Abo

Kurzbeitrag : Die Änderung der KI-Verordnung durch den Digital-Omnibus : aus der RDV 5/2026, Seite 264 bis 272

Der Digital Omnibus sieht umfassende Änderungen an der europäischen KI-Verordnung vor. Der Beitrag beleuchtet neue Fristen, Anforderungen an KI-Kompetenz, Datenschutzregeln, Aufsichtsstrukturen und Erleichterungen für Unternehmen.

I. Überblick

Zeitplan (Art.  113, 111)

Der Geltungsbeginn der HochrisikoPflichten wird auf den 2.12.2027 für Anhang-III-Systeme und den 2.8.2028 für Anhang-I-Systeme verschoben (zuvor einheitlich 2.8.2027). Der Bestandsschutz für Altsysteme wandert mit diesem Stichtag mit. Anbieter schon vermarkteter generativer Systeme müssen die Kennzeichnungspflicht des Art. 50 Abs. 2 bis 2.12.2026 erfüllen.

KI-Kompetenz (Art. 4)

Die Pflicht zur KI-Kompetenz wird umformuliert. Anbieter und Betreiber müssen die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals nur noch durch Maßnahmen unterstützen statt sie nach besten Kräften sicherzustellen, ausdrücklich ohne ein bestimmtes Kompetenzniveau zu garantieren. Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen die Anbieter und Betreiber bei der Pflichterfüllung. Konkret veröffentlicht die Kommission praktische Beispiele auf der zentralen Informationsplattform, und das KI-Gremium nimmt Empfehlungen zur Förderung der KI-Kompetenz an.

Verbotene Praktiken (Art. 5)

Zwei neue Verbote ab dem 2.12.2026. KI-Systeme, die nicht einvernehmliche sexualisierte Darstellungen bestimmbarer Personen erzeugen oder manipulieren, und solche, die Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen, sind verboten. Anbieter sind erfasst bei entsprechender Zweckbestimmung oder wenn solche Ausgaben absehbar reproduzierbar sind und Schutzvorkehrungen fehlen. Betreiber bei gezielter Nutzung.

Datenschutz (Art. 4a, 10)

Die Erlaubnis, besondere Kategorien personenbezogener Daten zur Bias-Erkennung und -Korrektur zu verarbeiten (bisher Art. 10 Abs. 5, nur Anbieter von Hochrisiko-Systemen), wird als neuer Art. 4a auf Anbieter und Betreiber praktisch aller KI-Systeme und KI-Modelle erweitert. Die Bedingungen bleiben, eine Korrekturpflicht entsteht nicht.

Verzahnung mit dem Produktsektorrecht (Art.  2, 6, 28–30, 40, 42, 43, 96, Anhänge I und XIV)

Die Maschinenverordnung wechselt von Anhang I Abschnitt A nach Abschnitt B. KI in Maschinen unterliegt damit nur noch dem Minimalregime des Art. 2 Abs. 2, die Anforderungen werden ins Maschinenrecht selbst verlagert. Für Anhang-I-A-Systeme kann die Kommission die Hochrisiko-Pflichten per delegiertem Rechtsakt beschränken, wenn das Sektorrecht gleichwertigen Schutz bietet (Art. 2 Abs. 13). Der Begriff des Sicherheitsbauteils wird eingegrenzt (Art.  6 Abs.  1a–1c). Neu sind ein einheitliches Benennungsverfahren für notifizierte Stellen beider Regime (Art.  28 Abs.  8/9, Anhang XIV mit Code-Verzeichnis), der Ausbau des integrierten Konformitätsbewertungsverfahrens samt Wahlfreiheit des Herstellers (Art.  43 Abs. 3), eine Konformitätsvermutung bei Einhaltung der Cyberresilienz-VO (Art. 42 Abs. 3) und ein Normungsauftrag für gemeinsame Normen (Art. 40).

Aufsichtsarchitektur (Art.  64, 75, 75a–75d, 77)

Das Büro für Künstliche Intelligenz erhält die ausschließliche Zuständigkeit für KI-Systeme auf eigenen KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck und für Systeme sehr großer Online-Plattformen und -Suchmaschinen. Dazu bekommt es ein vollständiges Durchsetzungsinstrumentarium: Inspektionen, Auskunftsanordnungen, bindende Verpflichtungszusagen, eigene Geldbußen und Zwangsgelder mit EuGH-Kontrolle sowie Verfahrensgarantien und eine Ressourcen-Garantie. Der Dokumentationszugang der Grundrechtsbehörden läuft künftig über die Marktüberwachungsbehörden und ist nicht mehr auf Anhang-III-Systeme beschränkt.

Innovation und Reallabore (Art. 57–60a)

Die Frist für die nationalen Reallabore verschiebt sich auf den 2.8.2027. Das KI-Büro kann ein Unions-Reallabor einrichten. Tests unter Realbedingungen stehen jetzt auch Anhang-I-A-Anbietern offen (Art.  60), für Anhang-I-B-Systeme gibt es ein eigenes Opt-in-Testregime der Mitgliedstaaten (Art. 60a).

Wertschöpfungskette (Art.  25, 99)

Die Kooperationspflichten des Erstanbieters beim Anbieterwechsel werden konkretisiert (Unterlagen, Fehlerarten, technischer Zugang). Die schriftliche Zuliefer-Vereinbarung erfasst jetzt auch KIModelle. Beides ist neu bußgeldbewehrt (Art. 99 Abs. 4 lit. da).

Erleichterungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen (Art.  3, 11, 17, 63, 99 u.a.)

Kleine Midcap-Unternehmen werden als neue Kategorie definiert und in die bestehenden KMU-Erleichterungen einbezogen (vereinfachte technische Dokumentation, Verhältnismäßigkeit des Qualitätsmanagementsystems, Bußgeld-Deckelung auf den jeweils niedrigeren Betrag). Das vereinfachte Qualitätsmanagement nach Art. 63 steht statt nur Kleinstunternehmen jetzt allen KMU offen.

Weichere Instrumente statt verbindlicher Rechtsakte (Art. 49/Anhang VIII, 50/56, 72)

Die Registrierung selbsteingestufter Nicht-Hochrisiko-Systeme wird inhaltlich verschlankt. Die Befugnis der Kommission, Praxisleitfäden per Durchführungsrechtsakt allgemeine Gültigkeit zu verleihen, entfällt zugunsten einer bloßen Angemessenheitsprüfung. Das Muster für den Beobachtungsplan kommt statt per Durchführungsrechtsakt nur noch als Leitlinie, mit Frist zum 2.9.2027.

*Lucia Burkhardt ist wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht an der Technischen Hochschule Köln. Prof. Dr. Rolf Schwartmann ist an der Kölner Forschungsstelle für Medienrecht der Technischen Hochschule Köln und Mitherausgeber von Recht der Datenverarbeitung (RDV) sowie Vorsitzender der Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD) e.V. Dr. Gero Ziegenhorn ist Rechtsanwalt für Digitalisierungsrecht und Partner der Sozietät Redeker Sellner Dahs in Berlin sowie Lehrbeauftragter für Datenschutzrecht an der FernUniversität in Hagen.

Transparenzhinweis

Bei der Erstellung dieses Beitrags haben wir Künstliche Intelligenz unterstützend eingesetzt. Die KI kam hier als Werkzeug für den systematischen Abgleich der Fassungen der KI-Verordnung vor und nach der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 zum Einsatz, außerdem unterstützte KI bei der Strukturierung der Synopse sowie bei formalen Korrekturen und der sprachlichen Zusammenfassung der Änderungen. Die von der KI gelieferten Befunde haben wir am amtlichen Normtext geprüft. Jede Aussage zu Inhalt und Reichweite der Änderungen wird bewusst von uns verantwortet und getragen. Die inhaltliche und redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei uns.

 

Die Anbieterübersicht ist hier auch als PDF abrufbar.