Aufsatz : Kinderschutz und überschießender Datenschutz : aus der RDV 4/2026, Seite 189 bis 192
Der Beitrag untersucht das Spannungsverhältnis zwischen Kinderschutz und Datenschutz. Im Fokus stehen Überwachung, Vorratsdatenspeicherung, digitale Ermittlungsbefugnisse und die Grenzen verhältnismäßiger Datenverarbeitung.
In der Ausgabe vom 24.12.2025 des Spiegel wird der Bundesopferbeauftragte[1], Roland Weber, mit den Worten „Datenschutz behindert Opferschutz“ zitiert.[2] Eine Ungeheuerlichkeit in der Welt des Datenschutzes, deren Mantra „Datenschutz ist vor allem eines, nämlich Opferschutz!“ die wissenschaftliche Auseinandersetzung den Geist beruhigen soll. Ausgehend von dieser Dichotomie zeigt dieser Beitrag Schwachstellen des Datenschutzes auf. Der Bundesopferbeauftragte steht übrigens nicht allein da mit seinem Hinweis, dass Datenschutz ein Problem für den Opferschutz darstellen kann. Schon ein Jahr zuvor war die FAZ in der Diskussion um die “ sexuelle Gewalt, die Kinder und Jugendliche hierzulande erleiden müssen“, zu dem Ergebnis gelangt: „Täterschutz geht vor Opferschutz.“[3] Und natürlich ginge es auch anders.[4] Die Meinungsbildung in der Bundesregierung ist wohl noch nicht abgeschlossen.[5]
I. Opferschutz
Im Lauf der Geschichte hat sich der Begriff des „Opfers“ gewandelt, vom religiösen Opfer über die Opfer des Holocausts, vom Flutopfer, Gewaltopfer, Opfer von Krieg und Terroranschlägen bis hin zu den Opfern sexuellen Missbrauchs und häuslicher Gewalt und posttraumatischer Belastungsstörung (PTSD)[6]. Zahlreiche Vorschriften auf allen Ebenen (z.B. VN-Kinderrechtskonvention) und in verschiedenen Rechtsgebieten (z.B. StGB, BGB etc.) sowie bedeutende Organisationen (Polizei, Sozial- und Jugendämter etc.) sollen präventiv sorgen, dass nicht jemand in die Opferrolle gerät. Selbst der Vatikan hat im Codex Iuris Canonici kinderschützende Normen implementiert.[7] Wer „durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten“ hat, kann einen Anspruch auf „soziale Entschädigung“ haben (§ 1 Abs. 1 SGB XIV). Das gilt auch für „Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende“ (§ 2 Abs. 1 SGB XIV). Früher musste dazu u.a. ein gesetzlich nicht geregelter Aufopferungsanspruch herhalten[8], den die Rechtsprechung aus den §§ 74 und 75 der Einleitung zum Preußischen Allgemeinen Landrecht herleitete. Zusammenfassend kann man sagen, dass es sowohl präventiv als auch reaktiv eine Menge von Vorschriften zum Opferschutz gibt. Auch Datenschutz-Opfer haben nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO) Rechte (z.B. auf Information, Auskunft, Berichtigung, Löschung und neuerdings auch auf immateriellen Schadensersatz).[9]
1. Kinderschutz
Auch Kinder können zu Opfern werden und sind, da sie einer der vulnerabelsten Gruppen angehören, besonders schutzbedürftig. Den Schutz übernehmen (zusätzlich zu den zum Opferschutz genannten Normen) insbesondere SGB VIII und KKG, und darauf aufbauende zahlreiche Empfehlungen und Handreichungen, mächtige Organisationen (z.B. die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und viele andere gemeinnützige Träger) und insbesondere eine gewaltige Rechtsprechung, wonach die Gerichte, wenn Kinder betroffen sind, sich immer am Kindeswohl orientieren müssen.[10]
2. Datenschutz
Der Datenschutz bewahrt vor Verletzungen des Selbstbestimmungsrechts und vor Datenpannen. Er gilt für alle Menschen, gleichgültig ob sie dem Genderprivileg „männlich“ oder „weiblich“ entsprechen, und natürlich auch für Kinder und Jugendliche, die noch den zusätzlichen Schutz durch die §§ 61 – 66 und 68 SGB VIII genießen. Grundlage jeden Datenschutzes ist die Datenschutz-Grundverordnung (DS‑GVO), die jedoch keine Anwendung auf die Daten verstorbener Personen findet[11]. Die Bedeutung des Datenschutzes kann nicht hoch genug veranschlagt werden und die erheblichen KI-bedingten Datenschutzrisiken müssen eingedämmt werden.[12] Datenschutz umfasst also sowohl Opferschutz als auch Kinderschutz, und zwar in beide Richtungen präventiv und reaktiv. Seine Entstehung verdankt er einem bahnbrechenden Urteil des BVerfG aus dem Jahr 1983[13], das das Grundrecht auf Datenschutz aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) i.V.m. der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) entwickelte: Jeder Mensch hat das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Wohl kaum jemand konnte damals voraussehen, dass dies die Geburtsstunde eines neuen Rechtsgebietes war, das zu einem Tsunami an Vorschriften anschwoll, auch die entlegensten Winkel eines jeden Lebensbereichs überflutete und gar einen neuen Rechtsstand hervorbrachte. Die gesetzgeberische Tätigkeit hält weiter an[14] und die Zahl der juristischen Probleme steigt[15]. Keine Webseite mehr, die auf umfangreiche Regelungen verweisend nicht hoch und heilig verspricht, den Datenschutz zu achten. Vom Bundesgesetz bis hinunter zur kommunalen Satzung werden Datenschutzgrundsätze wiedergekäut, die kraft höherrangigem Recht ohnedies gelten und allenfalls riskieren (durch unscheinbare Abweichungen) gegen dieses zu verstoßen. Kein Arztbesuch mehr, ohne dass der potenzielle Patient durch seine Unterschrift bestätigen muss, das mehrseitig Kleingedruckte gelesen und verstanden zu haben. Vieles ist noch unklar und umstritten. Man denke nur an das Datenschutzrecht von Kirchen und Religionsgemeinschaften.[16]
3. Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation
Dass Kinderschutz durch Überwachung und Aufzeichnung von Telekommunikation erfolgen kann oder könnte, ist aktuell ein heißes Eisen. Zuletzt hat das BVerfG Quellen-Telekommunikationsüberwachung und Online-Durchsuchung gem. den §§ 100a und 100b StPO für zulässig erklärt.[17] Diese Vorschriften erlauben eine heimliche Überwachung von IT-Systemen zum Zweck der Strafverfolgung. Allerdings verlangen sowohl § 100a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO als auch § 100b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer schweren Straftat verdächtig ist. Die lange Liste der „schweren Straftaten“ ist den Abs. 2 der beiden genannten Vorschriften zu entnehmen. Fast alle können sich auch gegen Kinder und Jugendliche richten. Hier sollen nur zwei hervorgehoben werden, nämlich
- [unter lit. e)] Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176, 176c, 176d und, unter den in § 177 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen, des § 177 StGB und
- [unter lit. g)] Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderund jugendpornographischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 S. 1 und Abs. 2.
Dabei müssen bestimmte Sicherheitsvorkehrungen beachtet werden, wie sie das BVerfG verlangt hat. § 100a Abs. 5 StPO bestimmt deshalb:
Es „ist technisch sicherzustellen, dass
- ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
- a) die laufende Telekommunikation (Abs. 1 S. 2), oder
- b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Abs. 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Abs. 1 S. 3),
- an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
- die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen.
Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.“
Halten wir hier als Zwischenergebnis fest: Bei Verdacht auf schwere Straftaten und unter ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen kann die Telekommunikation von Tatverdächtigen überwacht werden. Die Betroffenen sind nach Abschluss von verdeckten, eingriffsintensiven polizeilichen Überwachungsmaßnahmen zu benachrichtigen.[18] Das Bundesministerium des Innern hat am 9.3.2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse der Polizeiarbeit vorgelegt. Damit sollen für komplexe Ermittlungen in den Bereichen Terrorismus sowie schwerer und organisierter Kriminalität automatisierte Datenanalyse und biometrischer Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten aus dem Internet auf eine gesetzliche Rechtsgrundlage gestellt werden.
4. Kindesmissbrauch
2010 erschütterte das Bekanntwerden tausendfachen Missbrauchs von Kindern in Schulen, Heimen, Internaten, kirchlichen und sonstigen Einrichtungen die Bundesrepublik. Am 24.3.2010 setzte die Bundesregierung einen Runden Tisch (61 Teilnehmer, darunter Juristen, Mediziner, Kirchenvertreter) und eine Missbrauchsbeauftragte ein, um Betroffene zu schützen. Ein 100-Millionen-Euro-Hilfsfonds sollte Opfern unbürokratisch helfen.[19]Seither ist viel zur Verstärkung des Kinderschutzes unternommen worden
Unter dem Schlagwort Vorratsdatenspeicherung[20] ist streitig geblieben, ob man das Internet nach Straftaten gegen Kinder und Jugendliche durchforsten darf. Ursprünglich sah die (inzwischen nicht mehr in Kraft befindliche) Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG[21](im Folgenden VDSRL 2006/24/EG) aus dem Jahr 2006 vor, dass elektronische Kommunikationsdienste und -netze die bei ihnen anfallenden Daten im Bedarfsfall für die Ermittlung schwerer Straftaten zur Verfügung stellen sollten.[22] Der EuGH hatte keine Bedenken und die VDS-RL 2006/24/EG wurde in einigen Mitgliedstaaten umgesetzt. Die deutschen Gerichte (auch das BVerfG) dagegen äußerten ernst zu nehmende datenschutzrechtliche Zweifel, die dem EuGH nicht verborgen blieben. So entstand eine paradoxe Situation für Deutschland: Die Beachtung der verfassungsmäßigen Datenschutzrechte kollidierte mit dem Vorrang des Unionsrechts.[23]Damit war es vorbei, als 2013 Edward Snowden die Machenschaften der National Security Agency (NSA) aufdeckte.[24] Der EuGH[25] lenkte im April 2014 ein und erklärte die VDS-RL 2006/24/EG für ungültig. Nicht erst seit dieser Zeit feiern Verfechter des Datenschutzes dessen Sieg über alle übrigen Rechte. Zu Unrecht, wie sich am Beispiel des Kinderschutzes zeigen lässt.
Das BVerfG[26]hatte bereits 2010 die §§ 113a und 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) wegen Verstoßes gegen Art. 10 Abs. 1 GG für nichtig erklärt und ordnete die Löschung der nach diesen Vorschriften gespeicherten Daten an. Dasselbe Schicksal ereilte den § 110g Abs. 1 S. 1 StPO. Dennoch ist für das BVerfG eine sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die VDS-RL 2006/24/EG vorsah, nicht schlechthin mit Art. 10 GG unvereinbar. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt jedoch klare Regelungen zu Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutz.
5. Praktische Konkordanz?
Mit Datenschutz und Kinderschutz treffen zwei Grundrechtspositionen aufeinander, die beide sowohl der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) als auch dem Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) zuzurechnen sind. Beim Kinderschutz kommt jedoch das Recht auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) von Kindern und Jugendlichen hinzu. Beim Datenschutz geht es kaum um Leben und körperliche Unversehrtheit. Bereits aus diesem Grund sind Leben und körperliche Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen höher zu bewerten als das Interesse, selbst über seine Daten zu bestimmen. Da es sich nicht um zwei gleichwertige Rechtspositionen handelt, sind diese nicht nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz miteinander in Einklang zu bringen. Mit einem möglichst schonenden Ausgleich beider Rechtspositionen kommt man hier nicht weiter.[27]
6. Vorratsdatenspeicherung
Von der Überwachung von IT-Systemen zum Zweck der Strafverfolgung unterscheidet sich die Vorratsdatenspeicherung dadurch, dass bei der letzteren kein konkreter Verdacht gegen einen bestimmten Menschen besteht. Die für strafbare Handlungen gegen Kinder in Frage kommenden Menschen stellen eine (hoffentlich geringe, aber nicht zu vernachlässigende) Teilmenge der gesamten Population dar. Nehmen wir diese willkürlich mit nur ½ Prozent an, kommen wir bereits auf die stattliche Zahl von fast einer halben Million potenzieller Fälle, in denen Kinder und Jugendliche im Zusammenhang mit dem Internet Missbrauch ausgesetzt sein können. Man vergleiche dazu die Anzahl der Fälle von Kindesmissbrauch, die in Frankreich bereits vor den Internetseiten angenommen werden (ca. 330.000).[28] Was den Erwerb, die Verbreitung, den Besitz und die Herstellung von kinderpornographischen Schriften – also den verschiedenen Tatbeständen des § 184b StGB – angeht, ist seit Beginn der 2020er Jahre die Anzahl der Ermittlungsverfahren explosionsartig gestiegen.[29] Die gelegentlich zu hörende Behauptung, man könne solche Ermittlungserfolge auch auf anderem Weg als der Durchforstung des Internets erzielen, ist schlichtweg falsch. Das National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC) in den USA hat allein im Jahr 2024 über 200tausend Verdachtshinweise an das BKA geliefert.
7. Begriff „anlasslos“
In die Auseinandersetzung zwischen Daten- und Kinderschutz hat sich ein enges (geradezu) fatales (Miss)Verständnis des Begriffs „anlasslos“ eingeschlichen. Die datenschutzrechtliche Auslegung knüpft an die einzelne Person an, deren Daten betroffen sind. Diese konkrete Person hat sich nicht verdächtig gemacht und hat deshalb selbst keinen Anlass gegeben, dass ihre Daten überwacht werden. Hätte sie das, wäre nach den §§ 100a und § 100b StPO zu verfahren (siehe oben).
Allerdings gibt der Begriff „anlasslos“ für eine solche Einschränkung nichts her. Vielmehr bedeutet anlasslos (nach Duden) einfach „ohne äußeren Beweggrund“. Die Vorratsdatenspeicherung zum Kinderschutz erfolgt jedoch nicht ohne „äußeren Beweggrund“, ist also gerade nicht anlasslos.
Fazit: Es gibt keinen anlasslosen Kinderschutz.
8. Verhältnismäßigkeit – Gefahrenpotenzial
Nur weil dem Kinderschutz objektiv gesehen ein höherer Wert als dem Datenschutz einzuräumen ist, darf deshalb der Datenschutz nicht über Bord geworfen werden. Automatisierte Datenabfragen bergen viele und z.T. auch nicht zu duldende Gefahren. Volkmann[30]hat diese im Einzelnen aufgelistet und beschrieben, wie z.B. dass
- Verhalten, Gewohnheiten oder Lebensgestaltung einer Person räumlich und über längere Zeit hinweg nachvollzogen werden könnten,
- die einbezogenen Daten ihrerseits aus besonders schweren Grundrechtseingriffen erlangt wurden,
- Informationen über weitere Personen erlangt werden, die so zum Ziel operativer Maßnahmen werden können,
- größere Mengen von personenbezogenen Daten lernfähigen Systemen und Künstlicher Intelligenz (KI) ausgesetzt werden, deren Ergebnisse überhaupt nicht oder nur schwer nachvollzogen werden können, und
- die eingesetzten Systeme fehler- und diskriminierungsanfällig sein können, etc.
Mitarbeiterexzess ist nie vollständig auszuschließen und wird heutzutage (und auch in Zukunft) als Ordnungswidrigkeit, Straftat oder disziplinarisch geahndet.[31] Unbegründet und in Europa und Deutschland abwehrbar ist die befürchtete Entwicklung des Polizeirechts zu einem technikgestützten Prädiktionsmodell, das mithilfe moderner Technologien Straftaten vorhersagen oder gar verhindern soll.[32] Derartige Überlegungen werden angestellt und finden bereits im Human Ressource Management, besonders bei Neueinstellungen, Anwendung. Dabei soll u.a. die Loyalität des Bewerbers festgestellt werden um sicherzugehen, dass dieser sich niemals zu einem Whistleblower entwickelt, gleichgültig um welche Schandtat des Arbeitgebers es sich handelt.
9. Begriff „unbedingt erforderlich“
Eingriffe in den Datenschutz müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Dazu hat ganz aktuell der EuGH[33] (im Fall Comdribus) die Erhebung biometrischer Daten für zulässig erklärt, wenn das nationale Recht das vorsieht und dabei einige fundamentale Grundsätze beachtet.
Biometrische Daten dienen der eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person. Die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotografien sind klassische Methoden zur Identifizierung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Da sie die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen, gelten sie als besonders sensibel. Der Gerichtshof hat auf der Grundlage der JI-Datenschutzrichtlinie[34] und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Gleichgewicht zwischen den üblichen Praktiken der Polizeibehörden und dem Schutz der Daten der betroffenen Personen[35]gefunden.
Dabei ging es um Personen, gegen die ein plausibler Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen. Es versteht sich von selbst (jedenfalls nach deutschem Rechtsverständnis), dass nicht jede Lappalie (und auch nicht jeder Straftatbestand) die Erhebung biometrischer Daten rechtfertigt. Anwälte des Datenschutzes verstehen den in diesem Zusammenhang entscheidenden Ausdruck „unbedingt erforderlich“ in einem ganz speziellen Sinn. Ihre Schlagzeile lautet: „Nationale Strafverfolgungsbehörden sind nur dann zur Erhebung biometrischer Daten verdächtiger Personen berechtigt, wenn dies unbedingt erforderlich ist.“ „Unbedingt erforderlich“ insinuiert, die Maßnahme müsse zwingend notwendig, alternativlos und dringlich sein. Genau das folgt nicht aus dem Comdribus-Urteil des EuGH. Denn der EuGH erläutert den Ausdruck „unbedingt erforderlich“ durch den Zusatz „so dass sie [die Erhebung biometrischer Daten] nicht systematisch erfolgt“. „Nicht systematisch“ hat aber nichts mit “ zwingend notwendig“, „alternativlos“ und „dringlich“ zu tun.
II. Fazit
Kinder und Jugendliche können und müssen durch die Überwachung von IT-Systemen geschützt werden. Es gibt keinen anlasslosen Kinderschutz. Die Überwachung muss nicht „zwingend notwendig“, sein. Sie darf nur nicht „systematisch“ sein. Die Einschränkung des Datenschutzes muss verhältnismäßig und demokratisch legitimiert sein.
Bedauerlicherweise ist die Eprivacy-Ausnahmeverordnung[36] nicht über den 3.4.2026 hinaus verlängert worden. Damit wurde der Kinderschutz eingeschränkt, ohne dem Datenschutz zu nutzen.
Dr. Axel Schwarz
ist RA i.R., MR a.D., ehemaliger Ass. Prof. für Deutsches Recht in Japan, EU- und UN-Experte in Krisengebieten (u.a. pol. Datenschutzrecht – Ukraine) und seit 2014 Fachautor für Sozialrecht und freier Schriftsteller.
[1] Beauftragter der Bundesregierung für die Anliegen von Betroffenen von terroristischen und extremistischen Anschlägen im Inland.
[2] Jüttner, Der Spiegel 24.12.2025, 34 (35).
[3] Vgl. Deckers, FAZ 8.7.2024.
[4] Çeleb/Koop/Melchior, VerfBlog, 2024/1/10, https://verfassungsblog.de/deutschlands-blockade-beim-europaweiten-gewaltschutz/,DOI:10.59704/d2150ae7d99eb9bf.
[5] Referentenentwurf v. 22.12.2025: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer IP-Adressspeicherung und Weiterentwicklung der Befugnisse zur Datenerhebung im Strafverfahren; BT-Drs. 21/4542 v. 4.3.2026: Anlasslose IP-Adressspeicherung und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Vorratsdatenspeicherung.
[6] Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 25.3.2026: Stärkung der psychosozialen Prozessbegleitung.
[7] Vgl. Czerner, Frank: Der Vatikan als Signatar der UN-Kinderrechte-Konvention?, Kanonistische Studien und Texte (KST), Band 82, 2024.
[8] Subsidiär gegenüber spezialgesetzlichen Entschädigungsregelungen (z.B. SGB XIV, Infektionsschutzgesetz); D’Alfonso Masarié, Edoardo: Aufopferung, Volksgesundheit und Gemeinwohl. Einige Lehren über Impfungen und ihre Risiken anhand des SGB XIV: SRA 1/2026, 13 – 15.
[9] Vgl. Hollenberg, ZKJ 9/2025, 319.
[10] Vgl. zuletzt BVerfG, 9.4.2025 – 1 BvR 1618/24, DVBl 2025, 1025 = FamRZ 2025, 1131 mit Anm. Dimmler = NJW 2025, 2609 „widerrechtliches Zurückhalten des Kindes“; Niethammer-Jürgens, FamRB 2025, 279.
[11] ErwG 27 DS‑GVO.
[12] Vgl. das trilaterale Pilotprojekt zur Simulation eines KI-Reallabors, BfDI-Pressemitteilung 04/2026, https://www.bundesnetzagentur.de/ki-reallabor, Zugriff 17.3.2026.
[13] BVerfG, 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 („Volkszählungs-Entscheidung“), BVerfGE 65, 1.
[14] Der DS‑GVO folgten: Data Governance Act (DGA), Digital Services Act (DSA), Digital Markets Act (DMA), Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-Verordnung) und Data Act (DA). Vgl. Baumgartner, NJW 2026, 1; zum „Digital Omnibus“, Golland, ZRP 2026, 1 (2 ff.).
[15] Vgl. z.B. Wendehorst, NJW 2025, 3257.
[16] Vgl. BT-Wissenschaftliche Dienste (WD 3 – 3000 – 106/23) v. 15.9.2023.
[17] Vgl. BVerfG, 24.6.2025 – 1 BvR 2466/19 (Trojaner I), NVwZ 23/2025, 1809 und 1 BvR 180/23 (Trojaner II), NVwZ 23/2025, 1821; zu den Grenzen der Überwachung von Telegram-Chats vgl. BGH, 20.1.2026 – 3 StR 495/25, BB 2026, 770.
[18] Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2025 – 6 B 17.25, NVwZ 6/2026, 10.
[19] Vgl. Stahl, Das Parlament, 19.3.2025.
[20] Detailliert dazu Schwarz, Kriminalistik 12/2022, 685
[21] Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG, ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54-63.
[22] Beschluss der Kommission v. 25.3.2008 zur Einsetzung der Sachverständigengruppe Vorratsspeicherung von elektronischen Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, ABl. L 111 v. 23.4.2008, S. 11-14. Nicht mehr in Kraft, Datum des Endes der Gültigkeit: 31.12.2012.
[23] Vgl. Wienbracke, VR 3/2026, 83.
[24] Schon 2011 entstanden die ersten Staffeln der Krimi-Science-Fiction-Fernsehserie des britischen Drehbuchautors Jonathan Nolan „(you are being watched“)
[25] EuGH, 8.4.2014 – C-293/12 und C-594/12.
[26] BVerfG, 2.3.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (Vorratsdatenurteil), BVerfGE 125, 260 – 364.
[27] Vgl. z.B. BVerfG, 16.5.1995 – 1 BvR 1087/91 (Kruzifixurteil), BVerfGE 93, 1 – 37; Zons, DVBl 2025, 267.
[28] Siehe katholisch.de (Das Nachrichtenportal der katholischen Kirche in Deutschland): Missbrauchsstudie: 330.000 Opfer, 3.200 Täter in Frankreichs Kirche, 5.10.2021.
[29] Allgeier, StV 2026, 253 – 255, 253 (Heft 4).
[30] Volkmann, Publicus 12.3.2026, (HessVBl. 4/2025); vgl. auch Bartsch, VerfBlog, 2024/8/30, DOI: 10.59704/2f52f0cf003eaa01.
[31] Ziebarth, Polizei 2025, 477
[32] Man denke an Minority Report, aufbauend auf einer Kurzgeschichte des Science-Fiction-Autors Philip K. Dick.
[33] EuGH, Urt. v. 19.3.2026 – C-371/24 (Comdribus), infocuria.curia.europa.e
[34] JI-Datenschutzrichtlinie (k.amtl.A.) = Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131.
[35] Eine „heikle Aufgabe“, so Generalanwalt Maciej Szpunar in der Einleitung seiner Schlussanträge v. 1.8.2025, Rechtssache C 371/24 [Comdribus].
[36] Verordnung (EU) 2024/1307 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1232 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2002/58/EG hinsichtlich der Verwendung von Technologien durch Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste zur Verarbeitung personenbezogener und anderer Daten zwecks Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Internet (Text von Bedeutung für den EWR), ABl. L, 2024/1307, 14.5.2024.
