Urteil : Auskunft nach Art. 15 DS GVO kann Datenkopie im Wunschformat umfassen : aus der RDV 4/2026, Seite 216 bis 218
(LG Freiburg, Teilurteil vom 29. Mai 2026 – 8 O 203/24 –)
Relevanz für die Praxis
Auskunftsersuchen nach Art. 15 DS‑GVO gehören zum Tagesgeschäft jeder verantwortlichen Stelle. Gestritten wird dabei immer häufiger über die Form der Auskunft, kaum noch über die Auskunftspflicht selbst. Das LG Freiburg stärkt die betroffene Person. Sie darf bei der elektronischen Auskunft nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS‑GVO ein konkretes, strukturiertes, gängiges und maschinenlesbares Format verlangen, insbesondere CSV oder Excel, solange dem Verantwortlichen dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Verantwortliche sollten ihre Standard-Auskunftsform daher daraufhin prüfen, ob die Daten am Ende weiterverwendbar sind. Wer Daten als „systemische Rohdaten“ vorhält, kann sich nicht auf eine schwer verwertbare Übermittlungsform – wie ein PDF – zurückziehen. Es ist daher zu empfehlen, Auskunftsprozesse von vornherein auf eine strukturierte, durchsuchbare Datei auszurichten, wenn die Daten zu Auskunftszwecken ohnehin aufbereitet werden. So wird der Anspruch sicher erfüllt und Nachbesserungen werden vermieden.
- Die betroffene Person kann nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS‑GVO bei elektronischer Auskunftserteilung die Übermittlung in einem bestimmten strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Dateiformat verlangen, sofern hierdurch keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen entstehen.
- Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO kann ohne Angabe von Gründen geltend gemacht werden. Auch die Verfolgung eines nicht in der DatenschutzGrundverordnung genannten Zwecks – hier die Vorbereitung von Rückforderungsansprüchen – macht ihn nicht rechtsmissbräuchlich.
(Nicht amtliche Leitsätze)
Aus den Gründen:
Rn. 30 Die Klage ist mit Blick auf den auf erster Stufe seitens des Klägers geltend gemachten Auskunftsanspruch zulässig und weitgehend begründet. Es war lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zwischen den Beklagten näher zu differenzieren. Der Kläger kann die begehrten Auskünfte von den Beklagten in beantragter Form auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 DS‑GVO verlangen.
[…]
Rn. 45 2. Gemäß Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO hat die betroffene Person nicht nur das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, sondern auch, gesetzt dies ist der Fall, ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten. Soweit der Kläger die vollständige ihn betreffende Zahlungs- und Spielhistorie in einem strukturierten, gängigen, und maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format, verlangt, handelt es sich um von der Norm erfasste personenbezogene Daten des Klägers.
[…]
Rn. 53 d) Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger mit Blick auf den streitigen Auskunftsanspruch auch das Recht, die Vorlage eines Teils der begehrten Informationen in dem beantragten strukturierten, gängigen, und maschinenlesbaren Format, insbesondere CSV-Format oder Excel-Format, zu verlangen, Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS‑GVO. Gemäß vorzitierter Norm sind bei elektronischer Stellung eines Auskunftsersuchens, die betreffenden Informationen zunächst in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung verhält sich weder in Art. 15 Abs. 3 DS‑GVO noch in Art. 12 Abs. 1 S. 2 DS‑GVO zu dem konkreten Dateiformat der zu übermittelnden Informationen. Aus der Zusammenschau der Normen folgt zunächst lediglich, dass dem Verantwortlichen ein Wahlrecht zwischen elektronischer, schriftlicher oder anderer Form der Übermittlung eingeräumt wird. Mitunter wird in der Literatur insofern die Auffassung vertreten, Datenkopien seien im Rahmen des Art. 15 Abs. 3 DS‑GVO lediglich in derjenigen Gestalt herauszugeben, in der die betroffenen Daten bei dem Verantwortlichen vorliegen, ohne dass es einer Aufbereitung bedürfe (vgl. Paal/Pauly/Paal, 3. Aufl. 2021, DS‑GVO Art. 15 Rn. 37; Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DS‑GVO Rn. 29; BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 49. Ed. 1.8.2024, DS‑GVO Art. 15 Rn. 83.2; Plath/Kamlah, DS‑GVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl. 2023, Art. 15 DS‑GVO Rn. 16). Das Auskunftsrecht ist allerdings darauf gerichtet, es der betroffenen Person zu ermöglichen, zu überprüfen, ob sie betreffende Daten richtig sind und diese in zulässiger Weise verarbeitet werden, sowie ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben (vgl. EuGH, Urt. v. 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urt. v. 26.10.2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73).
Rn. 54 Zwar ist in Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS‑GVO nicht ausdrücklich geregelt, ob und in welchem Ausmaß die betroffene Person die Übersendung der sie betreffenden Informationen in einem bestimmten Dateiformat, vorliegend Excel oder CSV, fordern darf. Mitunter wird aber ein solches Recht anerkannt, solange hiervon keine zusätzlichen Kosten für den Verantwortlichen ausgehen (vgl. erneut Simitis/Hornung/ Spiecker gen. Döhmann/Dix, Datenschutzrecht, 1. Aufl. 2019, Art. 15 DS‑GVO Rn. 31; LG Ellwangen, Urt. v. 3.9.2024 – 6 O 65/24 –, juris Rn. 55 und 64). Dem schließt sich das Gericht mit Blick auf Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches an. Denn eine wirksame Ausübung der Rechte der betroffenen Person im Sinne der zitierten Rechtsprechung setzt voraus, dass eine möglichst problemlose Lesbarkeit der betreffenden Daten gegeben ist (vgl. auch Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS‑GVO Art. 15 Rn. 68). Dies lässt sich auch dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS‑GVO verankerten Transparenzgrundsatz entnehmen. Zudem erschiene es wenig sinnvoll, wenn die betroffene Person zwar einerseits nach Art. 15 Abs. 3 S. 3 DS‑GVO die Möglichkeit haben sollte, ausdrücklich eine elektronische Übersendung zu verlangen, das konkrete Format derselben hierbei allerdings vollständig zur Disposition des Verantwortlichen steht.
Rn. 55 Hierin liegt auch kein Widerspruch zu Art. 20 DS‑GVO. Bereits das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO soll der betroffenen Person eine effektive Wahrnehmung ihrer Rechte aus der Verordnung ermöglichen (vgl. wiederum EuGH, Urt. v. 4.5.2023, Österreichische Datenschutzbehörde, C-487/21, ECLI:EU:C:2023:369, Rn. 34, 39; EuGH, Urt. v. 26.10.2023, FT, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 73). Diese wiederum setzt jedoch insbesondere im Fall elektronischer Übermittlung gerade voraus, dass ein Dateiformat gewählt wird, das von der betroffenen Person auch gelesen werden kann (vgl. bereits oben Ehmann/Selmayr/Ehmann, 3. Aufl. 2024, DS‑GVO Art. 15 Rn. 68). Sofern eine Wahlmöglichkeit der betroffenen Person mit Blick auf das Dateiformat allein im Rahmen des Art. 20 DS‑GVO anerkannt würde, würde letztlich die effektive Wahrnehmung der Rechte über die Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO hinaus auch von den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 DS‑GVO abhängig gemacht und der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO insofern entgegen dem Zweck der Norm über deren Wortlaut hinweg eingegrenzt.
Rn. 56 3. Das Auskunftsbegehren des Klägers ist nicht als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Zu der Frage, ob beziehungsweise inwiefern das Bestehen eines Auskunftsersuchens gem. Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO von den mit dessen Geltendmachung verfolgten Gründen abhängig ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union zwischenzeitlich ausdrücklich dahingehend geäußert, dass es bereits einer Begründung eines Auskunftsersuchens nicht bedarf, dieses also grundsätzlich grundlos gestellt werden kann, und außerdem die Verfolgung solcher Ziele, wie sie in der Datenschutzgrundverordnung niedergelegt sind, gerade nicht erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 26.10.2023, FT/BW, C-307/22, ECLI:EU:C:2023:811, Rn. 38, 51) Sowohl der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.2024 – VI ZR 330/21, Rn. 20, zit. nach juris) als auch hieran anschließend die verschiedenen Obergerichte (vgl. OLG Koblenz, Teilurteil vom 20.7.2023 – 10 U 1633/22, Rn. 61; OLG Köln, Urt. v. 10.8.2023 – I-15 U 184/22, Rn. 32; OLG Nürnberg, Urt. v. 29.11.2023 – 4 U 347/21, Rn. 83; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.1.2024 – 2 U 106/22, Rn. 14, jew. zit. nach juris) machen sich diese Auslegung des geltenden Unionsrechts seither in ständiger Rechtsprechung zu eigen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob der Kläger mit dem vorliegend auf erster Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch einen nicht von der Datenschutz-Grundverordnung genannten Zweck verfolgt. Er muss folglich auch nicht näher zu den Zeitpunkten seiner Spieltätigkeit vortragen. Den vorliegenden Auskunftsanspruch hat der Kläger auch hinsichtlich solcher Zeitpunkte, zu denen die Beklagten über eine deutsche Lizenz verfügten.
Rn. 57 4. Die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b) DS‑GVO im Fall eines offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrages die Möglichkeit der Weigerung, einem Auskunftsbegehren Folge zu leisten, liegen nicht vor. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs mit Blick auf das bereits in der Klage dargelegte Fernziel der Rückforderung solcher Gelder, die der Kläger im Rahmen der Teilnahme an durch die Beklagte angebotenen online Glücksspielen an diese entrichtete, ist nicht rechtsmissbräuchlich. Selbst die offenkundige Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung derartiger Ansprüche steht einem vorgeschalteten Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS‑GVO nicht entgegen, da anderenfalls der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union grundsätzlich in weitem Umfang bestehende Auskunftsanspruch ohne hinreichenden Rechtsgrund eingeengt würde. Unabhängig von der Frage nach einem Bestehen etwaiger Rückforderungsansprüche in hiesiger Sache hat die überwiegende obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. stattgebend zuletzt KG Berlin, Beschluss vom 21.7.2023 – 18 U 37/22; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 16.10.2023 – 2 U 36/22; Thüringer Oberlandesgericht, Urt. v. 17.10.2023 – 7 U 1091/22; OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 – I-19 U 123/22; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urt. v. 30.11.2023 – 1 U 14/23; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2023 – 19 U 14/23 ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 22.12.2023 – 19 U 7/23 ; OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.12.2023 – 19 U 48/23; OLG Bamberg, Urt. v. 27.2.2024 – 10 U 22/23 e; OLG Stuttgart, Urt. v. 12.4.2024 – 5 U 149/23 ; OLG Köln, Urt. v. 6.5.2024 – 19 U 70/23; OLG Köln, Urt. v. 6.5.2024 – 19 U 76/23; OLG Köln, Urt. v. 6.5.2024 – 19 U 82/23; OLG Köln, Urt. v. 6.5.2024 – 19 U 97/23; OLG Köln, Urt. v. 6.5.2024 – 19 U 112/23; OLG Köln, Urt. v. 6.5.2024 – 19 U 132/23; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.5.2024 – 5 U 74/23 ; OLG Stuttgart, Urt. v. 24.5.2024 – 5 U 101/23 , jew. zit. nach juris) eine Rechtsmissbräuchlichkeit solcher Rückforderungsklagen bislang nicht angenommen. Im Übrigen hat sich auch der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Hinweisbeschluss vom 22.3.2024 vorläufig entsprechend positioniert (vgl. insbesondere mit Blick auf das Argument des „Spielens ohne Risiko“ BGH, Beschluss vom 22.3.2024 – I ZR 88/23, juris Rn. 36).
Zur Vertiefung
Peisker, Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch – Grundlagen, Reichweite und praktische Probleme des Art. 15 DS‑GVO im Beschäftigungskontext, 1. Aufl. 2023
Fander/Thüsing, Das Rätsel Art. 15 Abs. 1 lit. h) DS‑GVO – Wie weit reichen „aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik und die angestrebten Auswirkungen“? = RDV 3/2026
[Urteil] BGH bestimmt Voraussetzungen für das Recht auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DS‑GVO = RDV 4/2024
[Urteil] Auskunft nach Art. 15 DS‑GVO kann auch durch Self-Service-Tool erfüllt werden = RDV 1/2025
