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Urteil : Zulässigkeit der SCHUFA-Einmeldung bestrittener Forderungen und Folgenbeseitigung durch Widerruf (LS) : aus der RDV 5/2026, Seite 284 bis 285

(BGH, Urteil vom 12. Mai 2026 – VI ZR 375/24 –)

Rechtsprechung
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  1. Die Meldung einer nicht titulierten, bestrittenen und nicht plausibel gemachten Forderung an eine Wirtschaftsauskunftei ist zur Wahrung berechtigter Interessen nach Art.  6 Abs.  1 UAbs.  1 lit.  f) DS‑GVO nicht erforderlich, weil sich aus solchen Forderungsdaten keine aussagekräftigen Indizien über Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswillen des Betroffenen gewinnen lassen.
  1. Werden personenbezogene Daten zu behauptet offenen Forderungen an eine Wirtschaftsauskunftei rechtswidrig übermittelt, kann dem Betroffenen gegen den Übermittelnden ein Folgenbeseitigungsanspruch in Form des Widerrufs der Einmeldung zustehen.
  2. Ein immaterieller Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO liegt in der Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs, wenn die Einmeldung den Score-Wert des Betroffenen verschlechtert und dieser bei Vertragsanbahnungen tatsächlich berücksichtigt worden ist. Unter dem Gesichtspunkt des Kontrollverlusts genügt bereits, dass die Übermittlung an die Auskunftei zur Gefahr weiterer Übermittlungen an eine unbestimmte Zahl von Dritten geführt hat.

(Nicht amtliche Leitsätze)