Urteil : Untätigkeit der Aufsichtsbehörde: Zwischenstandsmitteilung nach Art. 78 Abs. 2 DS-GVO genügt : aus der RDV 4/2026, Seite 224 bis 226
(VG Ansbach, Beschluss vom 30. April 2026 – AN 14 K 26.571 –)
(Nicht amtliche Leitsätze)
- Statthafte Klageart gegen das ausbleibende Tätigwerden der Datenschutzaufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren nach Art. 77 f. DS-GVO ist nicht die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, sondern die allgemeine Leistungsklage.
- Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO verlangt nicht, dass die Beschwerde innerhalb von drei Monaten abschließend bearbeitet ist. Es genügt eine Mitteilung über den Stand der Bearbeitung. Eine Pfl icht, mindestens alle drei Monate zu informieren, besteht nicht.
Aus den Gründen:
Rn. 14 Für die Kostenentscheidung ist nicht § 161 Abs. 3 VwGO maßgeblich, da es sich vorliegend nicht um eine Untätigkeitsklage i.S.d. § 75 VwGO handelt. Denn das Klagebegehren der Klägerin richtete sich nicht auf eine bestimmte, als Verwaltungsakt zu qualifi zierende Maßnahme seitens des Beklagten, sondern auf ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen ihrer Datenschutzbeschwerde nach Art. 77 f. DS-GVO. Statthafte Klageart ist daher nicht die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO, sondern die allgemeine Leistungsklage (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 8.8.2019 – AN 14 K 19.00272 – BeckRS 2019, 30069 Rn. 17 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 7.12.2020 – AN 14 K 18.02503 – BeckRS 2020, 41160 Rn. 22 ff.; VG Ansbach, Urt. v. 12.6.2024 – AN 14 K 20.00941 – BeckRS 2024, 20312 Rn. 27).
Rn. 15 Auch eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO (hierzu vgl. VG Ansbach, Beschl. v. 3.8.2023 – AN 14 K 19.01313 – juris) kommt nicht in Betracht, da keine mit § 161 Abs. 3 VwGO vergleichbare Interessenlage vorliegt. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn sich die Aufsichtsbehörde entgegen der Vorschrift des Art. 78 Abs. 2 DS-GVO nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand der gem. Art. 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat (1. und 2. Alternative) und die betroffene Person daraufhin deswegen Klage erhebt. Vorliegend ist es gerade nicht so, dass der Beklagte der Klägerin bis zur Klageerhebung weder den Eingang der Beschwerde bestätigte noch einen Zwischenstand mitteilte. Vielmehr hat der Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 3.5.2024 zum Stand der Beschwerde mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner zur Stellungnahme und zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Auskunftsersuchens aufgefordert werde. Die E-Mail erschöpft sich somit nicht in einer bloßen Eingangsbestätigung, sondern zeigt die inhaltliche Befassung des Beklagten mit der Beschwerde.
Rn. 16 Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO sieht seinem Wortlaut nach das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf vor, wenn die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten von der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Stand oder das Ergebnis der gem. Art. 77 erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt wurde. Die Frist von drei Monaten beginnt mit Eingang der Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Ehmann/Selmayr/Nemitz, DatenschutzGrundverordnung, 3. Aufl . 2024, DS-GVO Art. 78 Rn. 6), vorliegend mit dem 16.4.2024. Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht, dass die Beschwerde nach drei Monaten abschließend bearbeitet sein muss; es kann vielmehr auch eine Mitteilung über den Stand der Bearbeitung ausreichend sein.
Rn. 17 Der Beklagte ist der Anforderung des Art. 78 Abs. 2 Alt. 2 DS-GVO somit durch seine Mitteilung vom 3.5.2024 hinreichend nachgekommen. Ein konkreter Anhaltspunkt dafür, dass eine Information an die betroffene Person mindestens alle drei Monate erfolgen soll, fi ndet sich in der Verordnung nicht (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Boehm, Datenschutzrecht, 2. Aufl . 2025, DS-GVO Art. 78 Rn. 16).
