Urteil : Vervielfältigung geschützter Musikwerke beim Training und im Modell eines KI-Musikgenerators (LS) : aus der RDV 5/2026, Seite 291
(LG München I, Endurteil vom 31. Juli 2026 – 42 O 763/25 –)
- Werden geschützte Musikwerke beim Training eines generativen KI-Modells so in dessen Parametern fest gelegt, dass das Modell sie auf einfache, ergebnisoffene Prompts hin wiedererkennbar wiedergibt (Memorisierung), liegt darin eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 1 UrhG, Art. 2 InfoSoc-RL.
- Die Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG, Art. 4 DSM-RL) deckt Vervielfältigungen zur Erstellung des Trainingskorpus, nicht die Vervielfältigung im Modell.
- Wer sich Trainingsdaten unter Umgehung des Rolling Cipher verschafft, hat keinen rechtmäßigen Zugang im Sinne des § 44b Abs. 2 UrhG.
- Art. 53 Abs. 1 lit. c) und d) KI-VO legt den Anwendungsbereich der DSM-RL nicht fest. Urheberrechts-Strategie und Trainingsdaten-Zusammenfassung ersetzen keine Lizenzierung.
- § 131 Abs. 2 VGG ist doppelfunktional anzuwenden und begründet die internationale Zuständigkeit auch für Verletzungshandlungen im Ausland.
- Das Angebot des Musikgenerators ist unmittelbare öffentliche Wiedergabe der memorisierten Werke (§ 15 Abs. 2 S. 1 UrhG). Eine öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG scheidet aus, wenn der Abruf nicht verlässlich zu Zeiten der Wahl möglich ist.
- Das Training mit Werken, die als wesentlich ähnliche Outputs ausgegeben werden, ist nicht transformativ und nicht von fair use (17 U.S.C. § 107) gedeckt (Abgrenzung zu Bartz v. Anthropic und Kadrey v. Meta).
(Nicht amtliche Leitsätze)
