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Urteil : Vervielfältigung geschützter Musikwerke beim Training und im Modell eines KI-Musikgenerators (LS) : aus der RDV 5/2026, Seite 291

(LG München I, Endurteil vom 31. Juli 2026 – 42 O 763/25 –)

Rechtsprechung
Lesezeit 1 Min.
  1. Werden geschützte Musikwerke beim Training eines generativen KI-Modells so in dessen Parametern fest gelegt, dass das Modell sie auf einfache, ergebnisoffene Prompts hin wiedererkennbar wiedergibt (Memorisierung), liegt darin eine Vervielfältigung nach §  16 Abs.  1 UrhG, Art. 2 InfoSoc-RL.
  2. Die Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG, Art. 4 DSM-RL) deckt Vervielfältigungen zur Erstellung des Trainingskorpus, nicht die Vervielfältigung im Modell.
  3. Wer sich Trainingsdaten unter Umgehung des Rolling Cipher verschafft, hat keinen rechtmäßigen Zugang im Sinne des § 44b Abs. 2 UrhG.
  1. Art. 53 Abs. 1 lit. c) und d) KI-VO legt den Anwendungsbereich der DSM-RL nicht fest. Urheberrechts-Strategie und Trainingsdaten-Zusammenfassung ersetzen keine Lizenzierung.
  2. § 131 Abs. 2 VGG ist doppelfunktional anzuwenden und begründet die internationale Zuständigkeit auch für Verletzungshandlungen im Ausland.
  3. Das Angebot des Musikgenerators ist unmittelbare öffentliche Wiedergabe der memorisierten Werke (§  15 Abs.  2 S. 1 UrhG). Eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG scheidet aus, wenn der Abruf nicht verlässlich zu Zeiten der Wahl möglich ist.
  4. Das Training mit Werken, die als wesentlich ähnliche Outputs ausgegeben werden, ist nicht transformativ und nicht von fair use (17 U.S.C. § 107) gedeckt (Abgrenzung zu Bartz v. Anthropic und Kadrey v. Meta).

(Nicht amtliche Leitsätze)