Urteil : Angemessener Untersuchungsumfang einer Datenschutzbeschwerde durch die Aufsichtsbehörde : aus der RDV 5/2026, Seite 291
(LS) (VG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2026 – 29 K 3490/24 –)
- Welchen Umfang die Untersuchung einer Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 lit. f) DS‑GVO haben muss, richtet sich insbesondere nach der individuellen Bedeutung der Sache und der Schwere des in Rede stehenden Verstoßes. Insoweit steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu, dessen Ausübung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
- Liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts vor, muss die Aufsichtsbehörde Ermittlungen ins Blaue hinein auch auf Antrag der Beschwerdeführer nicht einleiten.
(Nicht amtliche Leitsätze)
