Kurzbeitrag : Praxisfälle zum Datenschutzrecht XLI: Hochrisiko-KI und DatenschutzFolgenabschätzung : aus der RDV 4/2026, Seite 202 bis 207
Hochrisiko-KI und Datenschutz-Folgenabschätzung: Wann ist vor dem Einsatz von KI im Personalwesen eine DSFA erforderlich? Der Praxisfall zeigt die datenschutzrechtlichen Anforderungen bei der Identifizierung von „High Potentials“ und der automatisierten Bewertung von Beschäftigten.
I. Sachverhalt
Der Telekommunikationsanbieter T plant im Rahmen seines Talentmanagements den Einsatz eines KI-Systems, welches Qualifikationen, absolvierte Schulungen, bisherige Tätigkeiten sowie in Mitarbeitergesprächen dokumentierte Karriereziele der Beschäftigten analysiert. Auf dieser Grundlage erstellt das System sodann individuelle Vorschläge für Weiterbildungsmaßnahmen, E-Learning-Kurse und Entwicklungspfade.
Darüber hinaus identifiziert das KI-System Mitarbeitende mit besonderem Entwicklungspotenzial („High Potentials“) und erstellt entsprechende Empfehlungen. Die so identifizierten Beschäftigten sollen über spezielle Förderprogramme an das Unternehmen gebunden sowie bei Beförderungen und der Besetzung interner Stellen bevorzugt berücksichtigt werden.
Bedarf es vor dem Einsatz des Systems einer Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DS‑GVO?
II. Musterlösung
1. Allgemeines
Die DSFA ist eine gesetzlich vorgeschriebene Risikoanalyse, die nach Art. 35 Abs. 1 S. 1 DS‑GVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten vorzunehmen ist, wenn diese aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Zweck der DSFA ist eine präventive Bewertung der möglichen Auswirkungen geplanter Verarbeitungsvorgänge, um auf dieser Grundlage geeignete Maßnahmen zur Risikominderung auszuwählen und zu implementieren.[1]
Ist eine DSFA notwendig und verbleibt trotz geplanter Maßnahmen ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, hat der Verantwortliche nach Art. 36 DS‑GVO die Aufsichtsbehörde zu konsultieren. Scheitert die interne Risikominderung auf der ersten Stufe, kommt es also auf einer zweiten Stufe zur verpflichtenden Einbindung der Datenschutzaufsicht.
Art. 35 Abs. 3 DS‑GVO zählt drei sog. Regelbeispiele auf, bei denen eine Pflicht zur Durchführung der DatenschutzFolgenabschätzung gem. Abs. 1 besteht.[2] Einer DSFA bedarf es nach dieser Vorschrift insbesondere in folgenden Fällen:
- systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen (lit. a);
- umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gem. Art. 9 Abs. 1 DS‑GVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gem. Art. 10 DS‑GVO (lit. b) oder
- systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (lit. c).
Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ in Art. 35 Abs. 3 DS‑GVO ergibt, handelt es sich hierbei um eine exemplarische, nicht jedoch abschließende Aufzählung.[3] Eine Verpflichtung zur Durchführung einer DSFA kann sich also auch außerhalb der genannten Fallgestaltungen ergeben.
Besondere Bedeutung kommt insoweit auch dem Hinweis in Art. 35 Abs. 1 S. 1 DS‑GVO zu, wonach sich ein Risiko im Sinne der Vorschrift „insbesondere bei Verwendung neuer Technologien“ ergeben kann.
Nach Art. 35 Abs. 4 DS‑GVO hat zudem die nationale Aufsichtsbehörde die Pflicht, eine Liste der Verarbeitungsvorgänge zu veröffentlichen, für die nach ihrer Auffassung eine DSFA durchzuführen ist (sog. Positivliste bzw. „Black List“). In Deutschland haben sich die Aufsichtsbehörden für den nichtöffentlichen Bereich auf eine entsprechende Muss-Liste[4] verständigt, die von der DSK beschlossen und dem EDSA vorgelegt worden ist; für den öffentlichen Bereich gibt es in Deutschland keine einheitliche Positivliste.[5]
Art. 35 Abs. 5 DS‑GVO räumt den nationalen Behörden auch die Befugnis ein, zusätzlich zur Positivliste, die Pflicht ist, eine Negativliste („White List“) zu veröffentlichen mit Verarbeitungsvorgängen, für die es nach Behördenauffassung keiner DSFA bedarf. Die deutschen Aufsichtsbehörden haben von dieser Möglichkeit bislang keinen Gebrauch gemacht. In anderen Mitgliedstaaten wurden Negativlisten zum Teil erlassen[6]und können auch in Deutschland Orientierung bieten.[7]
2. Erfordernis einer DSFA im vorliegenden Fall
a) Vorüberlegung
Bei der DSFA handelt es sich grundsätzlich um eine verarbeitungs- und nicht um eine systembezogene Verpflichtung, vgl. Art. 35 Abs. 1 DS‑GVO, wonach die DSFA auf Verarbeitungsvorgänge bezogen ist (zum Begriff der Verarbeitung vgl. im Einzelnen Art. 4 Nr. 2 DS‑GVO). IT-Systeme oder hier speziell KI-Systeme können jedoch diverse Verarbeitungen i.S.v. Art. 4 Nr. 2 DS‑GVO umfassen. Vorliegend ist insofern zwischen der Verarbeitung zum Zwecke der Entwicklung allgemeiner Vorschläge für Weiterbildungsmaßnahmen einerseits und der Verarbeitung zur Identifizierung von „High Potentials“ andererseits zu differenzieren. Auch wenn beide Verarbeitungen durch dasselbe System erfolgen, sind sie datenschutzrechtlich jeweils grundsätzlich eigenständig zu beurteilen.
Zwar erlaubt Art. 35 Abs. 1 S. 2 DS‑GVO ausdrücklich, mehrere ähnliche Verarbeitungsvorgänge gemeinsam zu bewerten. Diese Regelung bezieht sich jedoch lediglich auf die Durchführung der DSFA als solcher. Für die Frage, ob eine DSFA erforderlich ist, ist dogmatisch weiterhin auf die jeweilige Verarbeitung abzustellen, auch wenn sich in der Praxis eine methodische Bündelung mehrerer Verarbeitungsvorgänge im Rahmen einer einheitlichen DSFA für ein System anbieten kann, selbst wenn einzelne der einbezogenen Verarbeitungen für sich genommen nicht DSFA-pflichtig wären. Ebenfalls isoliert zu betrachten ist die Frage der Rechtmäßigkeit einzelner über ein System erfolgender Verarbeitungsvorgänge.
Das Erfordernis einer DSFA mit Blick auf das geplante KISystem ist also im Folgenden jeweils „use-case“-spezifisch bzw. anwendungsfallbezogen zu beurteilen.
b) „Neue Technologie“ im Sinne des Art. 35 Abs. 1 DS‑GVO
Für die Pflicht zur Durchführung einer DSFA spricht zunächst, dass das eingesetzte KI-System als „neue Technologie“ im Sinne des Art. 35 Abs. 1 DS‑GVO eingeordnet werden kann.[8] Zwar haben KI-Systeme mittlerweile eine erhebliche Verbreitung gefunden; gleichwohl bestehen hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Bewertung weiterhin diverse ungeklärte Fragen, z.B. mit Blick auf die Umsetzung der datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte oder die Zulässigkeit des KITrainings mit personenbezogenen Daten, was im Rahmen der Risikobeurteilung zu berücksichtigen ist.
Vorstehendes trifft sowohl auf die Verarbeitung zwecks Entwicklung allgemeiner Vorschläge für Weiterbildungsmaßnahmen als auch für die Verarbeitung zum Zwecke der Identifizierung von „High Potentials“ innerhalb der Belegschaft zu.
c) Vorliegen eines „Hochrisiko“-KI-Systems und Folgen für die Anwendung von Art. 35 DS‑GVO
aa) Allgemeines, insbes. Verhältnis von KI-VO und DS‑GVO
Fraglich ist, ob der geplante KI-Einsatz den Einsatz eines sog. „Hochrisiko“-KI-Systems i.S.v. Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 4 lit. b) KI-VO darstellt.[9] Nach der Bestimmung in Anhang III der KI-VO gelten KI‑Systeme als hochriskant, sofern sie „bestimmungsgemäß für Entscheidungen, die die Bedingungen von Arbeitsverhältnissen, Beförderungen und Kündigungen von Arbeitsvertragsverhältnissen beeinflussen, für die Zuweisung von Aufgaben aufgrund des individuellen Verhaltens oder persönlicher Merkmale oder Eigenschaften oder für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen“ verwendet werden sollen.
Anhang III Nr. 4 lit. b) KI-VO setzt nicht voraus, dass die KI selbst Entscheidungen mit unmittelbarer Rechtswirkung trifft.[10]Es genügt vielmehr, dass ihre Ergebnisse die betreffenden Personalentscheidungen faktisch maßgeblich beeinflussen. Ebenso verlangt Anhang III Nr. 4 lit. b) KI-VO nicht, dass die Nutzung des KI-Systems im konkreten Fall zu einer für die betroffene Person nachteiligen Entscheidung führt.[11]
Zwar führt die Einstufung eines KI-Systems als Hochrisiko-KI nach der KI-VO nicht automatisch dazu, dass für eine im Zusammenhang mit dem System erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten eine DSFA nach Art. 35 DS‑GVO erforderlich ist. Gerade im Bereich des Personalwesens (HR) liegen jedoch häufig mehrere risikobegründende Faktoren vor, die zugleich bei der Risikobewertung mit Blick auf die Datenverarbeitung zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen u.a.
- ein stattfindendes Profiling,
- eine automatisierte Bewertung natürlicher Personen,
- eine umfangreiche Verarbeitung personenbezogener Daten,
- ein strukturelles Machtungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten sowie
- Entscheidungen mit potenziell erheblichen Auswirkungen auf Beschäftigung, berufliche Entwicklung oder Karrierechancen.
Die KI-Verordnung sieht zwar keine formelle „einheitliche kombinierte Prüfung“ mit der DS‑GVO vor, verlangt aber eine inhaltliche Koordination der Risikobewertungen, insbesondere zwischen dem KI-Risikomanagementsystem (Art. 9 KI-VO) und der Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS‑GVO), um doppelte Prüfungen zu vermeiden.
Dies lässt sich insbesondere aus Art. 2 Abs. 7 KI-VO (Verhältnis zur DS‑GVO), Art. 9 KI-VO (Datenschutz als Teil der Grundrechtsrisiken) und ErwG 10 KI-VO (Kohärenz der Anwendung von KI- und Datenschutzrecht) ableiten.
bb) Vorliegen von „Hochrisiko“-KI im konkreten Fall
Die vorbeschriebenen Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Anhang III Nr. 4 lit. b) KI-VO sind jedenfalls hinsichtlich der Ermittlung der „High Potentials“ erfüllt, da die vom KI-System identifizierten Beschäftigten bei Beförderungen und internen Stellenbesetzungen bevorzugt berücksichtigt werden sollen.
Soweit die allgemeinen Vorschläge für Weiterbildungsmaßnahmen betroffen sind, hängt die Einordnung als Hochrisiko-KI davon ab, in welchem Umfang sich die Entscheidungsträger an den Ergebnissen des Systems orientieren.
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einer beschäftigten Person Weiterbildungsmaßnahmen eröffnet oder vorenthalten werden, betrifft eine Bedingung des Arbeitsverhältnisses im Sinne der Vorschrift.
Ist damit zu rechnen, dass die Personalverantwortlichen den Empfehlungen des Systems im Unternehmensalltag regelmäßig folgen werden, ist mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelungen zu den Hochrisiko-KI-Systemen unabhängig davon von der Einschlägigkeit von Nr. 4 lit. b) des Anhangs III der KI-VO auszugehen, ob die Personalverantwortlichen rechtlich verpflichtet sind, sich an die Empfehlungen zu halten. Maßgeblich ist insoweit auch der psychologische Effekt, den Empfehlungen eines KI-Systems auf Personalverantwortliche haben können, selbst wenn diese formal unverbindlich sein sollten. Dies gilt umso mehr, je höher die Arbeits- und Zeitbelastung der jeweiligen Entscheidungsträger ist.
Ein Eingreifen des Art. 6 Abs. 3 KI-VO, wonach die in Anhang III KI-VO genannten Systeme unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise nicht als hochriskant einzustufen sind, scheidet hier aus. Dies folgt aus dem letzten Satz der Vorschrift, wonach die in Anhang III aufgeführten KI-Systeme ungeachtet der in Art. 6 Abs. 3 KI-VO vorgesehenen Ausnahmen stets als hochriskant gelten, wenn sie ein Profiling natürlicher Personen vornehmen. Der Begriff des Profilings im Sinne der KI-VO entspricht dem der DS‑GVO (vgl. die Legaldefinition in Art. 4 Nr. 4 DS‑GVO). Wie im nachfolgenden Abschnitt näher dargestellt werden wird, sind die Voraussetzungen für ein solches Profiling hier zu bejahen.
Zwischenergebnis: Vorliegend ist in beiden Anwendungsfällen vom Vorliegen einer „Hochrisiko“-KI-Anwendung auszugehen. Das Vorliegen eines „Hochrisiko“-KI-Systems ist regelmäßig als starkes Indiz für die Notwendigkeit einer DSFA anzusehen.
d) Systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen gem. Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO
aa) Allgemeines
Damit das Regelbeispiel aus Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO eingreift, muss zunächst eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen erfolgen, die auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich Profiling beruht.
„Profiling“ bezeichnet nach Art. 4 Nr. 4 DS‑GVO jede Form der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, diese Daten zu verwenden, um bestimmte persönliche Aspekte einer natürlichen Person zu bewerten. Zu den bewertbaren Aspekten zählen nach der Legaldefinition etwa die Arbeitsleistung, die wirtschaftliche Lage, die Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, die Zuverlässigkeit, das Verhalten, der Aufenthaltsort oder Ortswechsel einer Person.
Das Regelbeispiel in Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO steht in engem Zusammenhang mit der Regelung in Art. 22 DS‑GVO zu automatisierten Einzelentscheidungen. Liegt eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 DS‑GVO vor, wird regelmäßig auch eine DSFA erforderlich sein. Zutreffend gehen die Aufsichtsbehörden jedoch davon aus, dass Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO einen weiteren Anwendungsbereich als Art. 22 DS‑GVO besitzt, da ersterer keine ausschließlich automatisierte Verarbeitung voraussetzt.[12] Entscheidend ist vielmehr, ob die relevante Entscheidung durch die automatisierte Verarbeitung wesentlich geprägt wird.
bb) Systematische und umfassende Bewertung von Persönlichkeitsaspekten
Vorliegend soll das KI-System Qualifikationen, absolvierte Schulungen, bisherige Tätigkeiten sowie dokumentierte Karriereziele der Beschäftigten auswerten, um Aussagen über deren Entwicklungspotenzial zu treffen und individuelle Vorschläge für die weitere Karriereentwicklung zu generieren. Darin liegt eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen im Sinne des Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO. Die Verarbeitung erfolgt automatisiert und dient der Bewertung insbesondere der beruflichen Fähigkeiten, Interessen und Entwicklungsmöglichkeiten der Beschäftigten. Sie stellt zugleich ein Profiling im Sinne des Art. 4 Nr. 4 DS‑GVO dar.[13]
cc) Rechtswirkung bzw. Beeinträchtigung in ähnlich erheblicher Weise
Als weitere Voraussetzung verlangt Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO, dass die Bewertung als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen. Wie bereits dargestellt[14], muss die Entscheidung zwar nicht ausschließlich auf der automatisierten Verarbeitung beruhen, aber durch diese wenigstens maßgeblich geprägt werden.
Von Art. 22 DS‑GVO, dessen Auslegung auch im Rahmen des Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO zugrunde gelegt werden kann,[15] werden nach hier vertretener Auffassung nur belastende Entscheidungen erfasst, nicht jedoch solche, mit denen einem Begehren der betroffenen Person vollständig entsprochen wird[16]. Vorliegend hat dies im Ergebnis allerdings keine Konsequenz. Denn es geht hier nicht um die Bewertung aus der Perspektive einzelner betroffener Personen, die infolge des Einsatzes des Systems gegebenenfalls auch einen Vorteil erlangen können, sondern um die Beurteilung des Prozesses aus Unternehmenssicht. Bei einer Gesamtbetrachtung des Prozesses wird es jedoch stets auch Personen geben, für die die Entscheidungen nicht ausschließlich vorteilhaft sind.
Eine Rechtswirkung i.S.v. Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO wird vorliegend zumindest insoweit regelmäßig anzunehmen sein, als die Verarbeitung zum Zweck des Vorschlags von „High Potentials“ betroffen ist, da die vom KI-System generierten Empfehlungen bei Beförderungsentscheidungen sowie bei der Besetzung interner Stellen berücksichtigt werden sollen. Beförderungen wirken sich regelmäßig auf die arbeitsrechtliche Stellung aus und gehen häufig mit Änderungen des Arbeitsvertrags, der Vergütung oder des Verantwortungsbereichs einher. Auch Versetzungen und interne Stellenbesetzungen können rechtliche Wirkungen entfalten: Die Versetzung ist eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts gem. § 106 GewO, durch die der Arbeitgeber den Inhalt der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht innerhalb der vertraglichen Grenzen konkretisiert. Eine erfolgreiche interne Bewerbung führt regelmäßig zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung oder einem neuen Arbeitsverhältnis und begründet damit geänderte arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten.
Unabhängig davon können beide Vorgänge, also sowohl Versetzungen als auch die Besetzung interner Stellen, erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Entwicklung, die Aufgabenwahrnehmung und die Karrierechancen haben und sind daher geeignet, die betroffenen Beschäftigten zumindest in ähnlich erheblicher Weise zu beeinträchtigen wie eine Entscheidung mit unmittelbarer Rechtswirkung.
In ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigend dürften auch die Entscheidungen über Weiterbildungsmaßnahmen allgemein sein, die auf Grundlage von Empfehlungen des KI-Systems getroffen werden. Denn selbst wenn diese die arbeitsrechtliche Position der Beschäftigten möglicherweise nicht unmittelbar beeinflussen, prägen sie doch deren beruflichen Werdegang und ihre Karriere oftmals entscheidend. Insbesondere im Hinblick auf spätere Beförderungs- und Entwicklungschancen kommt ihnen erhebliche Bedeutung zu.
Da es vorliegend, wie bereits ausgeführt, um die Bewertung des Gesamtsystems geht, kann die Anwendung des Regelbeispiels auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass lediglich vorteilhafte Entscheidungen getroffen werden.
Jedenfalls hinsichtlich der „High Potentials“ besteht schließlich auch ein hinreichender Einfluss der Empfehlungen des KI-Systems auf Personalentscheidungen, um die Anforderungen des Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO zu erfüllen. Nach den Angaben im Sachverhalt sollen die in diesem Rahmen identifizierten Beschäftigten besonders berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung der Ergebnisse des KI-Systems bildet damit insoweit den Regelfall.
Sofern das KI-System Vorschläge für Weiterbildungsmaßnahmen allgemein unterbreiten soll, hängt das Erfordernis einer DSFA davon ab, in welchem Maß sich die Entscheidungsverantwortlichen an den Ergebnissen des Systems orientieren müssen oder zumindest faktisch orientieren werden. Die Ausführungen oben unter c) gelten insoweit entsprechend.
e) Ergebnis
Im Rahmen einer Gesamtrisikobetrachtung ist mit Blick auf den zu beurteilenden Sachverhalt eine DSFA jedenfalls insoweit durchzuführen, als das KI-System zur Identifizierung von „High Potentials“ eingesetzt werden soll.[17] Denn es ist eine neue Technologie in Form der „Hochrisiko“-KI betroffen und die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach Art. 35 Abs. 3 lit. a) DS‑GVO sind gegeben. Im Übrigen hängt das Erfordernis davon ab, inwieweit sich die Personalvorgesetzten an den Vorschlägen der KI ausrichten sollen bzw. damit zu rechnen ist, dass sie dies faktisch tun werden.
Werden für beide Verarbeitungsvorgänge die Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 1 S. 1 DS‑GVO als erfüllt angesehen, kann, wie bereits angesprochen[18], nach Art. 35 Abs. 1 S. 2 DS‑GVO für beide eine einzige DSFA durchgeführt werden. Gleiches gilt, wenn für eine der Verarbeitungen zwar keine Pflicht zur Durchführung einer DSFA besteht, diese jedoch freiwillig in die Prüfung einbezogen werden soll.[19]
III. Ergänzende Informationen
1. Anforderungen an eine Datenschutz-Folgenabschätzung
Art. 35 Abs. 7 DS‑GVO enthält Mindestvorgaben mit Blick auf den Inhalt der DSFA. Danach muss diese wenigstens folgende Punkte umfassen:
- eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
- eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
- eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie
- die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass die DS‑GVO eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.
Um diese abstrakten Vorgaben für die Praxis näher zu konkretisieren, hat der EDSA zur Durchführung der DSFA am 10.3.2026 ein Muster inklusive Begleitdokument verabschiedet.[20] Das Muster soll Verantwortliche dabei unterstützen, alle erforderlichen Informationen strukturiert und vollständig zu erfassen, jedoch keine eigene Risikomethodik ersetzen, so der EDSA in der Einführung zum Begleitdokument. Zu dem Muster wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt und am 9.6.2026 abgeschlossen. Inwiefern die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens zu Änderungen der Dokumente führen werden, bleibt abzuwarten.
2. Grundrechte-Folgenabschätzung nach der KI-VO
Für bestimmte Hochrisiko-KI-Systeme im öffentlichen Sektor sieht die KI-Verordnung in Art. 27 das Erfordernis einer Grundrechte-Folgenabschätzung (GR-FA) vor. Die GR-FA dient der Prüfung, ob der Einsatz eines KI-Systems Auswirkungen auf Grundrechte der betroffenen Personen hat und wie diese Risiken minimiert werden können.
Werden im Zusammenhang mit dem KI-Einsatz personenbezogene Daten verarbeitet, können sowohl eine DSFA als auch eine GR-FA erforderlich sein. Während die DSFA spezifisch dem Datenschutz dient, ist die Zielrichtung der GR-FA weiter und auf den Schutz der Grundrechte im Allgemeinen, einschließlich demokratischer und diskriminierungsbezogener Schutzgüter, gerichtet.
3. Leitlinien der EU-Kommission für die Einstufung von Hochrisiko-KI-Systemen
Um Anbieter und Betreiber von KI-Systemen sowie die zuständigen Marktüberwachungsbehörden zu unterstützen und die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des Art. 6 KI-VO zu erleichtern, entwickelt die EU-Kommission derzeit Leitlinien zur Bewertung, wann ein KI-System als Hochrisikosystem einzustufen ist.[21] Die geplanten Leitlinien werden nicht rechtlich verbindlich sein, dienen jedoch als Auslegungshilfe für Art. 6 KI-VO.
*RAin Yvette Reif, LL.M. ist stellvertretende Geschäftsführerin der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. und Mitautorin des Werks Gola/Reif, Praxisfälle Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2016. RA Dr. Johannes Zhou ist bei der Kanzlei FPS in Frankfurt a.M. im IT- und Datenschutzrecht tätig.
[1] Kühling/Buchner/Jandt, DS‑GVO BDSG, 4. Aufl. (2024), DS‑GVO Art. 35 Rn. 1.
[2] Kühling/Buchner/Jandt, DS‑GVO Art. 35 Rn. 12.
[3] Art.-29-Datenschutzgruppe, WP 248 Rev. 01 (Stand: 4.10.2017), S. 10, bestätigt durch den EDSA am 25.5.2018.
[4] DSK, Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist, Vers. 1.1 v. 17.10.2018, abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online. de/media/ah/20181017_ah_DSK_DSFA_Muss-Liste_Version_1.1_Deutsch.pdf.
[5] Kühling/Buchner/Jandt, DS‑GVO Art. 35 Rn. 14.
[6] Frankreich, Tschechien, Spanien, Österreich und Lettland.
[7] Ehmann/Selmayr/Baumgartner, Datenschutz-Grundverordnung, 3. Aufl. (2024), DS‑GVO Art. 35 Rn. 43.
[8] So explizit mit Blick auf den vergleichbaren Fall der Nutzung eines KI-gestützten Tools für Zwecke der Bewerberauswahl Ehmann/Selmayr/Baumgartner, DS‑GVO Art. 35 Rn. 21; ähnlich mit Blick auf den Einsatz von KI allgemein z.B. auch BfDI, KI in Behörden – Datenschutz von Anfang an mitdenken, Handreichung der BfDI für die Bundesverwaltung, Stand: 22.12.2025, 2.8.1.; Simitis/Hornung/ Spiecker gen. Döhmann/Karg, Datenschutzrecht, 2. Aufl. (2025), DS‑GVO Art. 35 Rn. 35; Paal/Pauly/Martini, DS‑GVO BDSG, 4. Aufl. (2026), DS‑GVO Art. 35 Rn. 18; Kühling/Buchner/Jandt, DS‑GVO Art. 35 Rn. 8; Schürmann, ZD 2022, 316 (319).
[9] EU-Rat und Europäisches Parlament haben sich im Mai 2026 im Trilog auf eine Verschiebung der Regelungen der KI-VO für Hochrisiko-Systeme verständigt. Danach sollen die Regelungen für Hochrisiko-KI-Systeme i.S.v. Art. 6 Abs. 2 KI-VO i.V.m. Anhang III, die ursprünglich ab dem 2.8.2026 zur Anwendung kommen sollten, erst ab dem 2.12.2027 gelten. Die Änderungen sind am 27.7. in Kraft getreten.
[10] BeckOK KI-Recht/Klawonn, 6. Edition (Stand: 1.5.2026), KI-VO Anhang III Rn. 70.
[11] Anders ist dies bei Art. 22 DS‑GVO: Entscheidungen, die einem Begehren der betroffenen Person vollumfänglich stattgeben, sollen zu Recht nicht unter die Norm fallen, vgl. z.B. Kühling/Buchner/Buchner, DS‑GVO Art. 22 Rn. 25; aA z.B. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Scholz, DS‑GVO Art. 22 Rn. 35; vgl. zum Ganzen auch Fall XXIV zum Bewerberscoring.
[12] Art.-29-Datenschutzgruppe, WP 251 rev.01 (Stand: 6.2.2018), S. 33, bestätigt durch den EDSA am 25.5.2018; ebenso Ehmann/Selmayr/Karg, DS‑GVO Art. 35 Rn. 46
[13] Vgl. auch Baumgartner/Brunnbauer/Cross, MMR 2023, 543 (547)
[14] Vgl. oben d) aa).
[15] Ehmann/Selmayr/Baumgartner, DS‑GVO Art. 35 Rn. 35.
[16] Vgl. dazu Fn. 11.
[17] Zur Datenschutz-Folgenabschätzung bzgl. des Trainings und Einsatzes von LLMs vgl. Sachs/Meder, ZD 2024, 363.
[18] Vgl. unter 2. a).
[19] Vgl. insofern auch Baumgartner/Brunnbauer/Cross, MMR 2023, 543 (546): „Der Einsatz von KI wird ohnehin i.d.R. den Tatbestand des Art. 35 Abs. 1 S. 1 DS‑GVO erfüllen. Sollte dies im Einzelfall anders sein, wirkt eine DSFA auch in „Grenzfällen“ gleichwohl risikoreduzierend.“
[20]Https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/documents/public-consultations/2026/edpb-dpia-template_en.
[21] Die Entwurfsfassung kann abgerufen werden unter https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/library/draft-commission-guidelines-classification-high-riskai-systems.
