möglich sein, eine unter Berücksichtigung der relevanten Umstände der Rechtssache möglichst fundierte Entscheidung zu erlassen und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens zu beachten, oder es muss prüfen, ob es bestimmte Maßnahmen zu ergreifen hat, um die Menge der betreffenden Daten zu verringern, wie etwa eine teilweise oder vollständige Anonymisierung der betreffenden Dokumente, ohne dabei jedoch die Rechte der anderen Parteien zu beeinträchtigen.

Rn. 127 Allerdings ist der Umstand, dass die betreffenden Daten unter Verstoß gegen das in den Art. 7 und 8 der Charta verankerte Recht auf Schutz des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, für sich genommen nicht entscheidend, da die in Art.  5 Abs.  1 lit.  c) DS‑GVO vorgesehenen Kriterien verlangen, dass diese Daten angemessen und erheblich sowie auf das für die verfolgten Zwecke notwendige Maß beschränkt sind.

Rn. 128 Was zweitens die personenbezogenen Daten betrifft, die im Rahmen der von einem Gericht zur Entscheidungsfindung durchgeführten Verarbeitungen verwendet werden, sind im Hinblick auf das Recht auf ein faires Verfahren alle Daten in für zulässig erklärten Dokumenten, die zu den Akten genommen wurden, grundsätzlich als angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt anzusehen, da dieses Gericht gem. dem Recht auf ein faires Verfahren verpflichtet ist, alle diese Beweise zu würdigen, um insbesondere ihre Relevanz zu beurteilen.

Rn. 129 Drittens und letztens erfordert eine solche Verarbeitung in Bezug auf die Offenlegung dieser Daten durch ein Gericht bei Zustellung oder Veröffentlichung seines Urteils, dass das Gericht, um sicherzustellen, dass diese Daten auf das für die Zwecke ihrer Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sind, insbesondere nicht nur der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Vollstreckung der Entscheidung zu ermöglichen, sowie Dritte, die von den fraglichen Handlungen möglicherweise ebenfalls betroffen sein können, zu informieren und die Rechtsunterworfenen vor den Auswüchsen einer geheimen Justiz zu schützen (vgl. i.d.S. EGMR, 2.6.2022, Straume/Lettland, CE:ECHR:2022:0602JUD005940214, §  124), sondern auch der Möglichkeit Rechnung trägt, bestimmte Maßnahmen wie die Anonymisierung oder Pseudonymisierung dieser Daten zu ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, auf ein Mindestmaß zu reduzieren.

Rn. 130 Nach alledem ist auf die dritte Frage lit. b) bis d) zu antworten, dass die Art. 7 und 8 der Charta, Art. 5 Abs. 1 DS‑GVO und Art.  6 Abs.  1 UAbs.  1 lit.  c) i.V.m. Art.  6 Abs.  3 DS‑GVO sowie der Grundsatz der „Datenminimierung“ dahin auszulegen sind, dass sie es einem nationalen Gericht nicht verwehren, Beweismittel zu verwenden, die personenbezogene Daten enthalten, die von der Partei, die sie ihm übermittelt hat, unter Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten erlangt wurden, wenn diese Partei kein berechtigtes Interesse an einer solchen Verarbeitung hat, das über das bloße Nachweisen der vorgebrachten Tatsachen hinausgeht. Dagegen muss das Gericht, bevor es diese Daten gegenüber den Parteien oder Dritten offenlegt, prüfen, ob sie auf das für die Zwecke einer solchen Offenlegung notwendige Maß beschränkt sind, und gegebenenfalls bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Beeinträchtigung des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, zu der eine solche Offenlegung führen kann, so gering wie möglich zu halten.

Zur dritten Frage lit.  e) – Informationspflichten (Art.  13 DS‑GVO):

Rn. 131 Mit seiner dritten Frage lit.  e) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 Abs. 1 und 2 DS‑GVO dahin auszulegen ist, dass er es einem nationalen Gericht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Person erhoben wurden, die ihren Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.

Rn. 132 Insoweit ergibt sich aus Art.  13 Abs.  1 und 2 DS‑GVO, dass der Verantwortliche, wenn personenbezogene Daten über eine Person bei dieser Person erhoben werden, ihr zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten die in diesen Absätzen aufgeführten Informationen mitteilt.

Rn. 133 Da diese Bestimmung zu Kapitel III DS‑GVO gehört, ist davon auszugehen, dass die genannten Absätze Bedingungen aufstellen, die erfüllt sein müssen, damit eine Erhebung personenbezogener Daten rechtmäßig ist.

Rn. 134 Im Übrigen trägt die in Art.  13 DS‑GVO vorgesehene Verpflichtung zur Erfüllung der in Art. 5 Abs. 1 lit. a) DS‑GVO, der zu Kapitel II DS‑GVO gehört, vorgesehenen Anforderung bei, wonach jede Verarbeitung personenbezogener Daten nach Treu und Glauben und auf nachvollziehbare Weise erfolgen muss, so dass sie auch in dieser Hinsicht einzuhalten ist.

Rn. 135 Ohne dass geklärt zu werden braucht, ob Art. 17 Abs. 3 lit. e) DS‑GVO zur Wahrung seiner praktischen Wirksamkeit dahin auszulegen ist, dass der Umstand, dass die betroffene Partei die in Rede stehenden Daten erhoben hat, ohne dieser Verpflichtung nachzukommen, nicht zur Folge hat, dass die Verarbeitung, die in der Übermittlung von diese Daten enthaltenden Beweismitteln an ein Gericht besteht, als rechtswidrig anzusehen ist, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wie in Rn. 108 des vorliegenden Urteils festgestellt, weder Art. 5 Abs. 1 DS‑GVO noch eines bzw. einer der anderen in den Kapiteln II und III DS‑GVO genannten Rechte und Grundsätze es generell und absolut ausschließen, dass ein Verantwortlicher zur Berücksichtigung personenbezogener Daten befugt ist, die zuvor von der Person, die sie ihm übermittelt hat, im Sinne der DS‑GVO unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Rn. 136 Folglich ist auf die dritte Frage lit.  e) zu antworten, dass Art.  13 Abs.  1 und 2 DS‑GVO dahin auszulegen ist, dass er es einem nationalen Gericht nicht verwehrt, im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit Daten zu verwenden, die von einer Partei oder einem Dritten erhoben wurden, die ihren bzw. der seinen Informationspflichten nach dieser Bestimmung nicht nachgekommen ist.

Zur dritten Frage lit. f) – Schutz unbeteiligter Dritter:

Rn. 137 Mit seiner dritten Frage lit. f) möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die DS‑GVO dahin auszulegen ist, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung der DS‑GVO Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an dem bei ihm anhängigen Verfahren nicht beteiligt sind, und ob das Unionsrecht verlangt, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus der DS‑GVO im Sinne der DS‑GVO unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.

Rn. 138 Insoweit geht aus Art.  288 AEUV hervor, dass eine Verordnung ein Rechtsakt mit allgemeiner Geltung ist, der in allen seinen Teilen verbindlich ist und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gilt.

Rn. 139 Da die in Kapitel II DS‑GVO aufgestellten Grundsätze unabhängig von jeglichen Erwägungen im Zusammenhang mit der verfahrensrechtlichen Situation der betroffenen Personen oder dem Umstand gelten, dass der Verantwortliche ein Gericht ist, ist die DS‑GVO i.V.m. Art. 288 AEUV dahin auszulegen, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, sie zu beachten, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an dem bei ihm anhängigen Verfahren nicht beteiligt sind.

Rn. 140 Dagegen fällt die Frage, ob sich eine Partei auf eine zum Nachteil eines Dritten begangene Rechtsverletzung berufen kann, mangels einer entsprechenden unionsrechtlichen Bestimmung in die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten.

Rn. 141 Zwar dürfen bei Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie, der mangels einer unionsrechtlichen Bestimmung anwendbar ist, die Verfahrensmodalitäten für diese Klagen weder ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), noch die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. i.d.S. Urt. v. 6.10.2020, La Quadrature du Net u.a., C‑511/18, C‑512/18 und C‑520/18, EU:C:2020:791, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung). Rn. 142 Ferner müssen diese Verfahrensmodalitäten auch mit dem in Art.  47 der Charta garantierten Recht auf ein faires Verfahren vereinbar sein, da die Charta gem. ihrem Art.  51 in allen Fällen Anwendung finden soll, in denen die Mitgliedstaaten das Recht der Union durchführen.

Rn. 143 Es ist jedoch festzustellen, dass weder der Effektivitätsgrundsatz noch das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf ein faires Verfahren es grundsätzlich gebietet, den Parteien eines gerichtlichen Verfahrens die Möglichkeit einzuräumen, sich auf einen Verstoß gegen die DS‑GVO zu berufen, der zum Nachteil von an diesem Verfahren nicht beteiligten Dritten begangen wurde.

Rn. 144 Folglich ist auf die dritte Frage lit. f) zu antworten, dass die DS‑GVO dahin auszulegen ist, dass ein Gericht im Rahmen der Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit verpflichtet ist, für die Einhaltung der DS‑GVO Sorge zu tragen, wenn es personenbezogene Daten von Dritten verarbeitet, die an einem Verfahren nicht beteiligt sind. Das Unionsrecht verlangt nicht, dass sich eine der Parteien dieses Verfahrens darauf berufen kann, dass diese Daten von der anderen Partei unter Verletzung von Rechten Dritter aus der DS‑GVO im Sinne der DS‑GVO unrechtmäßig erhoben oder gespeichert wurden.