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Urteil : Exzessiver erster Auskunftsantrag nach Brillen Rottler (LS) : aus der RDV 5/2026, Seite 291 bis 293

(AG Arnsberg, Urteil vom 1. Juli 2026 – 42 C 434/23 –)

Rechtsprechung
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  1. Auch ein erster Auskunftsantrag kann exzessiv im Sinne von Art.  12 Abs.  5 lit. b) DS‑GVO sein. Der Nachweis der Missbrauchsabsicht folgt den Kriterien von EuGH C-526/24 aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände, etwa der freiwilligen Datenpreisgabe, dem fehlenden Interesse am Dienst, der kurzen Zeitspanne zwischen Anmeldung und Antrag und öffentlich zugänglichen Berichten über das Vorgehen des Antragstellers.
  1. Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO scheitert jedenfalls am unterbrochenen Kausalzusammenhang, wenn das eigene Verhalten des Antragstellers den behaupteten Kontrollverlust ausgelöst hat.

(Nicht amtliche Leitsätze)