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Urteil : Fehlgeleitete Bewerbungsnachricht als Schaden : aus der RDV 5/2026, Seite 282 bis 284

(BGH, Urt. v. 23. Juni 2026 – VI ZR 97/22 –)

Rechtsprechung
Lesezeit 10 Min.
  1. Zum Begriff des immateriellen Schadens i.S.v. Art. 82 DS‑GVO.
  2. Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet.

(Amtliche Leitsätze)

Aus den Gründen:

Rn. 11 Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Entgegen

der Beurteilung des Berufungsgerichts steht dem Kläger

gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß

Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO dem Grunde nach zu. Nach dieser Vorschrift

hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die

Datenschutz-Grundverordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

[…]

Rn. 15 3. Die Beklagte hat gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verstoßen. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die angegriffene Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Beklagte gemäß Art. 6 Abs. 1 DS‑GVO unrechtmäßig, insbesondere nicht durch eine Einwilligung des Klägers gedeckt war. Die Beklagte macht auch nicht geltend, dass die Verarbeitung nach dieser Vorschrift rechtmäßig gewesen wäre. Ob die Beklagte daneben auch – wie vom Berufungsgericht angenommen – gegen Art.  34 DS‑GVO verstoßen hat, weil sie den Kläger nicht unverzüglich von der unrechtmäßigen Datenübermittlung benachrichtigt hat, kann dahinstehen. Denn der Kläger macht nicht geltend, dass er wegen der unterbliebenen bzw. verspäteten Benachrichtigung einen immateriellen Schaden erlitten hätte. Nachdem der Kläger noch am Tag der Übermittlung der Nachricht an den Dritten von diesem über den Vorgang in Kenntnis gesetzt wurde, wie sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Chatverlauf ergibt, bestehen dafür auch keine Anhaltspunkte.

Rn. 16 4. Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts ist auch das Vorliegen eines durch den Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung verursachten immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO zu bejahen.

Rn. 17 a) Der Begriff des “immateriellen Schadens” ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten i.S.d. Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (st. Rspr. , vgl. nur EuGH, Urt. v. 19.3.2026 – C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 57; v. 4.9.2025 – C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn.  55; Senatsurt. v. 11.11.2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25; v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn.  56). Dabei soll nach ErwG  146 S.  3 DS‑GVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus – im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung – der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (st. Rspr. , vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2026 – C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 59 f.; v. 4.9.2025 – C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn.  56; Senatsurt. v. 11.11.2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25; v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils m.w.N.; BGH, Urt. v. 18.12.2025 – I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).

Rn. 18 Weiter hat der Gerichtshof ausgeführt, dass Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die den Ersatz eines immateriellen Schadens i.S.d. Bestimmung davon abhängig macht, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2026 – C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 62; v. 4.9.2025 – C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 58; v. 20.6.2024 – C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 26; v. 11.4.2024 – C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36; v. 4.5.2023 – C-300/21, VersR 2023, 920 Rn. 51). Allerdings hat der Gerichtshof auch erklärt, dass diese Person nach Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO verpflichtet ist nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art.  82 dieser Verordnung darstellen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2026 – C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 62; v. 4.10.2024 – C-200/23, DB 2024, 2952 Rn.  142; v. 20.6.2024 – C-590/22, DB 2024, 1676 Rn. 27; v. 11.4.2024 – C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 36)

Rn. 19 Unter Bezugnahme auf ErwG  85 hat der Gerichtshof zudem wiederholt darauf hingewiesen, dass der Unionsgesetzgeber unter den Begriff des Schadens auch den “bloßen Verlust der Kontrolle” über die eigenen personenbezogenen Daten dieser Personen infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung “fassen” wollte, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten erfolgt sein sollte (EuGH, Urt. v. 19.3.2026 – C-526/24, WRP 2026, 596 Rn.  61; v. 4.9.2025 – C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 60; v. 4.10.2024 – C-200/23, DB 2024, 2952 Rn. 145; v. 14.12.2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 82). Ähnlich heißt es im Urt. des Gerichtshofs v. 11.4.2024 – C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 42, dass der 85. ErwG der DS‑GVO ausdrücklich den “Verlust der Kontrolle” zu den Schäden “zählt”, die durch eine Verletzung personenbezogener Daten verursacht werden können. In demselben Urteil (a.a.O.) sowie in seinem Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, ZD 2024, 519 Rn. 33 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO “darstellen” (englische Fassung: “constitute”, französische Fassung: “constituer”) kann, der einen Schadensersatz begründet, sofern die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie tatsächlich “einen solchen Schaden” – so geringfügig er auch sein mag – erlitten hat.

Rn. 20 Schließlich ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt, dass die durch einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausgelöste (empfundene) Befürchtung einer betroffenen Person, ihre personenbezogenen Daten könnten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung von Dritten missbräuchlich verwendet werden, “für sich genommen” einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO darstellen kann, sofern diese Befürchtung samt ihrer negativen Folgen ordnungsgemäß nachgewiesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 61; v. 4.10.2024 – C-200/23, DB 2024, 2952 Rn.  143 f.; v. 20.6.2024 – C-590/22, ZD 2024, 519 Rn.  32, 35, 36; v. 25.1.2024 – C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 65; Senatsurt. v. 13.5.2025 – VI ZR 186/22, CR 2025, 585 Rn. 28; vom 18.11.2024 – VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 32). Demgegenüber genügt die bloße Behauptung einer Befürchtung ohne nachgewiesene negative Folgen ebenso wenig wie ein rein hypothetisches Risiko der missbräuchlichen Verwendung durch einen unbefugten Dritten (vgl. EuGH, Urt. v. 20.6.2024 – C-590/22, a.a.O. Rn. 35; v. 25.1.2024 – C-687/21, a.a.O. Rn. 68; Senatsurt. v. 13.5.2025 – VI ZR 186/22, a.a.O. Rn. 29; v. 18.11.2024 – VI ZR 10/24, a.a.O.). Die Befürchtung muss unter den gegebenen besonderen Umständen und im Hinblick auf die betroffene Person als “begründet” angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 19.3.2026 – C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 63; v. 4.10.2024 – C-200/23, a.a.O. Rn.  143 m.w.N.; v. 14.12.2023 – C-340/21, NJW 2024, 1091 Rn. 85; Senatsurt. v. 13.5.2025 – VI ZR 186/22, a.a.O.). Ebenso wenig wie beim Kontrollverlust ist es dagegen erforderlich, dass es zu einer missbräuchlichen Verwendung der Daten tatsächlich kommt (vgl. Senatsurt. v. 11.11.2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 37). Die mit der begründeten Befürchtung einer missbräuchlichen Datenverwendung verbundenen negativen Folgen können auch negative Gefühle wie Sorge und Ärger sein, auch wenn diese Teil des allgemeinen Lebensrisikos sein können (vgl. EuGH, Urt. v. 4.9.2025 – C-655/23, a.a.O. Rn. 62, 64).

Rn. 21 b) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend von einem immateriellen Schaden des Klägers i.S.v. Art. 82 DS‑GVO spätestens ab dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem der Dritte, an den die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers unbefugt übermittelt hatte, diese zur Kenntnis und zum Anlass nahm, sich mit einer Rückfrage an den Kläger hinsichtlich dessen Bewerbung bei der Beklagten zu wenden. Denn zum einen lag darin bereits eine missbräuchliche Verwendung der Daten, so dass der mit ihrer Versendung an den Dritten verbundene Kontrollverlust für den Kläger nicht folgenlos geblieben ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich ohne Zweifel entnehmen, dass jedenfalls in einem solchen Fall ein immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DS‑GVO vorliegt (vgl. dazu näher Senatsurt. v. 11.11.2025 – VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 32 m.w.N.). Zum anderen hat der Kläger die Befürchtung gehegt, dass der in der gleichen Branche wie er selbst tätige Dritte die in der streitgegenständlichen Nachricht enthaltenen Daten weitergegeben habe oder sich als Konkurrent auf etwaige Stellen aus der Kenntnis der übermittelten Informationen im Bewerbungsprozess habe einen Vorteil verschaffen können. Angesichts des Umstands, dass der Dritte nach Kenntnisnahme von den an ihn übermittelten personenbezogenen Daten des Klägers sich bei ihm nach seiner Bewerbung erkundigte, war diese Befürchtung auch hinreichend begründet.

Rn. 22 Auch das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.

[…]

Rn. 24 2. Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der durch die Verfolgung des Unterlassungsanspruchs verursachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Unrecht bejaht.

Rn. 25 a) Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht zu.

Rn. 26 Der Gerichtshof hat in seinem Urt. v. 4.9.2025 in der Rechtssache C-655/23 ausgeführt, die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung seien dahin auszulegen, dass sie zugunsten der von der unrechtmäßigen Verarbeitung personenbezogener Daten betroffenen Person für den Fall, dass diese Person – wie der Kläger im Streitfall – nicht die Löschung ihrer Daten beantragt, keinen gerichtlichen Rechtsbehelf vorsehen, der es ihr ermöglicht, präventiv zu erwirken, dass dem Verantwortlichen auferlegt wird, künftig eine erneute unrechtmäßige Verarbeitung zu unterlassen. Allerdings hinderten sie die Mitgliedstaaten nicht daran, einen solchen Rechtsbehelf in ihren jeweiligen Rechtsordnungen vorzusehen (NJW 2025, 3137 Rn. 52). Damit kommt vorliegend aufgrund der gegen Art. 6 DS‑GVO verstoßenden Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers eine Verurteilung der Beklagten zu der beantragten Unterlassung nach nationalem Recht in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen der durch die rechtswidrige Datenverarbeitung verursachten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DS‑GVO (vgl. zum Unterlassungsanspruch bei einer nach §  29 BDSG a.F. unzulässigen Übermittlung Senatsurt. v. 27.2.2018 – VI ZR 489/16, BGHZ 217, 350 Rn. 42; v. 20.2.2018 – VI ZR 30/17, BGHZ 217, 340 Rn. 21 f.) in Betracht. Ob – wie die Beklagte meint – einer Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung nach nationalem Recht entgegensteht, dass hierfür aufgrund des dem Betroffenen durch Art. 17 DS‑GVO eingeräumten Anspruchs auf Löschung seiner personenbezogenen Daten kein Bedürfnis besteht, kann offen bleiben. Denn Voraussetzung für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht ist in jedem Fall, dass künftig (weitere) Beeinträchtigungen der Rechte des Anspruchstellers zu besorgen sind, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat eine Wiederholungsgefahr bezüglich des geltend gemachten Unterlassungsbegehrens zu Unrecht bejaht.

Rn. 27 aa) Die Beurteilung, ob und inwieweit Wiederholungsgefahr für ein beanstandetes Verhalten besteht, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie ist im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar darauf, ob das Berufungsgericht von richtigen rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist und keine wesentlichen Tatumstände außer Acht gelassen hat (vgl. zu § 1004 BGB Senatsurt. v. 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 33; v. 27.4.2021 – VI ZR 166/19, NJW 2021, 3334 Rn. 22; v. 4.6.2019 – VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 22; v. 4.12.2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Rn. 8; zu § 97 UrhG vgl. BGH, Urt. v. 22.9.2021 – I ZR 83/20, NJW 2022, 775 Rn. 34; jeweils m.w.N.).

Rn. 28 bb) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dann, wenn bereits ein – hier gegebener – Verstoß erfolgt ist, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr besteht. Es hat allerdings nicht hinreichend berücksichtigt, dass diese Vermutung entkräftet werden kann, wobei an die Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen sind. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend bereits die von der Beklagten abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung der Bejahung einer Wiederholungsgefahr entgegensteht. Denn die Widerlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann ausnahmsweise auch dann angenommen werden, wenn der Verstoß durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war (vgl. zu § 1004 BGB Senatsurt. v. 27.4.2021 – VI ZR 166/19, NJW 2021, 3334 Rn. 23; v. 4.6.2019 – VI ZR 440/18, VersR 2019, 1375 Rn. 36; v. 14.11.2017 – VI ZR 534/15, ZUM 2018, 440 Rn. 17; v. 8.2.1994 – VI ZR 286/93, VersR 1994, 570, juris Rn. 27).

Rn. 29 So liegt es hier. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es künftig zu unterlassen, personenbezogene Daten über den Kläger, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung stehen, zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen, wenn dies geschieht wie in der Nachricht über das Portal Xing an Herrn F. W. am 23.10.2018. Sein Unterlassungsbegehren beschränkt sich somit auf die Wiederholung der bereits begangenen Verletzungshandlung in ihrer konkreten Form, die dadurch gekennzeichnet ist, dass im Rahmen des laufenden Bewerbungsprozesses eine für den Kläger als Bewerber bestimmte und auf ihn bezogene personenbezogene Daten enthaltende Nachricht unbeabsichtigt an einen Dritten versandt wurde. Nachdem das Bewerbungsverfahren, an dem der Kläger teilgenommen hat, mittlerweile abgeschlossen ist, fehlt jedoch jede Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung einer derartigen Beeinträchtigung der Rechte des Klägers.

Rn. 30 cc) Einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch, für den es auf das Bestehen einer Erstbegehungsgefahr ankäme, macht der Kläger nicht geltend. Wie bereits ausgeführt, zielt der Klageantrag – den der Senat als Revisionsgericht in freier Würdigung selbst auslegen kann (vgl. Senatsurt. v. 18.6.1996 – VI ZR 325/95, MDR 1997, 94, 95, juris Rn. 11; Senatsbeschl. v. 19.4.2005 – VI ZB 47/03, NJW-RR 2005, 955, juris Rn. 9; jeweils m.w.N.; BGH, Urt. v. 21.2.2012 – X ZR 111/09, NJW-RR 2012, 872 Rn. 24) – allein auf die Unterlassung der Wiederholung der bereits begangenen Verletzungshandlung.