Urteil : Exzessiver erster Auskunftsantrag nach Brillen Rottler (LS) : aus der RDV 5/2026, Seite 291 bis 293
(AG Arnsberg, Urteil vom 1. Juli 2026 – 42 C 434/23 –)
- Auch ein erster Auskunftsantrag kann exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 lit. b) DS‑GVO sein. Der Nachweis der Missbrauchsabsicht folgt den Kriterien von EuGH C-526/24 aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände, etwa der freiwilligen Datenpreisgabe, dem fehlenden Interesse am Dienst, der kurzen Zeitspanne zwischen Anmeldung und Antrag und öffentlich zugänglichen Berichten über das Vorgehen des Antragstellers.
- Ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO scheitert jedenfalls am unterbrochenen Kausalzusammenhang, wenn das eigene Verhalten des Antragstellers den behaupteten Kontrollverlust ausgelöst hat.
(Nicht amtliche Leitsätze)
